BGH: Begriff des ‚Aufsuchens von Bestellungen‘ im WaffG nicht auf Reisegewerbe beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 723/93
- Datum
- 09.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter ‚Aufsuchen von Bestellungen‘ im Sinn von §7 Abs.1 Nr.2 WaffG fällt jede Tätigkeit, die darauf abzielt, von einem anderen einen festen Auftrag zur künftigen Lieferung bestimmter Schusswaffen oder Munition zu erhalten; bereits die anbahnende Bestellung ist erfasst.
Der Begriff des Aufsuchens von Bestellungen ist nicht auf das Reisegewerbe beschränkt, sondern umfasst alle Vertriebsformen des Waffenhandels, einschließlich schriftlicher Angebote und moderner Telekommunikation.
Für die Strafbarkeit nach §53 Abs.1 Nr.1 WaffG ist auf Gewerbsmäßigkeit oder ein selbständiges Handeln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung abzustellen; auch einzelne Geschäfte können gewerbsmäßig sein, wenn sie Teil einer auf Absatz in großen Mengen gerichteten Handelstätigkeit sind.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit oder wird eine alternative rechtliche Betrachtungsweise (z.B. selbständiges Handeln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung) nicht geprüft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 23. August 1993
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
WaffG § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b
Unter Aufsuchen von Bestellungen ist jede Tätigkeit bei allen Vertriebsformen des Waffenhandels zu verstehen, die darauf abzielt, von einem anderen einen festen Auftrag zur künftigen Lieferung bestimmter Schusswaffen oder Munition zu erhalten.
BGH, Urteil vom 9. März 1994 – 3 StR 723/93 – LG Mönchengladbach
=== TENOR === BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 723/93 vom 9. März 1994 in der Strafsache gegen █ ██ ████ wegen unerlaubten Waffenhandels
=== TATBESTAND === Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1994, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizamtsinspektor ██ ███ ████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. August 1993, soweit es den Angeklagten █ ██ ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
=== GRÜNDE === Das Landgericht hat den Angeklagten █ ██ ████ vom Vorwurf des unerlaubten Vertriebs von ███████████ freigesprochen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, der eine Handelsfirma betreibt, aber nicht im Besitz ████ ██████████████████████ ist, über den Mitangeklagten als Vermittler an einen Kaufinteressenten in Dänemark ███ ein verbindliches Angebot über die Lieferung von je 30.000 Pistolen der Typen Tokarev und Makarov mit Munition, die ihm auf Abruf zur Verfügung standen, übermittelt und die ausgehandelten Preise mit Telefax bestätigt. Zum Abschluss kam es letztlich nicht, weil der vorgesehene Abnehmer kein Interesse an dem Geschäft mehr hatte. Die Strafkammer hat wegen dieses Geschehens eine Strafbarkeit des Angeklagten verneint. Ein Vertrieb komme nur in der Form des Aufsuchens von Bestellungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Betracht, der sich jedoch auf das Reisegewerbe beschränke; im Übrigen fehle es an der Gewerbsmäßigkeit bezüglich dieses „Einzelgeschäfts“. Eine Beihilfe zu der versuchten unerlaubten Vermittlung eines Waffenhandels des Mitangeklagten hat es ebenfalls nicht angenommen, da der Angeklagte ein eigenes Geschäft habe durchführen wollen und im Übrigen die Straffreiheit des bloßen Anbietens umgangen werde.
Die gegen den Freispruch des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts hält einer Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ohne die erforderliche Erlaubnis Schusswaffen oder Munition vertreibt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition vertrieben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen) will. Von den dort gesetzlich definierten Vertriebsformen kommt hier die des Aufsuchens von Bestellungen in Betracht. Unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit, die darauf abzielt, von einem anderen einen festen Auftrag zur künftigen Lieferung bestimmter Schusswaffen oder Munition zu erhalten, wozu bereits die eine Bestellung anbahnende Tätigkeit gehört (vgl. die gefestigte Rechtsprechung zu §§ 55, 56a Abs. 2 GewO: RG Recht 21 Nr. 1544; KG NStZ 1971, 815, 816 m.w.Nachw.). Dieser Begriff darf nicht im Sinne eines (persönlichen) Aufsuchens von Interessenten missverstanden werden (so offensichtlich das Landgericht, ebenso unzutreffend Hinze, Waffenrecht, § 7 WaffG Anm. 11).
Das Gesetz spricht nämlich vom Aufsuchen von Bestellungen, nicht von Personen, worauf bereits Floegel in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 5. Aufl. 1931, Bd. 2, S. 1011 (m.w.N.) zutreffend hingewiesen hatte. Bei richtiger Auslegung ist das Aufsuchen von Bestellungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht auf das Reisegewerbe beschränkt, sondern auf alle Formen des Waffenhandels bezogen (a.A. Apel, Waffenrecht, 2. Aufl., § 7 WaffG Anm. 6a).
Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dieser Begriff betreffe (nur) das Reisegewerbe, kann für den an sich reisegewerbekartenzwangspflichtigen Bereich („Umherziehen von Haustür zu Haustür“ UA S. 15) bereits deswegen nicht zutreffen, weil diese Vertriebsform beim Waffenhandel nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG generell verboten ist und damit nicht Gegenstand einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WaffG sein kann. Danach kommt eine Reisegewerbetätigkeit im Waffenhandel nur dort in Betracht, wo Personen nach der Ausnahme des § 55b Abs. 1 GewO im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden. Es ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich, solches mit Aufsuchen der Geschäftspartner verbundenes Bemühen um den Erhalt von Lieferaufträgen und sonstige Vertriebsformen wie durch Abgabe von Angeboten auf schriftlichem Wege oder mit den sonstigen Mitteln moderner Telekommunikation waffenhandelsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dem entspricht, dass § 7 Abs. 1 WaffG alle Vertriebsformen des Waffenhandels erfassen will (Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 7 WaffG Anm. 4; vgl. auch amtliche Begründung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in BT-Drucksache 11/1556, S. 30 zum Begriff Feilhalten).
Diese Auslegung bestätigt zudem die historische Entwicklung. Das Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928 (RGBl. I S. 143) enthielt in § 5 Abs. 1 ebenso wie das Reichswaffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) in § 7 Abs. 1 insoweit den Begriff „wer sich ... zum Überlassen erbieten will“. Damit waren ohne irgendwelche Beschränkungen auf das Reisegewerbe bereits auf einen Erwerb zielende Vorverhandlungen genehmigungspflichtig (Schneidewin in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 2. Band, S. 487, 5. Aufl. 1931). Das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (BGBl. I S. 633) hat zwar das Waffenrecht neu geregelt und auch zu einer Neufassung der Erlaubnispflicht für den Waffenhandel in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geführt, jedoch ergibt sich aus der amtlichen Begründung, dass an der Erlaubnispflicht übereinstimmend mit den Regelungen des Schusswaffengesetzes und des Reichswaffengesetzes festgehalten werde (BT-Drucksache V/528 S. 18). Da mit zahlreichen Verschärfungen eine Verbesserung der staatlichen Kontrolle des Waffenhandels im Interesse der öffentlichen Sicherheit erreicht werden sollte und der Begründung keine Anhaltspunkte entnommen werden können, dass durch die Umformulierung ein wesentlicher Bereich der Waffenhandelstätigkeit von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden sollte, ergibt sich, dass auch für den Bereich der Anbahnung von Bestellungen keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Sinne einer Freigabe aller übrigen Vertriebsformen außer dem Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 GewO vorgenommen werden sollte. Im Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) wurde die Regelung über die Erlaubnispflicht des Waffenhandels insoweit unverändert unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG übernommen.
2. Die unzureichenden Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es gewerbsmäßiges Handeln zu Recht verneint hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welcher Art die ████████████████████ der vom Angeklagten betriebenen Firma ███ ██ Trading Ltd. war und wie sich das ██ ██ ████ ███████████ █████████████████████ hierzu verhielt. Sollte der Angeklagte, wofür die Urteilsgründe Anhaltspunkte bieten, die Waffenhandelsgeschäfte im Rahmen der gewerbsmäßigen Handelstätigkeit seiner Firma abgegeben haben, so wird die Gewerbsmäßigkeit dieses einzelnen Geschäftsvorgangs nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich unter Umständen auf eine andere, dem üblichen Sortiment nicht entsprechende Ware bezieht. Dies gilt insbesondere, wenn die Waffen als Handelsware erst beschafft und in sehr großen Mengen abgesetzt werden sollen. Die █████████████ █████████ spricht auch nicht dagegen, dass dem Angeklagten █ ██ ein weiteres, hiervon █████████████ Waffenhandelsgeschäft (Angebot über 10.000 Colts) zur Last gelegt wird (was gegen ein „Einzelgeschäft“ sprechen würde). Auch die Einstellung dieses Vorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO hindert nicht, soweit sie prozessordnungsgemäße Feststellungen nicht erhoben werden und der Angeklagte entsprechend darauf hingewiesen wird (BGHR StPO § 154 II Hinweispflicht 1).
Ebenso hat die Strafkammer die weitere Alternative des § 7 Abs. 1 WaffG, das selbständige Handeln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, die bei Verneinung von Gewerbsmäßigkeit in Betracht käme, nicht geprüft. Dass auch die Rechtsausführungen der Strafkammer zur Verneinung von Beihilfe zur versuchten Vermittlung des Mitangeklagten rechtsfehlerhaft sind, bedarf bei dieser Sachlage keiner näheren Begründung.
| Rissing-van Saan | Blauth | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |