Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Feststellungen zu Betrug und versuchter Abtreibung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 721/53
Datum
16.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, praktischer Arzt, war wegen dreifachen Betrugs verurteilt worden; das LG nahm an, er habe Patientinnen über deren Schwangerschaften getäuscht und so überhöhte Honorare erlangt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zurück, weil Zeitpunkt und Art der Täuschung, der Vorsatz sowie die Frage möglicher Honoraransprüche unzureichend aufgeklärt sind. Das Urteil fehlt an sicheren Feststellungen zum Wissen des Angeklagten und zur Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass das Tatgericht mit voller Überzeugung feststellt, der Täter habe wissentlich oder wenigstens vorsätzlich eine bestimmte Sachlage (z.B. das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft) behauptet oder durch schlüssiges Verhalten vorgetäuscht.

2

Kann die Täuschung nicht durch bloße Äußerungen, sondern durch schlüssiges Handeln (z.B. Annahme eines vereinbarten Honorars trotz Kenntnis, dass die versprochene Leistung nicht erbracht wurde) erfolgen, so ist dieses Verhalten als täuschender Tatbestand zu würdigen.

3

Zur Beurteilung, ob der Täter sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, muss das Gericht feststellen, welche nicht untersagten ärztlichen Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welche Honoraransprüche dem Arzt hierauf rechtlich zustanden.

4

Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, um vorsätzlichen Betrug festzustellen; die innere Tatseite (Vorsatz) muss jeden vernünftigen Zweifel ausschließen.

5

Stehen in Betracht sowohl der Versuch einer Straftat (z.B. Abtreibung nach § 218 StGB) als auch ein Betrug aufgrund desselben geschichtlichen Vorgangs, so sind Wahlfeststellungen unzulässig; das Gericht hat konkret zu ermitteln, welche Tat verwirklicht wurde, wobei Folgen eines Abbruchs des Tatentschlusses (z.B. nach § 46 Nr.1 StGB) zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 10. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Bernhard ██ aus ██████████, geboren am ██ ███ ███, wegen Betruges hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 10. Juni 1953, soweit es ihn verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der als praktischer Arzt in M.-Gladbach tätige Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt:

Im April 1951 wandte sich die inzwischen wegen versuchter Abtreibung rechtskräftig verurteilte Christel ███████ an den Angeklagten mit der Bitte, die von ihr angenommene Schwangerschaft zu beseitigen. Auf Grund der Schilderung seiner Patientin erklärte der Angeklagte, dann habe sie „wohl mal Pech gehabt“, für 150 DM lasse sich das in Ordnung bringen. Er nahm einige Tage später einen „Eingriff“ vor, der sehr bald den Wiedereintritt von Regelblutungen hervorrief. Hierfür zahlte Christel ██████████ die vereinbarte Vergütung von 150 DM.

Aus dem gleichen Grunde, zu den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Erfolge behandelte der Angeklagte sie noch ein zweites Mal im Januar 1952. Dem zweiten „Eingriff“ ging eine Untersuchung voraus, über die ihr der Angeklagte mitteilte, man könne annehmen, dass eine Schwangerschaft vorliege.

Aus dem gleichen Grunde wandte sich im Oktober 1951 eine Frau ████████ an ihn, die er wegen ihrer Eierstocks- und Gebärmutterentzündung schon früher behandelt hatte. Nach einer kurzen Untersuchung in der Sprechstunde erklärte er ihr, dass sich über das Bestehen einer Schwangerschaft noch nichts Abschließendes sagen lasse. Er schlug ihr aber vor, eine Ausschabung vornehmen zu lassen, da sie auf diese Weise auch von den erwähnten Entzündungen befreit werden würde. Mit dieser Ausschabung, die kurz danach stattfand, erhielt er von Frau ████████ eine Vergütung von 150 DM.

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, in drei Fällen die Leibesfrucht einer Schwangeren abgetötet zu haben. Der Verdacht, dass er in diesen drei Fällen ein Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB oder wenigstens den Versuch eines solchen Verbrechens begangen habe, bestand auch in der Hauptverhandlung, indessen konnte der Tatrichter dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen, dass in allen Fällen keine Schwangerschaften, sondern nur Regelstörungen vorgelegen haben und ihm dies „von vornherein“ bekannt war. Deshalb hat der Tatrichter angenommen, dass der Angeklagte durch seine Bemerkungen gegenüber den beiden Frauen diese in ihrem Irrtum über das Bestehen einer Schwangerschaft bestärkt und auf diese Weise getäuscht hat. Nach der Auffassung des Landgerichts sind sie hierdurch bewogen worden, ihre Beschwerden nicht als Kassenpatienten behandeln zu lassen, sondern ihm eine überhöhte Vergütung von jeweils 150 DM zu bezahlen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht den Angeklagten in allen drei Fällen wegen Betruges verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Seine Rüge, das Gericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es nicht geprüft habe, welche Honoraransprüche der Angeklagte auf Grund seiner Behandlung hätte stellen können, kann als Verfahrensrüge unerörtert bleiben, da das Urteil auf Grund der Sachbeschwerde aufgehoben werden muss.

I.

Die Feststellungen des Urteils zur äußeren Seite des Betruges sind nicht frei von Unklarheiten und Widersprüchen. Wie der Tatrichter nicht verkannt hat, hängt die Feststellung wann und wie der Angeklagte die beiden Frauen täuschte, weitgehend davon ab, in welchem Zeitpunkt er sich selbst über ihren Zustand ein Urteil gebildet hatte. Hierüber bemerkt das angefochtene Urteil an einer Stelle, der Angeklagte habe „von vornherein gewusst“, dass keine Schwangerschaften, sondern nur Regelstörungen vorlagen. Demgemäß hat der Tatrichter schon in der Bemerkung, die der Angeklagte gegenüber Christel ██████████ bei ihrem ersten Besuch vor irgendeiner Untersuchung machte, dass sie nämlich Pech gehabt habe, eine bewusste Täuschung gesehen. Mit der Feststellung, dass er von vornherein gewusst habe, dass die beiden Frauen nicht schwanger waren, ist es jedoch nicht zu vereinbaren, dass das Urteil an anderer Stelle erwähnt, der Angeklagte habe in allen drei Fällen erst auf Grund seiner Eingriffe, die jedes Mal mit einer Sondierung der Gebärmutter verbunden waren, die Gewissheit erlangt, dass keine Vergrößerung der Gebärmutter, also auch keine Schwangerschaft vorlag. Im Falle der Frau ████████ konnte er nach den Feststellungen über die ihm von früher her bekannten entzündlichen Vorgänge freilich davon ausgehen, dass eine Befruchtung und damit eine Schwangerschaft ausgsschlossen war, wie dies auch der Sachverständige angenommen hat. Trotzdem erwähnt das Urteil auch für diesen Fall, dass er erst mit dem Eingriff erkannt habe, dass eine Schwangerschaft nicht eingetreten war.

Diese Unklarheiten in den Feststellungen beziehen sich aber nicht nur darauf, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte über die vom Landgericht angenommenen Regelstörungen Bescheid wusste, sie erstrecken sich auch darauf, in welcher Weise er seine Patientinnen täuschte. Erfuhr er erst bei seinen Eingriffen, dass lediglich Regelstörungen vorlagen, so konnte er vor diesem Zeitpunkt auf Grund der Darstellungen der Frauen annehmen, dass sie schwanger seien; seine entsprechenden Bemerkungen enthielten dann keine unwahren, auf Irreführung gerichteten Aussagen. Kam der Angeklagte erst durch den Eingriff zur richtigen Beurteilung der Lage, so konnte er eine Täuschung der Frauen dadurch begehen, dass er die für die Abtreibung in jedem Falle vereinbarte Vergütung stillschweigend annahm, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er die verabredete, von den Geldgeberinnen erwartete Leistung nicht vorgenommen hatte. Auf diese Weise hätte der Angeklagte den Frauen zu erkennen gegeben, dass er, ihren Erwartungen entsprechend, die Leibesfrucht abgetötet habe. Dann hätte er sie in diesem Zeitpunkt durch schlüssiges Handeln getäuscht.

II.

1. Diese Unklarheiten berühren auch die innere Tatseite des Betruges. Von einer vorsätzlichen Täuschung der beiden Frauen kann nur die Rede sein, wenn der Angeklagte bei den in Frage kommenden, bisher nicht klar festgestellten Tauschungshandlungen wusste oder wenigstens in Kauf nahm und billigte, dass Schwangerschaften nicht vorlagen. Die Ausführungen des Urteils hierzu lassen nicht erkennen, dass der Tatrichter in diesem Punkte seine erheblichen Zweifel überwunden hatte. Er hat nicht mit Sicherheit feststellen können, ob der Angeklagte nicht doch in allen Fällen eine Schwangerschaft angenommen hat und darauf ausgegangen ist, die Leibesfrucht abzutöten. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung konnte ein dringender Tatverdacht in dieser Richtung bestehen. Hiernach ist der Tatrichter nicht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte wusste, dass die beiden Frauen nicht schwanger waren. Die Ausführungen des Urteils weisen darauf hin, dass der Tatrichter das Bewusstsein, dass keine Schwangerschaften, sondern nur Regelstörungen eingetreten waren, nur deshalb angenommen hat, weil nicht mit Sicherheit festzustellen war, ob der Angeklagte seine Untersuchungen und Eingriffe mit Abtreibungsvorsatz vorgenommen hat. Aus dem Mangel solcher Tatsachen, die notwendig gewesen wären, um den Angeklagten der Abtreibung schuldig zu sprechen, ergibt sich jedoch noch keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung, dass in keinem Falle eine Schwangerschaft vorlag und der Angeklagte dies auch wusste. Nur auf Grund seiner vollen, jeden beachtlichen Zweifel ausschließenden Überzeugung von dem Wissen und Wollen des Angeklagten konnte der Tatrichter den Betrugsvorsatz des Angeklagten ohne Verletzung des Grundsatzes feststellen, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken müssen.

2. Abgesehen von diesen Mängeln fehlen ausreichende Feststellungen darüber, ob der Angeklagte in jedem der drei Falle mit der Annahme von jeweils 150 DM sich eine Vergütung verschaffen wollte, auf die er nach seiner Vorstellung keinen Anspruch gehabt hatte. Die Bemerkung des Urteils, dass die beiden Frauen für die Beseitigung ihrer Regelstörungen niemals 150 DM zu zahlen bereit gewesen wären, sondern hierfür eine Behandlung als Kassenpatientinnen gefordert hätten, genügt nicht. Das Landgericht hätte vielmehr prüfen und erörtern müssen, welche nicht durch die Rechtsordnung verbotenen ärztlichen Leistungen er in jedem der drei Fälle vorgenommen hat und welche Honoraransprüche er danach stellen durfte. Erst diese Feststellungen ermöglichen es, zu beurteilen, ob der Angeklagte dadurch, dass er das früher für die Abtreibungen vereinbarte Entgelt annahm, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte.

Infolge der unter I und II dargelegten Mängel kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch auf folgendes hingewiesen: Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auf Grund der ersten Angaben seiner Patientinnen annahm oder doch für möglich hielt, dass diese schwanger seien, und nahm er die körperlichen Untersuchungen und Eingriffe mit dem Vorsatz vor, die Schwangerschaften zu unterbrechen, so hätte er sich einer versuchten Abtreibung schuldig gemacht, wenn sich herausstellte, dass keine Schwangerschaften vorlagen. Nahm der Angeklagte hierauf von seinem Vorhaben Abstand, so kommt ihm die Vergünstigung des § 46 Nr. 1 StGB nicht zugute, da er seine Tätigkeit aus Gründen aufgab, die ihn nach seiner Vorstellung an der Vollendung seines Vorhabens hinderten. Nach der Aufgabe dieses fehlgeschlagenen Versuches konnte der Angeklagte unter Umständen durch die Annahme des für die Abtreibung vereinbarten Entgeltes noch einen Betrug begehen, indem er die Frauen durch schlüssiges Handeln täuschte, wie dies bereits dargelegt wurde. Eine Verurteilung wegen versuchter Abtreibung und wegen Betruges würde auf demselben im Eröffnungsbeschluss umschriebenen geschichtlichen Vorgang beruhen, wie er nach § 264 StPO der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist. Kommt der Tatrichter dagegen zu dem Ergebnis, dass entweder eine Abtreibung oder ein Betrug begangen wurde, so ist eine Wahlfeststellung hinsichtlich dieser beiden Straftaten ausgeschlossen, da sie nach der sittlichen und psychologischen Seite nicht gleich bewertet werden können (BGHSt 1, 275; 1, 327).

BuschGlanzmannMartin
KraussMaas