Revision verworfen: Verfahrensrügen zu Verlesung, Belehrung und Vernehmung ohne Erfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 70/99
- Datum
- 14.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, durch den der Angeklagte im Ergebnis benachteiligt wäre.
Verfahrensrügen wegen Unterlassens der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit oder der Vernehmung zur Sache dringen nicht durch, wenn das Revisionsgericht mit Sicherheit ausschließen kann, dass das Urteil auf diesen Verstößen beruht.
Die Sitzungsniederschrift kann nach § 274 StPO ihre Beweiskraft verlieren, sofern sie derart erhebliche und offensichtliche Lücken aufweist, dass dienstliche Erklärungen im Wege des Freibeweises zu berücksichtigen sind.
Der Senat lässt offen, ob eine Verfahrensrüge, die auf wissentlich unwahren Behauptungen eines in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidigers beruht, prozessual wirksam ist.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 20. Juli 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. Juli 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den der Angeklagte im Ergebnis benachteiligt wäre. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Verwerfungsantrag bemerkt der Senat:
Die auf die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO gestützten Verfahrensrügen (Unterbleiben der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit sowie der Vernehmung zur Sache) dringen jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Senat unter den besonderen Umständen des Falles mit Sicherheit ausschließen kann, dass das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensverstößen beruht. Offen bleiben kann daher, ob die Sitzungsniederschrift, auf die sich die Verteidiger zum Beweis ihrer Behauptungen berufen, nach der Art und Weise ihrer Abfassung und nach der Häufung der verfahrensrechtlichen Unterlassungen, die dann geschehen und auch noch von zwei erfahrenen Strafverteidigern und dem Staatsanwalt widerspruchslos hingenommen worden sein müssen, so weit reichende und offensichtliche Lücken aufweist, dass die Beweiskraft nach § 274 StPO entfällt und die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer, der Protokollführerin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, wonach die geltend gemachten Verfahrensverstöße eindeutig nicht geschehen sind und lediglich ein vom Vorsitzenden nicht bemerktes Versehen der Protokollführerin bei der Abfassung der Sitzungsniederschrift vorliegt, im Wege des Freibeweises berücksichtigt werden dürfen.
Der Senat braucht somit auch nicht zu entscheiden, ob mit der im Schrifttum als herrschend bezeichneten Auffassung auch eine Verfahrensrüge, die von einem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger auf eine – gemessen am tatsächlichen Verfahrensablauf – wissentlich unwahre Behauptung gestützt wird, im Rahmen der Wirkungen des § 274 StPO trotz der einem Verteidiger obliegenden Wahrheitspflicht (vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 188, 189) als zulässig behandelt werden muss (vgl. u. a. Julius in HK-StPO § 274 Rdn. 12; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl. Rdn. 292–294
| Kutzer | Blauth | Pfister | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |