Treffer
BGH Urteil

Amtsunterschlagung durch Kassenführer trotz Absicht späteren Ausgleichs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 70/56
Datum
08.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das einen Postbeamten u.a. nur wegen Untreue verurteilt hatte. Streitpunkt war, ob das Zurückhalten und Nichtverbuchen von Zahlkarteneinzahlungen zur zeitweisen Verdekkung von Kassenfehlbeträgen eine (schwere) Amtsunterschlagung darstellt. Der BGH bejaht die Zueignung auch bei bloßer „Zwischenentnahme“ mit Ausgleichswillen und hebt das Urteil insoweit auf. Zudem weist er darauf hin, dass im Fall der Neuausstellung einer Zahlkarte eine Prüfung von § 267 StGB naheliegt, während § 271 StGB ausscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwendet ein Kassenführer Gelder einer öffentlichen Kasse unbefugt zum eigenen Nutzen, liegt eine Amtsunterschlagung auch dann vor, wenn er lediglich die Pflicht zum Ausgleich eines Kassenfehlbestands vorübergehend abwenden und später ersetzen will.

2

Bei Geld als körperlicher Sache schließt die Absicht, die wirtschaftlichen Folgen einer rechtswidrigen Entnahme später auszugleichen, die Zueignung und den Vorsatz rechtswidriger Zueignung grundsätzlich nicht aus.

3

Für Kassenführer öffentlicher Kassen besteht aufgrund der Kassen- und Buchungsvorschriften kein zulässiger Spielraum, anvertraute Gelder auch nur kurzfristig zu eigenen Zwecken zu verwenden; die vorschriftswidrige Zwischenverwendung erfüllt den Unterschlagungstatbestand.

4

Die Beweiskraft der bei Annahme einer Zahlkarte entstehenden öffentlichen Urkunde erstreckt sich regelmäßig nicht auf die Angaben zur Person des Einlieferers; eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) scheidet insoweit aus.

5

Wer eine Zahlkarte so herstellt oder ausfüllt, dass sie nicht den tatsächlichen Hersteller/Einzahler als Urheber ausweist und hierdurch über die Person des Einzahlers täuschen will, verwirklicht in Betracht kommende Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und ist vom Tatgericht zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postschaffner Rudolf ██ aus ███, geboren am ██ 1917 in ██ (Oberhessen), wegen Untreue u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Leitsatz

Werden Geldbeträge öffentlicher Kassen von den Kassenführern unbefugt zum eigenen Nutzen verwandt, so liegt hierin auch dann eine Amtsunterschlagung, wenn der Täter dabei mit dem Willen handelt, die ihn treffende Pflicht zum Ausgleich des Kassenfehlbestandes nur vorübergehend abwenden zu wollen. (Abweichend von RG HRR 1940 Nr. 711)

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. August 1955 mit den Feststellungen wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB und § 354 StGB in drei Fällen, davon in einem Falle auch in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 Abs. 1 StGB, zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt worden. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg:

1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) verurteilt hat.

Das Landgericht hat die Verurteilung wegen dieses Verbrechens abgelehnt, weil es der Ansicht war, dass der Angeklagte die von ihm eingenommenen Gelder sich nicht zugeeignet habe. Die Begründung dieser Auffassung hält der Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils versah der Angeklagte, der als Beamter im staatsrechtlichen Sinne im Dienste der Bundespost stand, während der ersten drei Monate des Jahres 1955 Schalterdienst bei zwei Frankfurter Postämtern.

Um Kassenfehlbeträge zu verdecken, legte er in drei Fällen Geldbeträge, die bei ihm mittels Zahlkarte eingezahlt worden waren, in die Kasse, vermerkte sie jedoch nicht in der von ihm zu führenden Einzahlungsliste. Die Einlieferungsscheine der Zahlkarten gab er den Absendern des Geldes, die Stammabschnitte mit den auf ihrer linken Seite angefügten Abschnitten, die für die als Geldempfänger bezeichneten Postscheckkunden bestimmt sind, hielt er zurück.

Im Falle 1) behielt er die Zahlkarte einige Tage zurück, bis er in diesem Falle den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu ersetzen vermochte.

Im Falle 3) konnte er den Fehlbetrag in der Kasse aus eigenen Mitteln nicht mehr ausgleichen, weil ihm inzwischen das Betreten der Diensträume verboten worden war. Deshalb zahlte er den Zahlkartenbetrag einige Tage später zu Gunsten des Empfängers mittels einer von ihm neu ausgestellten Zahlkarte bei einem anderen Postamt ein, nachdem er die ursprüngliche Zahlkarte vernichtet hatte.

b) Das Landgericht hat angenommen, in diesem Verhalten liege keine Zueignung der eingenommenen Gelder; der Angeklagte habe nämlich seine Pflicht zur Erstattung der Fehlbeträge nicht abwenden wollen, es sei ihm nur darum gegangen, die Kassenfehlbestände zeitweilig zu verschleiern, um Zeit zu gewinnen, das zu ihrer Deckung notwendige Geld aufzubringen.

Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden.

Durch das Zurückhalten der erwähnten Zahlkartenabschnitte in Verbindung mit der Unterlassung der vorgeschriebenen Buchung schuf sich der Angeklagte die Möglichkeit, die eingezahlten, von ihm als Beamten in amtlicher Eigenschaft empfangenen Gelder zum Ausgleich der Fehlbeträge zur Kasse zu bringen. Nach den Dienstvorschriften war er mindestens bei unvorhergesehenen Revisionen zum sofortigen Ersatz der Fehlbeträge verpflichtet. Die Gefahr ihrer Entdeckung konnte er nur abwenden, wenn er die fehlenden Gelder aus eigenen Mitteln sofort in die Kasse einlegte.

Für die rechtliche Würdigung dieser Vorgänge kommt es auf folgendes an: Der Dienstherr des Angeklagten hatte durch die Einzahlung Eigentum an den dem Angeklagten von den Einzahlern übergebenen Geldscheinen und Geldstücken erlangt. Der Angeklagte beseitigte die Verfügungsbefugnis des Eigentümers und brachte das Geld in das eigene Vermögen, indem er es wie ein Eigentümer dazu benutzte, um die von ihm sonst aus eigenen Mitteln zu erstattenden Fehlbeträge zu beseitigen. Dies kam in dem Zurückhalten der Zahlkartenabschnitte und in dem Unterlassen der vorgeschriebenen Buchungen zum Ausdruck.

Hierin liegt die Zueignung des fremden, vom Angeklagten in amtlicher Eigenschaft empfangenen Geldes. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte nach der Beweisannahme des Tatrichters bei seinem Handeln die Absicht hatte, die ihm anvertrauten Gelder nur zeitweilig für sich zu verwenden und sie später aus eigenen Mitteln auszugleichen. Eine solche Absicht schließt die Zueignung nicht aus, da der Angeklagte durch die wiedergegebene Verwendung des fremden Geldes Tatsachen schuf, die nicht rückgängig zu machen waren. Gegenstand der Unterschlagung sind einzeln bestimmte, körperliche Sachen, also, wenn es sich um Geld handelt, bestimmte Geldstücke oder Geldscheine. Gibt der Täter, wie hier, rechtswidrig fremdes Geld zum eigenen Nutzen aus, so ist seine Absicht, die wirtschaftlichen Folgen dieses Verhaltens später auszugleichen, jedenfalls für den Begriff der Unterschlagung ohne rechtliche Bedeutung. Deshalb können für die rechtliche Beurteilung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts auch nicht die Gesichtspunkte gelten, die in solchen Entscheidungen des Reichsgerichts dargelegt worden sind, die sich mit der Verpfändung einer fremden Sache zu Nutzen des Täters befassen. Hielt in solchen Fällen der Täter die Mittel bereit, um die Forderungen des Eigentümers jederzeit wieder auszulösen, so hat das Reichsgericht in der Verpfändung nicht ohne weiteres eine Zueignung der Sache gesehen, sondern es für möglich gehalten, dass es sich nur um den unbefugten Gebrauch einer fremden Sache handelte (RGSt 11, 68; 66, 155). Eine derartige rechtliche Würdigung scheidet hier aus, da in der besonderen Verwendung des Geldes kein bloßer Gebrauch liegt, sondern die endgültige Überführung der Geldstücke in das Vermögen des Angeklagten.

Seine vom Tatrichter angenommene Absicht, die Fehlbeträge später aus eigenen Mitteln auszugleichen, vermag auch den Vorsatz rechtswidriger Zueignung für sich allein nicht auszuschließen. Hierfür ist entscheidend, dass nach den für die Führung öffentlicher Kassen geltenden Vorschriften den Kassenführern kein Spielraum eingeräumt ist, sodass sie die ihnen anvertrauten Gelder keinen Augenblick für sich verwenden dürfen. Dies ist auch den Verwaltern öffentlicher Gelder regelmäßig bekannt. Dieser für die Verwirklichung des Tatbestandes der Amtsunterschlagung besonders bedeutende Gesichtspunkt ist schon bei den Beratungen zu der dem § 350 StGB entsprechenden Vorschrift des § 324 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851 erkannt worden (Goltdammer, Die Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, Teil II S. 689 ff).

In der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 350 StGB tritt ebenfalls immer wieder der Gedanke hervor, dass staatliche Gelder den öffentlichen Kassen auch nicht für kurze Zeit entzogen werden dürfen und dass Kassenführer, die für Fehlbeträge jederzeit einzustehen haben, sich der Amtsunterschlagung schuldig machen, wenn sie die von ihnen verwalteten fremden Gelder zum eigenen Nutzen verwenden, sei es auch nur, um zeitweilig die Gefahr abzuschirmen, selbst zur Ersatzleistung herangezogen zu werden (RGSt 61, 228 [233]; 64, 16; in einzelnen Entscheidungen auch RG HRR 1937, Nr. 533).

Freilich hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass es keine strafbare Unterschlagung darstelle, wenn der Täter mit Hilfe der staatlichen Gelder durch seine Handlung den Fehlbetrag nicht decken, sondern nur zeitweise verdecken wolle (u. a. RG HRR 1935 Nr. 79; RG HRR 1940 Nr. 711). Diese Entscheidungen begründen die erwähnte Unterscheidung nicht näher. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie, soweit ersichtlich, nicht übernommen worden. Hierzu besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Es kann den Angeklagten nicht entlasten, dass er vorhatte, die der Kasse entzogenen Gelder aus eigenen Mitteln zu ersetzen, da jede vorschriftswidrige Verwendung des zur Kasse gelangten Geldes verboten ist.

Nach alledem hat der Angeklagte, soweit bis jetzt ersichtlich, durch sein Verhalten in allen drei Fällen den Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung verwirklicht.

Im Falle 2) ergibt der bisher festgestellte Sachverhalt sogar zwei aufeinanderfolgende Amtsunterschlagungen: Nach den Feststellungen des Tatrichters hielt der Angeklagte nämlich zuerst die Zahlkarte der Firma Uhren-SC über 223,05 DM zurück, unterließ auch die vorgeschriebene Buchung des Betrages, um mit der Summe und einem von ihm noch hinzugefügten kleinen Betrag den Kassenfehlbestand von 250 DM auszugleichen. Nach drei Tagen beging der Angeklagte zum Ausgleich des durch die Unterschlagung angerichteten Schadens eine neue Amtsunterschlagung, indem er die Zahlkarte der Firma Uhren-SC weiterleitete, auch den Eingang des Geldes █████████████ verbuchte, dafür aber eine andere Zahlkarte der Firma ██ festhielt und deren Betrag nicht verbuchte. Diese beiden Fälle der schweren Amtsunterschlagung können in Fortsetzungszusammenhang stehen.

a) Das Landgericht wird demnach die Anwendung der §§ 350, 351 StGB unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nochmals prüfen müssen. Für die Frage, ob auch der innere Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung vorlag, ist von Bedeutung, inwieweit der Angeklagte über die bei der Annahme der Gelder zu beachtenden Vorschriften unterrichtet war. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist anzunehmen, dass er mit ihnen vertraut war.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt weiter, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen Vergehens gegen § 271 StGB verurteilt hat.

Nach den Feststellungen des Tatrichters wollte der Angeklagte im Falle 3), nachdem er eine Zahlkarte über einen Betrag von 442,89 DM aus dem Postverkehr gezogen hatte, um einen Fehlbetrag von 340 DM auszugleichen, später den Schaden mit eigenem Geld wieder gutmachen. Da seine Unregelmäßigkeiten inzwischen aufgedeckt waren und er die Diensträume des Postamtes 16 in Frankfurt am Main nicht mehr betreten durfte, verbrannte er später den bei sich verwahrten Stammabschnitt der Zahlkarte und füllte unter Verwendung ihrer Angaben selbst eine neue Zahlkarte über den angegebenen Betrag aus, den er am Schalter eines anderen Postamtes für den Empfänger unter Verwendung der neuen Zahlkarte einzahlte.

Das Landgericht hat angenommen, dass in diesem Verhalten des Angeklagten keine mittelbare Falschbeurkundung zu erblicken sei, da die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde, die von dem Schalterbeamten mit der Annahme der Zahlkarte geschaffen wird, sich nicht auf die Angaben über den Einlieferer erstrecke (vgl. RGSt 35, 80; 38, 211; 67, 90).

Dieser Auffassung des Landgerichts ist beizutreten.

Das Landgericht hat aber unterlassen zu prüfen, ob der Angeklagte nicht durch sein Verhalten den Tatbestand des § 267 StGB verwirklicht hat. Die Zahlkartenabschnitte wiesen nicht den Angeklagten, der sie hergestellt hatte, sondern einen anderen als ihren Urheber aus; der Angeklagte wollte dadurch den Empfänger der in der Zahlkarte genannten Summe über die Person des Einzahlers täuschen (vgl. RG JW 1935, 3389 Nr. 21). Wenn der Angeklagte demnach im Falle 3) in weiterer Tateinheit noch eine Urkundenfälschung begangen hat, so wird das freilich für die vom Landgericht festzusetzende Strafe nicht von erheblicher Bedeutung sein. Nach den bisherigen Feststellungen kam es dem Angeklagten vor allem darauf an, den bisher entstandenen Schaden wiedergutzumachen; hierfür sah er, nachdem ihm das Betreten der Diensträume des Postamtes untersagt worden war, keinen anderen Weg.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler, auch nicht zum Nachteil des Angeklagten. Es bestehen keine Bedenken gegen seine Verurteilung wegen Untreue; durch die Entnahme der Zahlkarte und die Unterlassung der Buchungen wurde das Vermögen der Bundespost geschädigt, weil mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse bei öffentlichen Kassen die unordentliche Führung der vorgeschriebenen Bücher, verbunden mit der Unterdrückung von Belegen, eine solche Gefährdung des staatlichen Vermögens darstellt, dass hierdurch dessen Wert gemindert erscheint. Aus diesem Grunde ist es ohne Bedeutung, dass das Landgericht darüber hinaus angenommen hat, wegen der Verzögerung der Ausführung der Überweisungsaufträge könne die Bundespost ersatzpflichtig werden. Das Landgericht übersieht hierbei, dass nach § 9 des Postscheckgesetzes vom 22. März 1921 die Haftung der Post bei Zahlkartenaufträgen sich nach den Vorschriften richtet, die im Postgesetz (§ 6 Abs. 4) für die Haftung bei Postanweisungen gelten. Danach übernimmt zwar die Post die Gewähr, dass der Empfänger das Geld erhält, haftet aber nicht für Verzögerungen bei der Ausführung der Zahlungsaufträge.

BR Dr. Koeniger ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

BuschJagusch
GlanzmannMaas
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