Revision: Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei Abtreibung/Betrug aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 705/53
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug liegt auch vor, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern ein zur Verfügung über sein Vermögen Berechtigter aufgrund einer Täuschung die schädigende Vermögensverfügung trifft.
Die Aufklärungs- und Feststellungspflicht des Tatgerichts bezieht sich nur auf Umstände, die für die rechtliche Beurteilung oder die Strafzumessung wesentlich sind; unklare Feststellungen zu unerheblichen Punkten begründen keine Revisionsbegründung.
Zur Strafzumessung ist es zulässig, aus Verhaltensweisen, die auf eine dem Täter eigene ehrlose Gesinnung oder auf eine auf Dauer angelegte Einnahmeabsicht schließen lassen, strafschärfende Schlüsse zu ziehen, auch wenn diese Verhaltensweisen für sich genommen nicht strafbar sind.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt oder die Freiheitsstrafe anstelle einer Zuchthausstrafe wegen mildernder Umstände ausgesprochen worden ist; die Annahme eines minderschweren Falls ist mit mildernden Umständen nicht gleichzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kalkulator █████ ██ ██, geboren am ██████████████ in ██, zur Zeit in Haft, wegen Abtreibung und Betrugs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. April 1953 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Seine Revision greift die Verurteilung wegen Betrugs mit der Aufklärungsrüge und der Sachrüge, den Strafausspruch im ganzen mit der Sachrüge an. Sie hat teilweise Erfolg.
1.) Die Revision beanstandet, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Zeugin ███ der Frau Ka███████ den Betrag von 100,- DM zum Zwecke der Weiterleitung an den Beschwerdeführer als Abtreibungslohn übergeben habe. Aus den Akten ergebe sich, dass dies geschehen sei, ehe der Beschwerdeführer in der Wohnung der █████ eingetroffen, die schwangere ███ untersucht und sich entschlossen habe, einen Abtreibungseingriff vorzutäuschen. Die ███ sei mithin nicht durch eine Täuschung des Beschwerdeführers zur Hingabe des Geldes an ihn bestimmt worden. Sie habe auch niemals den Betrag von ihm zurückverlangt.
Die Feststellungen lassen allerdings nicht völlig klar erkennen, wann die ███ der Ka███████ den Betrag von 100,- DM ausgehändigt hat, insbesondere ob dies schon geschehen ist, ehe der Beschwerdeführer zur Vornahme der erbetenen Abtreibung das Haus betrat, oder erst, nachdem er erklärt hatte, er werde nunmehr einen Eingriff zum Zwecke der Abtreibung vornehmen, oder nachdem er den Eingriff vorgetäuscht hatte. Darauf kommt es indessen für die Frage, ob er durch Vortäuschung eines Eingriffes die Zahlung von 80,- DM an sich veranlasst hat, nicht an. Denn die Urteilsausführungen ergeben als Überzeugung des Landgerichts, dass Frau ███ unmittelbar nach dem täuschenden Eingriff, den der Beschwerdeführer in ihrer Wohnung vornahm, den Betrag an ihn bezahlt hat. Sollte sie die Zahlung auf Grund einer vor dem Eingriff erteilten Anweisung geleistet haben, ohne dass die ███ ihr nach dem Eingriff nochmals einen entsprechenden Auftrag gab, so hatte sie dies getan, weil sie durch das Vorgehen des Beschwerdeführers getäuscht wurde und für den vorgetäuschten Fall zur Zahlung ermächtigt war. Betrug liegt auch dann vor, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern ein zur Verfügung über sein Vermögen Berechtigter auf Grund einer gegen ihn verübten Täuschung die schädigende Verfügung vornimmt.
Die von der Revision vermisste Aufklärung hätte danach an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert. Sie war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ihr Mangel bedeutet mithin keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Denn diese besteht naturgemäß nur hinsichtlich der für die rechtliche Beurteilung und für die Strafzumessung wesentlichen Umstände.
2.) Die Revision meint ferner, der Beschwerdeführer habe einen Eingriff nur deshalb vorgetäuscht, um die ███████ zu beruhigen und vor einem Selbstmord zu bewahren, nachdem die Untersuchung ergeben habe, dass wegen des fortgeschrittenen Stadiums der Schwangerschaft die Unterbrechung zu gefährlich sein würde. Berücksichtige man dies, so lasse sich die Feststellung des Landgerichts nicht halten, der Angeklagte habe sich den Abtreibungslohn nicht entgehen lassen wollen.
Dieses Vorbringen der Revision steht im Widerspruch mit den für die revisionsgerichtliche Nachprüfung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen. Sie enthalten nichts darüber, dass der Beschwerdeführer den Eingriff vorgetäuscht habe, um die ███ zu beruhigen, gehen vielmehr dahin, dass er sich zur Vortäuschung eines Eingriffes entschlossen habe, weil er „das Abtreibungsentgelt nicht missen wollte“. Im Übrigen würde die rechtliche Beurteilung sich auch dann nicht ändern, wenn er den Eingriff zunächst vorgetäuscht hätte, um die ███████ zu beruhigen. Als ihm die Ka███████ im Auftrage der ███ als Entgelt 80,- DM anbot, wusste er, dass dieses Geld ihm für einen ernsthaften Abtreibungseingriff gegeben worden sollte. Er hätte das Geld deshalb zurückweisen müssen, wenn er Frau Ka███████ nicht über den Charakter seines Eingriffes und dessen Grund aufklären wollte. Indem er dies nicht tat, sondern das Geld als Lohn für den angeblichen Abtreibungseingriff entgegennahm, unterhielt er bei Frau Ka███████ den von ihm selbst hervorgerufenen Irrtum und veranlasste sie zu der das Vermögen der ███ schädigenden Verfügung, um sich diesen Betrag nicht entgehen zu lassen. Der Beschwerdeführer würde deshalb auch bei diesem von der Revision behaupteten Geschehensverlauf mit der Annahme des Geldes sich eines vollendeten Betrugs schuldig gemacht haben.
3.) Zur Strafzumessung führt das Urteil aus, die Bereitschaft des Beschwerdeführers, in einem weiteren Falle eine Abtreibung vorzunehmen, zu der es nicht kam, weil bei der Frau die monatlichen Blutungen sich vorher wieder eingestellt hatten, weise zusammen mit seinem Verhalten im Falle ███████ darauf hin, dass er auch im Falle Benkenstein in der Absicht gehandelt habe, sich durch wiederholte Abtreibung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Die Revision meint, damit verwerte das Landgericht den Fall, in dem eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, strafschärfend. Das sei unzulässig.
Das ist irrig. Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, dass aus einem Verhalten, das möglicherweise der künftigen Ausführung einer Straftat dienen soll, aber die Grenze der Strafbarkeit noch nicht überschritten hat, der Schluss gezogen wird, der Angeklagte habe die Tat, deren er überführt ist, mit einer schulderhöhend zu bewertenden Absicht oder Gesinnung begangen, und dies strafschärfend zu berücksichtigen. Das Landgericht hat gleichwohl trotz Gewerbsmäßigkeit der Abtreibungshandlung im Falle █████████ einen minderschweren Fall angenommen, weil hier das Mitleid mit dem erst sechzehnjährigen Mädchen eine maßgebende Rolle gespielt haben möge. Von einer unzulässigen strafschärfenden Verwertung des zweiten Falles, in dem der Beschwerdeführer nicht für strafbar befunden worden ist, kann deshalb keine Rede sein.
4.) Das Urteil weist aber insofern einen Rechtsfehler auf, als es auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wegen der in beiden Straftaten zutage tretenden ehrlosen Gesinnung erkennt, obwohl es einen minderschweren Fall der Abtreibung annimmt. Das Landgericht hat damit verkannt, dass nach § 32 StGB neben der mindestens drei Monate betragenden Gefängnisstrafe nur dann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden darf, wenn entweder das Gesetz dies ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an der Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt bei der Abtreibung vor. Der Begriff der minderschweren Fälle deckt sich nicht mit dem Begriff der mildernden Umstände. § 32 StGB ist deshalb auf minderschwere Fälle der Abtreibung nicht anwendbar (BGHSt 4, 230). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt hätte, wenn es sich bewusst gewesen wäre, dass die Grundlage hierfür nur die bei dem Betrug betätigte ehrlose Gesinnung bilden konnte, muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die etwaige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 263 Abs. 1 StGB an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Busch | Rothberg | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Martin |