Treffer
BGH Urteil

Revision: Falschbeurkundung im Familienbuch aufgehoben, Doppelehe-Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 718/53
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Doppelehe und mittelbarer Falschbeurkundung führen zum teilweisen Erfolg. Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen Doppelehe, hebt jedoch die Verurteilung wegen §271 StGB auf, da der öffentliche Glaube des Familienbuchs nur die in §11 PStG genannten Eintragungen erfasst. Der Strafausspruch des Hauptangeklagten wird aufgehoben und die Sache zur neu-en Entscheidung, u. a. über Strafaussetzung zur Bewährung, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der öffentliche Glaube eines Familienbuchs erfasst nur die persönlichen Verhältnisse, die nach §11 PStG in das Familienbuch einzutragen sind.

2

§271 StGB erfasst nur die Unrichtigkeit solcher öffentlichen Urkunden, Bücher oder Register, die nach Gesetz die Wahrheit der bezeugten Erklärung für und gegen jedermann beweisen.

3

Eine vorsätzlich falsch gemachte Angabe in einem öffentlichen Register ist nur dann tatbestandsmäßig nach §271 StGB, wenn die betreffende Eintragung gesetzlich die beweisende Kraft der Erklärung begründet.

4

Fällt ein tateinheitlich angenommenes Vergehen weg, kann dies die Strafhöhe beeinflussen und den Strafausspruch der betroffenen Angeklagten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 17. August 1953

Rubrum

Der öffentliche Glaube des Familienbuches erstreckt sich nur auf die Erklärungen über persönliche Verhältnisse, die nach § 11 des Personenstandsgesetzes in das Familienbuch einzutragen sind. Darüber hinausgehende Angaben sind daher nach § 271 StGB nicht strafbar, auch wenn sie der Täter bewusst falsch gemacht hat.

=== TENOR === Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. August 1953

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Falschbeurkundung wegfällt,

b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Günther ███ aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht █████████████████ und zwar bezüglich des Günther ███ zur Prüfung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Die Angeklagten sind je eines Verbrechens der Doppelehe in Tateinheit mit einem Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung für schuldig erkannt worden. Günther ███ ist mit neun Monaten Gefängnis bestraft worden, Doris ███ mit sechs Monaten. Ihre Revisionen erzielen einen Teilerfolg.

Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts enthält keine Angaben über die Tatsachen, in denen ein Verstoß liegen soll. Sie ist daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde greift durch, soweit das Landgericht ein Vergehen gegen § 271 StGB bejaht hat.

Die beiden Angeklagten haben den Tatbestand eines Verbrechens der Doppelehe dadurch verwirklicht, dass sie am 30. Dezember 1952 vor dem zuständigen Standesbeamten die Ehe geschlossen haben, obwohl beide wussten, dass der Angeklagte damals in gültiger Ehe lebte. Ihre Verteidigung, sie hätten an ein rechtskräftiges Scheidungsurteil geglaubt, durch das die Ehe des Angeklagten aufgelöst gewesen sei, hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung als widerlegt erachtet. Sie sind also mit Recht wegen Doppelehe verurteilt worden.

Anders verhält es sich mit dem Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung.

Das Landgericht erblickt sie darin, dass die Angeklagten gemeinschaftlich vor dem Standesbeamten des Standesamts Düsseldorf erklärt haben, der Angeklagte Günther ███ sei geschieden und wolle eine zweite Ehe eingehen. Diese Ansicht wird damit begründet, dass das Standesamtsregister öffentlichen Glaubens genieße. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden.

Nach § 271 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich bewirkt, dass in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern eine rechtserhebliche Erklärung, Verhandlung oder Tatsache unrichtig beurkundet wird. Als Gegenstand dieses Vergehens kommt aber nicht jede öffentliche Urkunde usw. in Betracht, sondern nur eine solche, die nach gesetzlicher Vorschrift die Wahrheit der darin bezeugten Erklärung (Verhandlung, Tatsache) für und gegen jedermann beweist (RGSt 59, 13/197; 66, 407). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach § 60 PStG beweisen die Eintragungen im ersten Teil des Familienbuches bei dessen ordnungsmäßiger Führung die Heirat und die darüber gemachten näheren Angaben, über deren Inhalt § 11 PStG einzelne Bestimmungen enthält. Nur die darin aufgeführten Angaben genießen öffentlichen Glauben, nicht aber weitere durch das Gesetz nicht vorgeschriebene Eintragungen. Die Erklärungen der Angeklagten, der Angeklagte ███ sei geschieden und wolle seine zweite Ehe eingehen, sind in § 11 PStG zur Eintragung nicht vorgesehen und werden daher vom öffentlichen Glauben des Familienbuches nicht erfasst (vgl. Urt. des BGH vom 4. Mai 1954 — 1 StR 634/53).

Da § 271 StGB nur insoweit Platz greift, als die Beweiskraft des hier in Betracht kommenden öffentlichen Buches reicht, beruht die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung auf Rechtsirrtum. Der Fehler kann vom Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass das nun weggefallene, tateinheitlich mit Doppelehe zusammentreffende Vergehen die Strafhöhe zuungunsten des Angeklagten Günther ███ beeinflusst hat. Infolgedessen kann der gegen ihn ergangene Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Anders verhält es sich mit der Verurteilung seiner Ehefrau, weil die gegen sie verhängte Strafe nicht über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht. Auf ihre Revision war die Sache nur zur Prüfung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die weitergehenden Revisionen mussten verworfen werden.

Busch Koeniger Krauss Bundesrichter Maaß Martin ist infolge Erkrankung verhindert zu unterzeichnen.

Krauss
Revision: Falschbeurkundung im Familienbuch aufgehoben, Doppelehe-Verurteilung bestätigt — Themis