Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft und Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 711/93
Datum
09.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge und weiterer Delikte wurden verworfen. Der BGH hielt die Beweiswürdigung und die Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen (§ 244 Abs. 4 StPO) für nicht fehlerhaft; eine Aufklärungsrüge war unzulässig. Mittäterschaft und die Zurechnung der Todesfolge wurden wegen gemeinsamen Tatentschlusses und risikobegründender Gewalthandlungen bestätigt; die Verweigerung einer stationären Behandlung durch das Opfer durchbricht die Kausalität nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO ist nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, welches zu erwartende Beweisergebnis der benannte Sachverständige liefern soll; bloße Hinweise auf langjährige Erfahrung oder überlegene Einrichtungen genügen nicht.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie kein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis bezeichnet.

3

Mittäterschaft setzt keine ausdrückliche vorherige Absprache voraus; eine durch schlüssiges gemeinsames Verhalten hergestellte Willensübereinstimmung und ein gemeinsamer Tatentschluss begründen Mittäterschaft.

4

Die Todesfolge bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist zuzurechnen, wenn die Körperverletzung das typische Risiko eines tödlichen Ausgangs begründet hat; die eigenverantwortliche Verweigerung erforderlicher ärztlicher Behandlung durch das Opfer bricht den Zurechnungszusammenhang nicht, sofern der Ablauf innerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag und vorhersehbar war.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 30. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 711/93 vom 9. März 1994 in der Strafsache gegen █, ██ RA wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1994, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, ████████████ in der ████████████ ████ ████████████████ beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August 1993 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █ unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen ████████████████ mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten Schén wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten █ hat es darüber hinaus die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen decken einen Rechtsfehler nicht auf.

1. Die Rüge, § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos.

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten ████, einen weiteren Sachverständigen zum Beweis der Tatsache anzuhören, dass die tödliche Verletzung auch durch ein Sturzgeschehen entstanden sein könne, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten des gehörten Sachverständigen bereits erwiesen, welches seinerseits durch weitere gutachterliche Äußerungen gestützt werde. Die Revision ist der Auffassung, dass ein weiterer (von ihr benannter) Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, der „über jahrzehntelange, insbesondere bei ungebremsten Sturzverletzungen, Erfahrungen“ verfüge und im Besitz „überlegener Forschungseinrichtungen“ sei. Damit sind die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf längere Erfahrungen und überlegene Forschungseinrichtungen reicht nicht aus (BGHSt 34, 355; 358).

2. Auch den weiteren Hilfsbeweisantrag des Angeklagten ██████, Schöpfkelle und Schüssel durch Augenscheinseinnahme in die Hauptverhandlung zum Nachweis dafür einzuführen, dass Schläge mit diesen Gegenständen die zum Tode führende Hirnhautunterblutung nicht hätten herbeiführen können, hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt. Da das Landgericht davon überzeugt ist, dass Todesursache mehrere Faustschläge waren, ist die Beweisbehauptung ohne Bedeutung. Der Revision lässt sich nicht entnehmen, worin ein Verstoß gegen die §§ 261, 264 StPO liegen soll.

3. Die Aufklärungsrüge, „der behandelnde Arzt hätte zur weiteren Aufklärung geladen und vernommen werden müssen“, enthält kein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis und ist damit unzulässig (vgl. BGHR § 344 II 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6).

II. Auch der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt der Erfolg versagt.

1. Am Tattag hielten sich die beiden Angeklagten, der Zeuge Bf sowie weitere Personen in der Wohnung der Zeugin EE auf. Wegen einer von ihr ███████████ Strafanzeige kam es zwischen ihr und dem Zeugen █ zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren ███████ ███ Zeuge mehrfach auf sie einschlug, die ████████████ die in der Wohnung über ihr lebende Frau █ als diejenige bezeichnete, die ███ ████████ des Zeugen belastet habe. Deshalb gingen die Angeklagten sowie der Zeuge ███ ██████ Freundin zur Wohnung im ersten Stock, um Frau █ wegen dieses Vorwurfs „zur Rede zu stellen“. ██

Bei ██████ Gelegenheit wollte der Angeklagte ██ auch dem Lebensgefährten der Frau, dem ██████ ██, eine „Abreibung“ verpassen. Einer der Beteiligten trat mit einem Fußtritt die Wohnungstür ein. Sofort nach dem Eindringen kam es zu einer lautstarken Diskussion über die Verdächtigungen. Aus Wut über die unbefriedigenden Auskünfte, aus ████████████ Abneigung gegenüber Frau ████ und Herrn ██ und um gegenüber den beiden alkoholkranken und ██ █████████ Personen ihre Überlegenheit zu demonstrieren, begannen nun beide Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,4 ‰ aufwiesen, auf Frau ████ und Herrn ██ einzuschlagen, um beide zu verletzen, █████ Schmerzen zuzufügen, sie zu erniedrigen und zu demütigen. Der Angeklagte █ schlug dreimal mit voller Wucht mit der Faust gegen den Kopf von Frau ████, der Angeklagte Schén mehrmals auf den Zeugen █ und bereitete ihm weitere Schmerzen, indem er dessen █████████ gegen einen Tisch ██████ ███ es zu drehen ███████. Währenddessen nahm der Angeklagte ██ weitere verletzende und demütigende ██████████ an Frau █ vor. ███ ███████ Die inzwischen vier Anwesenden lachten darüber und verhöhnten die Geschädigten. Die Angeklagten fühlten sich dadurch und durch die Handlungen des ███████ ███████ angestachelt. Ebenso wie kurz zuvor der Angeklagte █ schlug deshalb auch der Angeklagte ████ sowohl ████████ mit einer Schöpfkelle mit Wucht als auch ██ ████ ██████████ dreimal mit der offenen Hand mit voller Kraft gegen den Kopf der Frau ███. Beide Angeklagten bestärkten sich gegenseitig und versuchten, sich in den wechselseitig begangenen Handlungen gegenüber den Geschädigten zur Belustigung der übrigen gegenseitig zu übertreffen. Im Verlauf des Geschehens schlugen die Angeklagten Frau █ noch vielfach mit ███████ █████ auf Rumpf, Beine und Arme ein.

Nachdem der Angeklagte █ Frau █ noch den rechten Unterarm gebrochen hatte, ██████ █████████ █ verließen alle die Wohnung.

Gegen 22.00 Uhr wurde Frau ██ schwer verletzt in ein Krankenhaus gebracht. Obwohl ihr mitgeteilt wurde, dass Lebensgefahr bestehe und sie stationär behandelt werden müsse, kehrte sie nach Durchführung diagnostischer Maßnahmen und Eingipsung ihres gebrochenen Arms sowie einer Belehrung über die Gefahren des Behandlungsabbruchs in ihre Wohnung zurück, um dort weiter zu trinken. Drei Tage später wurde Frau ██ █████ in ein Krankenhaus eingeliefert, wo sie alsbald an den ███ Folgen einer zentralen Lähmung verstarb, die von einer durch wuchtige Faustschläge gegen ihren Kopf verursachten Blutung unter der Hirnhaut ausgelöst worden war. Hätte sich Frau ██ bei ihrem ersten Krankenhausbesuch in stationäre ██████████ Behandlung begeben, wäre die Hirnblutung rechtzeitig erkannt und behandelt worden und der Tod nicht eingetreten.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge.

a) Aus der Vorgeschichte, den Motiven beider Angeklagter, dem Beginn der Gewaltanwendung gegen die Geschädigten sowie dem gesamten von durchgängiger Gewalt geprägten Tatgeschehen durfte der Tatrichter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sich die Überzeugung bilden, dass beide Angeklagte von Anfang an die beiden Tatopfer gemeinschaftlich körperlich misshandeln wollten. Die – nicht ausschließbar – die maßgebliche Ursache für den Tod der Frau setzenden ersten Faustschläge des Angeklagten gegen den Kopf des Tatopfers sind auch dem Angeklagten Schén zuzurechnen, denn beide Angeklagte handelten in ████████ ███ gewolltem „Zusammenwirken auf Grund eines“ zumindest stillschweigend gefassten (vgl. BGHSt 37, 289, 292 m. w. Hinw.; BGHR StGB § 25 II Willensübereinstimmung 2, 3) gemeinschaftlichen Tatentschlusses.

Zwar konnte das Landgericht eine wertliche Verständigung zwischen den beiden Angeklagten nicht feststellen. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen aber die Annahme der Strafkammer, dass eine durch schlüssige Handlungen geschaffene Willensübereinstimmung vorlag, die durch eigenes Tätigwerden über ein bloßes Einverständnis mit der Tat des anderen hinausging (vgl. BGHSt 6, 248, 249).

So ging dem Tatgeschehen bereits ████ tätliche ███████████████████ zwischen dem Zeugen █ und Frau █ voraus. Um ████████ gingen beide zur Rede zu ███████ ████████████ Frau █, die kein erkennbares eigenes Interesse an deren ███████████ Maßregelung hatten, zusammen mit weiteren Personen zu ihrer Wohnung. Bei dieser Gelegenheit wollte der Angeklagte █ beiden späteren Tatopfern („auch“ dem Zeugen Kf) eine „Abreibung“ verpassen. Beide Angeklagte begannen alsbald in der bereits durch das gesamte Vorgeschehen aggressiv aufgeladenen Atmosphäre aus gleichen Motiven (Wut, Abneigung, Demonstration der Überlegenheit) auf beide Opfer einzuschlagen. Dabei ist es für die rechtliche Würdigung unerheblich, dass zunächst der Angeklagte █ und dann der Angeklagte Schén den Zeugen Kf und Frau █ schlug. Auch das weitere Geschehen – späteres Schlagen der Frau mit Händen und der Schöpfkelle auch durch den Angeklagten Schén, gegenseitiges Angestacheltfühlen, der Wunsch, sich in den wechselseitig begangenen Misshandlungen an beiden Opfern gegenseitig zu übertreffen – spricht für die tatrichterliche Wertung, dass es dem Zufall überlassen war, welcher der beiden alkoholisierten Angeklagten zuerst auf welches Tatopfer einschlug.

b) Auch gegen die Annahme des für § 226 StGB erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten haben Handlungen begangen, die für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. In dem Tod von Frau ██ hat sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch niedergeschlagen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 1992, 333, 334; NStZ 1992, 35).

Dieser Zurechnungszusammenhang ist auch nicht durch die Weigerung der Inanspruchnahme erforderlicher ärztlicher Behandlung unterbrochen worden, denn der Tod der Verletzten ist auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag. Dass eine alkoholkranke und schwerverletzte Frau dem Drang nach weiterem Alkohol nachgibt und sich einer stationären Krankenhausbehandlung widersetzt, auch wenn sie eindringlich auf die für sie bestehende Lebensgefahr hingewiesen wird, widerspricht auch dann nicht jeder Erfahrung, wenn sie trotz der geschilderten Beeinträchtigungen den Ernst der Lage für sich selbst erkannt hat.

III. Die von der Revision des Angeklagten █ ████ die seiner Ansicht nach █████████████ getragenen Umstände hätten berücksichtigt werden müssen, hat das Landgericht im Wesentlichen zu seinen Gunsten angeführt. Im Übrigen war es nach § 267 Abs. 3 StPO nicht gehalten, sie ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung zu benennen, weil es sich insoweit nicht um „bestimmende“ Umstände handelte.

JustizamtsinspektorKutzerBlauth
ZschockeltRissing-van SaanMiebach