Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ausschluss des Vorwurfs des unerlaubten Munitionsbesitzes und Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 71/99
Datum
26.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein. Der BGH schied den Vorwurf des unerlaubten Munitionsbesitzes nach §154a Abs.2 StPO aus und beschränkte die Strafverfolgung auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, versuchte räuberische Erpressung und unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe. Die übrigen Revisionsgründe wurden als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann einzelne Anklagevorwürfe aus dem Verfahren ausschließen, soweit deren Fortführung nicht gerechtfertigt ist.

2

Das Revisionsgericht ist befugt, die Strafverfolgung auf bestimmte Delikte zu beschränken und den Schuldspruch entsprechend anzupassen.

3

Werden im Rahmen der Revisionsprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt, ist die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel nicht durchgreifend Erfolg hatte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Mai 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1999 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1998 wird a) der Vorwurf des unerlaubten Munitionsbesitzes nach § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden; b) die Strafverfolgung auf die Delikte der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe beschränkt und c) der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, versuchter räuberischer Erpressung und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
Revision: Ausschluss des Vorwurfs des unerlaubten Munitionsbesitzes und Änderung des Schuldspruchs — Themis