Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen unterlassener Prüfung von Freiheitsberaubung und Teilnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 72/50
- Datum
- 19.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch setzt nach § 267 Abs. 5 StPO eine Urteilsbegründung voraus, aus der konkret hervorgeht, welche Tatsachen das Gericht für nicht erwiesen hält; allgemeine pauschale Aussagen genügen nicht.
Ergeben die Feststellungen die Möglichkeit, dass eine andere oder eine ergänzende Tatbestandserfüllung (z. B. Freiheitsberaubung) vorliegt, muss das Gericht diese Alternativen prüfen; unterlassene Prüfungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang zwischen Vernehmung und Tötung ist die Prüfung einer möglichen Teilnahme geboten; das Gericht hat insoweit gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen.
Wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass ein Beschuldigter einen Festgenommenen festhält oder dessen Freiheitsentziehung fortdauert, ist die Frage der Rechtswidrigkeit (z. B. nach § 239 StGB) zu prüfen und erforderliche Rechtfertigungsumstände darzustellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wiesbaden, 4. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Portier Kurt Heinrich Hybert in █, geboren am ██ 1902, wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Lotterweich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ und Justizsekretär ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 4. Oktober 1950 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwurgericht in Frankfurt am Main.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hält die Beschuldigung, er habe am 19. August 1933 in Wiesbaden als Sturmbannführer den aus politischen Gründen verhafteten kommunistischen Arbeiter Karl ██████ erschossen, nachdem er ihn auf sein Dienstzimmer im SA-Standartenhaus hatte vorführen lassen, nicht für erwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt gegen das Urteil sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Bedenken. Der Erfolg kann ihr nicht versagt bleiben.
Die Revision weist die Revision darauf hin, dass der wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung angeklagte Angeklagte nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen keinesfalls in vollem Umfang hätte freigesprochen werden dürfen.
Das Urteil setzt sich lediglich mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, und lässt deshalb vermuten, dass es übersehen hat, zu prüfen, ob er nicht wenigstens wegen schwerer Freiheitsberaubung zu verurteilen sei. Zu dieser Untersuchung wäre das Schwurgericht unabhängig davon, wie die Tat des Angeklagten in der Anklageschrift beurteilt war, verpflichtet gewesen. Die Unterlassung bedeutet eine Verletzung des § 264 StPO.
Zwar heißt es im Abs. 2 der Gründe des Urteils:
"In der Hauptverhandlung konnten nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen werden, die zur Überführung des Angeklagten erforderlich waren."
Dies kann jedoch, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht als eine der Vorschrift des § 267 Abs. 5 StPO genügende Begründung des Freispruchs anerkannt werden. Denn wenn das erkennende Gericht einen Angeklagten freispricht, weil es ihn für nicht überführt erachtet, so müssen die Urteilsgründe ergeben, welche von den Tatsachen es für nicht erwiesen hält, die den seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt ausmachen. Jene allgemein gefasste, der Bezeichnung einzelner Tatsachen entbehrende Erklärung lässt das nicht erkennen (vgl. auch Rspr. 2 GSt 1, 811 und 5, 226).
Überdies steht die Bemerkung im Urteil, der Angeklagte sei nicht sicher überführt, wenn sie das Gewicht einer Feststellung auch insoweit haben sollte, als schwere Freiheitsberaubung in Betracht kommt, - in klarem Widerspruch zu Tatsachen, die das Urteil bei der Schilderung des historischen Vorgangs der Tat feststellt. Darnach ließ der Angeklagte den am 16. Juli 1933 nach seiner Verhaftung zunächst ins Polizeigefängnis eingelieferten und am nächsten Tag zu Außenarbeiten in einer Schule befohlenen ██████ in einen Verschlag unter einer Treppe des Schulgebäudes sperren. Am 19. August wurde ██████ denn auf Befehl des Angeklagten auf sein Dienstzimmer vorgeführt. Selbst wenn andere die erste Festnahme angeordnet haben und deshalb nicht schon für ihren Beginn verantwortlich sein sollte,
so hat er sie doch fortdauern lassen und zum Zwecke der Vernehmung des Verhafteten ausgenutzt. Es ist deshalb möglich, dass er sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat; dieser war mindestens: seit dem Zeitpunkt, in dem er dem Angeklagten vorgeführt wurde, sein Gefangener. Jedenfalls schließen die bisherigen Feststellungen die Anwendbarkeit des § 239 StGB nicht aus.
Ob etwa auf Grund eines richterlichen Haftbefehls erfolgt und demnach nicht widerrechtlich gewesen wäre, lässt sich dem Urteil nichts entnehmen. Im Gegenteil erübrigt die bisherige Feststellung des Schwurgerichts, in der Schule, in der auch ██████ zu Arbeiten herangezogen worden war, habe die SA politische Gefangene festgehalten, den Schluss, dass ██████ ohne Rechtfertigung aus rein politischen Gründen verhaftet war. Selbst wenn über seine ursprüngliche Festnahme berechtigt gewesen sein sollte, bedürfte es der Darlegung besonderer Umstände, die es hätten rechtfertigen können, dass der Angeklagte den Verhafteten der möglicherweise rechtmäßigen Haft entzog, auf sein Dienstzimmer bringen ließ und ihn damit, wenn auch nur vorübergehend, zu seinem Gefangenen machte.
