Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafhöhe bei Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 707/93
Datum
26.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft legte zulässig nur die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet, weil keine Verletzung materiellen Rechts vorliegt und bloße abweichende Strafzumessungswürdigung nicht genügt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, soweit sie die Strafhöhe rügt.

2

Die Revision ist unbegründet, wenn sie darauf hinausläuft, die strafzumessende Würdigung des Tatrichters durch eine eigene Wertung zu ersetzen, ohne einen rechtserheblichen Rechtsfehler aufzuzeigen.

3

Zur Änderung des Strafmaßes im Revisionsverfahren bedarf es eines erkennbaren Verstoßes gegen materielles Recht oder einer sonstigen Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessungsgründe.

4

Wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, werden die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen in der Regel der Staatskasse auferlegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████████, dort geboren am Jens C. █, 1967, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Blauth, Dr., Dr. Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. August 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision gegen die Strafhöhe; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Soweit es ausgeführt ist, erschöpft es sich in dem unzulässigen Versuch, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, durch eine eigene Wertung zu ersetzen.

RußKutzerMiebach
ZschockeltBlauth