Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Rückfallfeststellungen unvollständig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 72/53
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte die Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls eingelegt. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Mittäterschaft, hebt aber den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 245 StGB) nicht vollständig festgestellt sind. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitere Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme von Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte einen entscheidenden Tatbeitrag leistet und die Tatbeiträge der Mitbeteiligten als eigene will; äußeres Ausmaß der Mitwirkung und eigenes Interesse sind als Indizien zu würdigen.

2

Die Feststellung des Mittätervorsatzes gehört allein zum Aufgabenbereich des Tatrichters; revisionsgerichtliche Angriffe gegen diese Tatsachenfeststellungen sind nur eingeschränkt möglich, wenn sie durch das Urteil nicht tragfähig gedeckt sind.

3

Das Wegschaffen der Beute vom Tatort gehört noch zum Diebstahl; eine Beteiligung beim Abtransport kann damit noch den Tatbestand des Diebstahls begründen.

4

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 245 StGB müssen im Urteil vollständig festgestellt werden; das Revisionsgericht darf fehlende Feststellungen nicht durch Prüfung der Anklageschrift ersetzen, sondern hat insoweit an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Theodor von ██ aus ██████, dort geboren am ██████ ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Oktober 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit anderen verübten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

In sachlicher Hinsicht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte nicht als Gehilfe, sondern als Mittäter verurteilt worden ist. Damit ist der Schuld- und Strafausspruch in vollem Umfang zur Nachprüfung gestellt.

Diese ergibt, dass die Revision unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter eines schweren Diebstahls.

Dafür, dass der Angeklagte Mittäter und nicht nur Gehilfe war, sprechen nach der Ansicht des Landgerichts sein entscheidender Tatbeitrag und sein eigenes Interesse an der Tat. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte Metallbarren, die ihm der in die Gießerei eingestiegene Mitangeklagte ███ aus dem Fenster herausreichte, zu dem an der Ecke mit seinem Wagen wartenden Mitangeklagten ██████. Dies tat er, wie das Landgericht annimmt, in der Erwartung, für seine Mitwirkung entlohnt zu werden. Er hat es als selbstverständlich angesehen, dass er dafür „etwas erhalten werde“. Sogleich nach der Tat gab ihm ████████ 50 DM, am nächsten Tag weitere 50 DM. Er erhielt so der Angeklagte den gleichen Anteil wie ██ und ██████.

Die Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich der Mittätervorsatz des Angeklagten ergibt, ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Die rechtlichen Folgerungen, die das Landgericht aus den festgestellten Tatsachen zieht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil lässt deutlich die Annahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten sich gemeinschaftlich entschlossen haben, den Einbruchsdiebstahl gemeinsam auszuführen, und dass der Angeklagte auch die Tatbeiträge der Mitbeteiligten als eigene wollte. Als Beweisanzeichen dafür, nicht etwa als unmittelbar entscheidende Merkmale der Mittäterschaft, hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise den äußeren Umfang der Mitwirkung des Angeklagten und sein eigenes Interesse an der Tat gewertet. Die Art, wie er von den Mittätern hinzugezogen wurde, und der Umstand, dass er sofort nach der Ausführung der Tat 50 DM erhielt, stehen entgegen der Ansicht der Revision der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen.

Der Einwand der Revision, dass der Angeklagte nicht wegen Diebstahls bestraft werden könne, weil dieser schon beendet gewesen sei, als der Angeklagte beigezogen wurde, geht offensichtlich fehl. Die Revision gibt selbst zu, dass das Wegschaffen der Beute vom Tatort noch zum Diebstahl gehört.

Auch sonst lässt das Urteil, was den Schuldausspruch angeht, keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil das Landgericht die Rückfallsvoraussetzungen (§ 245 StGB) nicht vollständig festgestellt hat. Aus dem Urteil geht nur hervor, dass der Angeklagte am 30. September 1946 eine Strafe, die er wegen Diebstahls erhalten hatte, teilweise verbüßt hat, dass er sodann am 15. April 1950 durch das Schöffengericht in Duisburg wiederum wegen Diebstahls verurteilt worden ist, und dass er die jetzt abzuurteilende Tat am 13. Dezember 1951 begangen hat. Dies genügt nach § 245 StGB nicht. Es fehlt die Feststellung, wann der Angeklagte die Tat begangen hat, die zu der Verurteilung vom 15. April 1950 geführt hat, und wann er diese Strafe verbüßt hat. Nach dem Inhalt der Anklageschrift hat er angeblich die Tat am 19. Januar 1950 begangen und die Geldstrafe am 30. Januar 1951 bezahlt. Demnach waren, wenn dies zutrifft, die Rückfallsvoraussetzungen gegeben. Das Revisionsgericht darf indessen die Angaben der Anklageschrift nicht nachprüfen und daraus die Feststellungen nachholen, die der Tatrichter zu treffen versäumt hat. Wegen dieses Mangels muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Justizangestellter C__KraussBaldus
BuschRotbergScharpenseel
Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Rückfallfeststellungen unvollständig — Themis