Da das Schwurgericht wahrscheinlich übersehen hat, zu prüfen, ob der Angeklagte sich nicht wenigstens wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass es insoweit die zu einer abschließenden strafrechtlichen Beurteilung seines Verhaltens erforderlichen Feststellungen unterlassen hat. Diese müssen deshalb mit dem Urteil auch die insoweit möglicherweise mangelhaften bisherigen Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Das Urteil kann aber auch, allerdings aus anderen von der Revision geltend gemachten Gründen, insoweit nicht bestehen bleiben, als dem Angeklagten ein Verbrechen der Tötung zur Last liegt.
1.) Das Schwurgericht erforscht unter eingehender Würdigung des Inhalts und der Art der Aussagen zahlreicher in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen, ob es der Angeklagte war, der die tödlichen Schüsse auf ██████ abgegeben hat. Trotz „äußerst schwerwiegender, auf dem Angeklagten lastender bleibender Verdachtsmomente" kommt es zu dem Ergebnis, es sei nicht sicher auszuschließen, dass einer der anderen zur Tatzeit im Standartenhaus anwesenden SA-Angehörigen der Täter war. Unter ihnen erwähnt das Urteil namentlich ███████ und ████████, die, vom Angeklagten abgesehen, auf Grund einiger sie belastender Umstände nicht unverdächtig seien.
Demnach kann nicht angenommen werden, dass das Schwurgericht an eine rein „theoretische" Möglichkeit denkt, es sei ein anderer als der Angeklagte der Täter gewesen; sie könnte allerdings, weil sie nie ganz auszuschließen wäre, kein Hindernis für die richterliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten bilden.
Die Begründung des Urteils weist auch nicht, wie die Revision meint, einen denkgesetzlichen Verstoß auf. Allerdings ist das Schwurgericht, wie es ausdrücklich betont, davon überzeugt, dass der Angeklagte, auch wenn er nicht selbst der Täter gewesen sein sollte, ihn doch sicher schon 1933 gekannt habe und heute noch kenne, ihn aber aus irgendwelchen Gründen nicht nennen wolle. Dennoch widerspricht dieser Überzeugung nicht die Annahme, es könne ein anderer als der Angeklagte die Tat begangen haben. Denn es ist denkbar, dass selbst ein unter dem erheblichen und schwerwiegenden Verdacht der Tötung vor Gericht stehender Angeklagter den Namen eines ihm bekannten Täters geheim hält und nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich selbst durch Preisgabe des Täters zu entlasten.
2.) Aus einem anderen Grund jedoch begegnet das Urteil, auch soweit es von der Anklage wegen Totschlags freispricht, durchgreifenden Bedenken.
Das Schwurgericht unterlässt es, zu prüfen, ob in dem Verhalten des Angeklagten nicht etwa eine strafbare Teilnahme an der möglicherweise von einem anderen als ihm begangenen Erschießung zu finden ist. Das wäre bereits auf Grund der Tatsachen, die es für erwiesen hält, möglich gewesen. Seinen Feststellungen zufolge fand, nachdem ██████ dem Angeklagten auf dessen Dienstzimmer vorgeführt war, dort zwischen beiden eine Unterredung statt. Darnach begab sich ██████ auf den Hof des Standartenhauses, auf den man unmittelbar vom Zimmer des Angeklagten aus gelangen konnte; im Hof wurde durch zwei Pistolenschüsse aus einer Entfernung von höchstens einem Meter getötet.
Dieser Sachverhalt, insbesondere der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen der Unterredung des Angeklagten mit ██████ und dessen Erschießung, drängt die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht wenigstens sich der Teilnahme an der Tötung schuldig gemacht hat, geradezu auf. Weil das Schwurgericht diese naheliegende rechtliche Würdigung unterlassen hat, hat es möglicherweise auch versäumt, ergänzende und noch mögliche Feststellungen zu treffen, die zur Aufhellung einer irgendwie gearteten Teilnahme des Angeklagten beitragen könnten. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die bisherigen Feststellungen unvollständig sind. Dies hat zur Folge, dass sie mit dem Urteil aufgehoben werden müssen (§ 354 Abs. 2 StPO). Wegen einer möglichen strafbaren Teilnahme des Angeklagten wird das Schwurgericht ins besondere auch die bisher nur unter dem Gesichtspunkt der Alleintäterschaft des Angeklagten beurteilte Aussage des Zeugen Dr. █████████ zu würdigen haben, der bekundete, der Angeklagte habe ihm damals auf seine Frage nach dem Hergang bei der Erschießung ██████ geantwortet: „Was sein muss, muss sein. Er hätte nicht fortzulaufen brauchen. Er könne doch wissen, dass wir bewaffnet waren."
Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Schwurgericht in Frankfurt am Main verwiesen. Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Sauer | Werner | Dr. Lotterweich | |||
| Dr. Kirchner | Henneka |