Beiziehung von Zeuginnen‑Krankenunterlagen abgelehnt – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 71/97
- Datum
- 23.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beiziehung einer Sammlung von Krankenunterlagen eines Zeugen ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren; §244 Abs.3 Satz2 StPO findet auf derartige Anträge keine Anwendung.
Für die gerichtliche Anordnung der Einholung oder Beiziehung von Unterlagen müssen konkrete einzelne Urkunden oder individualisierbare Vorgänge bezeichnet werden; pauschale Verweise auf unbestimmte Aktenbestände genügen nicht.
Ein Beiziehungsantrag verpflichtet das Gericht nicht zur Beschaffung medizinischer Unterlagen, wenn das Beweisziel lediglich aus Wertungen und Vermutungen besteht und keine konkreten Tatsachenbehauptungen über Art, Zeitpunkt oder Auswirkungen relevanter Erkrankungen vorgetragen werden.
Die erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen gegen den Willen der Betroffenen und des Arztes greift in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre ein und ist nur bei Vorliegen konkreter, substantiierter Anhaltspunkte und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
3 StR 71/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom [REDACTED] August 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. § 177 StGB in der Fassung des 33. StrAndG (BGBl. I 1997 S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen das Beweisantragsrecht geltend macht.
Die Zeugin S., die der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, nach einem Betriebsfest und einem anschließenden gemeinsamen Jahrmarktbesuch auf dem Heimweg vergewaltigt hat, ist nach der Tat von ihrem Hausarzt wegen der dabei erhobenen Befunde untersucht worden; dieser hat auch einen Bericht gefertigt. Hinsichtlich dieser Untersuchung und deren Ergebnis hat die Geschädigte ihren Hausarzt von der Schweigepflicht entbunden, eine darüber hinausgehende Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht jedoch ausdrücklich abgelehnt.
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe seinen Antrag auf Beiziehung der bei dem Hausarzt geführten Krankenunterlagen der geschädigten Zeugin zu Unrecht als einen auf ein ungeeignetes Beweismittel gerichteten Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei diesem Antrag jedoch nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, auf den die Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO keine Anwendung findet.
Die beantragte Beiziehung von Krankenunterlagen bezog sich schon nicht auf ein bestimmtes Beweismittel, nämlich eine bestimmt bezeichnete einzelne Urkunde, sondern auf eine Sammlung von Urkunden, von denen noch nicht einmal mitgeteilt wird, um welche Art von Unterlagen es sich handeln soll. In Betracht kommen könnten ärztliche Untersuchungsberichte, Laboruntersuchungen oder sonstige Befunde, Atteste, Testergebnisse, ärztliche Notizen über anamnestische Daten, Verordnungen usw. des Hausarztes selbst oder zusätzlich konsultierter Fachärzte.
Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenden Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 ff.; 30, 131, 142 ff.; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht. Näher konkretisierbare Vorgänge sollten vielmehr ersichtlich erst nach Beiziehung der gesamten Unterlagen gesucht und danach eventuell als Beweismittel bezeichnet werden.
Das in dem Antrag formulierte Beweisziel enthält keine konkrete Tatsachenbehauptung. Die Behauptung, die Beiziehung der Krankenunterlagen werde ergeben, dass die Zeugin Alkoholprobleme hatte und hat, dass sie in diesem Zusammenhang vom Arzt wegen Verletzungen behandelt werden musste, die sie durch körperliche Einwirkungen des (Ehe)Mannes davongetragen hatte, und dass sie unter psychischen/psychosomatischen Erkrankungen leide, „die eine vom tatsächlichen Geschehen abweichende Schilderung des in diesem Verfahren relevanten Tatablaufs denkbar werden lassen“, enthält vielmehr bloße Wertungen und Vermutungen wie etwa diejenige, die Zeugin habe Alkoholprobleme – ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen oder Umstände sich diese Annahme stützt. Auch wird nicht angegeben, welcher Art die psychischen/psychosomatischen Erkrankungen der Zeugin sein sollen, wann und mit welcher Symptomatik sie aufgetreten sein sollen und welche Auswirkungen sie auf den seelisch-geistigen Zustand der Zeugin, deren Wahrnehmungsfähigkeit oder ihre Aussagetüchtigkeit haben sollen. Der Antrag dient ersichtlich nur dem Ziel, derartige Tatsachen, die aus der Sicht des Angeklagten möglicherweise geeignet waren, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, erst zu ermitteln.
Das Landgericht hat sich auch zu Recht nicht veranlasst gesehen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Antragsbegehren nachzugehen. Dabei hat es allerdings die Auffassung vertreten, dass einer Verwertung der Krankenunterlagen die fehlende Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen würde.
Der Senat kann offen lassen, ob generell Krankenunterlagen, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen betreffen, dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO und damit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in AK-StPO § 97 Rdn. 14 ff. m.w.N.) oder ob eine solche, dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von der Beschlagnahme nach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Rudolphi SK-StPO § 97 Rdn. 2, 37; Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 97 Rdn. 50; Klein-knecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. § 97 Rdn. 10 jeweils m.w.N.).
Denn unter den gegebenen Umständen kommt eine gegen den Willen der Geschädigten und gegen den Willen des Arztes mit prozessualen Maßnahmen erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen schon nach allgemeinen Grundsätzen als nicht mehr verhältnismäßiger Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 32, 373, 379 ff.).
Ohne konkrete Beweisbehauptung und Tatsachengrundlage würde eine solche Maßnahme lediglich den Zweck der Ausforschung der Zeugin und dem vom Angeklagten erhofften Auffinden von beweiserheblichen Umständen verfolgen.
Dies wäre im Hinblick auf die erdrückende Beweislage gegen den Angeklagten mit der aus § 244 Abs. 2 StPO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht allein nicht zu rechtfertigen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |