Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafhöhe bei Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 707/93
- Datum
- 26.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, soweit sie die Strafhöhe rügt.
Die Revision ist unbegründet, wenn sie darauf hinausläuft, die strafzumessende Würdigung des Tatrichters durch eine eigene Wertung zu ersetzen, ohne einen rechtserheblichen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Zur Änderung des Strafmaßes im Revisionsverfahren bedarf es eines erkennbaren Verstoßes gegen materielles Recht oder einer sonstigen Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessungsgründe.
Wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, werden die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen in der Regel der Staatskasse auferlegt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████████, dort geboren am Jens C. █, 1967, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Blauth, Dr., Dr. Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. August 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision gegen die Strafhöhe; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Soweit es ausgeführt ist, erschöpft es sich in dem unzulässigen Versuch, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, durch eine eigene Wertung zu ersetzen.
| Ruß | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |