Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 711/51
- Datum
- 25.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt das Urteil erkennbare Indizien für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, hat der Tatrichter von Amts wegen die Frage der Zurechnungsfähigkeit zu erörtern und bei Erforderlichkeit einen sachverständigen Beweis heranzuziehen.
Lässt die Urteilsfeststellung die Menge und Wirkung des konsumierten Alkohols ungewürdigt, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit auszugehen, dass seine Angaben zutreffen, soweit sie nicht widerlegt sind.
Nicht nur sinnlose Trunkenheit kann die Schuldfähigkeit ausschließen oder erheblich vermindern; bereits ein erheblicher Grad der Trunkenheit kann die Zurechnungsfähigkeit beseitigen oder erheblich herabsetzen.
Revisionsangriffe, die lediglich die vom Tatrichter getroffene tatsächliche Würdigung bezweifeln, bleiben im Wesentlichen auf das tatrichterliche Tatsachenbereich beschränkt; Verfahrensfehler oder unterlassene rechtliche Aufklärungspflichten sind jedoch revisibel.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 7. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer, z. Zt. Arbeiter Bruno S ███████, geboren am ██████ 1909 in ███████████████, wohnhaft in KR, ███████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft im Gefängnis ███████████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfalle (§ 245 Abs. 1 Nr. 4, 244 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit ihr rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Soweit die Einwendungen der Revision sich allerdings gegen die Feststellungen des Urteils über den Tathergang als solchen richten, greifen sie nicht durch. Die Rüge, das Landgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO verletzt, scheitert schon daran, dass die Revision es unterlässt, diejenigen Beweismittel zu bezeichnen, deren sich das Landgericht hierbei in rechtsverletzender Weise bedient habe, obwohl ihre Verwendung nahe gelegen habe.
Im Übrigen bewegt sich die Revision mit ihren hierzu gemachten Ausführungen ausschließlich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Das gilt sowohl für die von dem Landgericht festgestellten Entfernungen und die Dauer, innerhalb deren sie zurückgelegt werden können, als auch für die Durchführung der Wegnahme, wie sie das Landgericht als erwiesen erachtet hat. Es ist nicht, wie die Revision behauptet, völlig ausgeschlossen, aus einem an sich ordnungsmäßig verschlossenen Personenkraftwagen bei nur handbreit geöffneten Fenstern zwei Säcke mit 241/2 Kaninchen zu entwenden, wenn eine der Klinken der hinteren Wagentüren mit einer Stange oder einem ähnlichen Werkzeug herabgedrückt und so der Wagen geöffnet wird. Daher liegt in der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Kaninchen auf diese Weise an sich genommen, keine denkgesetzliche Unmöglichkeit, die der Annahme eines Diebstahls entgegenstehen würde.
Mit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite, vor allem dagegen, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB nicht geprüft und die gegebenenfalls erforderliche Zuziehung eines Sachverständigen unterlassen habe. Zwar ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, das Landgericht habe durch die Nichtvernehmung des als Zeugen geladenen ██████, der mit dem Angeklagten an der Einstandsfeier teilgenommen hatte, gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Dazu bestand für das Landgericht kein Anlass, nachdem einer der an der Feier Beteiligten, der Zeuge ██████, gehört und nachdem auf die Vernehmung des ██████ als Zeuge allseitig, also auch seitens des Angeklagten und seines Verteidigers, verzichtet worden war, wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht.
Dennoch hatte der Sachverhalt so, wie ihn das Urteil wiedergibt, dem Landgericht Veranlassung geben müssen, ihn auch in der Richtung zu erörtern und gegebenenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen aufzuklären, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte am Nachmittag des 23. Februar 1951 mit drei Arbeitskollegen auf einer Baustelle Einstand gefeiert und ist mit diesen gegen 18 Uhr in eine Stehbierhalle am Bahnhof ██████ gegangen, wo er sich bis etwa 24 Uhr aufgehalten hat. Wie er sich eingelassen hat, hat er am Nachmittage schon beträchtliche Mengen Alkohol zu sich genommen und in der Stehbierhalle weitere 17 Glas Bier und 7 Glas Schnaps getrunken. Zu dieser Einlassung des Angeklagten enthält sich das Urteil jeder Stellungnahme, so dass nicht zu ersehen ist, inwieweit ihr das Landgericht gefolgt ist oder nicht. Zu Gunsten des Angeklagten muss daher für das Revisionsverfahren als möglich angenommen werden, dass seine hierzu gemachten Angaben zutreffend sind. Ist das aber der Fall, so lässt allein die hiernach ziffernmäßig bezeichnete Alkoholmenge das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen erscheinen. Hinzu kommt noch, dass, wie das Urteil als richtig unterstellt, der Angeklagte während seines Aufenthalts in der Stehbierhalle offenbar infolge zu reichlichen Alkoholgenusses einmal mit dem Kopf auf die Theke aufgeschlagen ist. Angesichts der großen Menge von Alkohol, die der Angeklagte zu sich genommen haben will und die nach seiner Behauptung zu einer sinnlosen Trunkenheit geführt haben soll, und im Hinblick auf die im Urteil hervorgehobene Unverständlichkeit der Tat war es zwingend geboten, den Sachverhalt auch einer Klärung und Prüfung dahin zu unterziehen, wie viel an Alkohol der Angeklagte am Nachmittag und Abend jenes Tages genossen und ob und in welchem Ausmaß der Alkohol auf die Einsichtsfähigkeit und das Vermögen des Angeklagten eingewirkt hat, der etwa vorhandenen Einsicht entsprechend zu handeln. Dafür bestand umso mehr Anlass, als das Landgericht einen Einfluss des Alkohols auf den Angeklagten und sein Handeln für gegeben erachtet hat, wie die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Wendung des Urteils erkennen lässt, der Angeklagte sei durch den vor der Tat genossenen Alkohol weitgehend enthemmt gewesen. Der danach gebotenen Notwendigkeit, die Voraussetzungen des § 51 StGB zu prüfen, war das Landgericht auch nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte nach der Angabe zweier Zeugen, die ihn nachher gesehen und gesprochen haben, zwar nach Alkohol gerochen habe und vielleicht etwas angetrunken, keineswegs aber sinnlos betrunken gewesen sei.
Denn ein völliger Ausschluss oder eine Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ist nicht nur bei sinnloser Trunkenheit eines Täters gegeben; vielmehr kann schon ein mehr oder minder starker Grad von Trunkenheit genügen, die Zurechnungsfähigkeit zu beseitigen, zumindestens aber erheblich herabzusetzen.
Unter diesen im Urteil festgestellten oder jedenfalls nicht als widerlegt erachteten Umständen bedeutet es daher eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht, wenn das Landgericht es unterlassen hat, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu erörtern und gegebenenfalls durch Einholung der gutachtlichen Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen zu beantworten. Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Vorgehens des Angeklagten gekommen wäre, wenn es die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB vorgenommen hätte, bleibt die Möglichkeit offen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Deshalb musste es in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierbei wird, sofern ein völliger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB im Zeitpunkt der Tat sich ergeben sollte, auch zu klären und zu prüfen sein, ob durch das Verhalten des Angeklagten der Tatbestand des § 330a StGB erfüllt sein könnte.
| Krauss | Busch | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |