Treffer
BGH Urteil

Urkundenfälschung: Ersetzung fremder Unterschrift durch eigene schafft „echte“ Urkunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 70/54
Datum
13.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Urkundenfälschung und unbefugter Titelführung ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf, soweit der Angeklagte eine fremde Unterschrift ausradierte und durch seine eigene ersetzte, da dadurch eine echte Urkunde entsteht; in Betracht komme vielmehr § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zudem entfiel eine selbständige Verurteilung wegen § 5 Gesetz über die Führung akademischer Grade, weil diese Taten in den Betrugsfällen tateinheitlich aufgingen. Strafausspruch und Gesamtstrafe wurden teilweise aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine fremde Unterschrift unter einer Urkunde entfernt und durch die eigene ersetzt, erweckt nicht den Anschein einer Erklärung eines anderen, sondern macht die Erklärung zu seiner eigenen; eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt insoweit nicht vor.

2

Das Entfernen einer fremden Unterschrift kann als Vernichten bzw. Beeinträchtigen einer Urkunde § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn die Urkunde fremd ist und in Benachteiligungsabsicht gehandelt wird; hierzu sind gesonderte Feststellungen erforderlich.

3

§ 250 i.V.m. § 254 StPO steht der Verwertung eines im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisses nicht entgegen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Abgabe des Geständnisses einräumt und das Gericht die Tatsache des Geständnisses aus den Angaben in der Hauptverhandlung gewinnt.

4

Trifft eine fortgesetzte minderschwere Tat teilweise mit schwerer strafbaren, selbständigen Straftaten zusammen, besteht Tateinheit der fortgesetzten Tat als Ganzes mit diesen Taten; für die fortgesetzte Tat darf keine gesonderte Einzelstrafe verhängt werden.

5

Die Strafschärfung nach § 20a StGB ändert die Einordnung einer Tat als Vergehen nicht in ein Verbrechen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 4. September 1953

Rubrum

Aktenzeichen: 3 StR 70/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Helmut Otto St ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ in ██, in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB §§ 267, 274

Wer die fremde Unterschrift unter einer Urkunde ausradiert und durch seine eigene Unterschrift ersetzt, macht die fremde Gedankenerklärung zu seiner eigenen und stellt damit eine „echte“ Urkunde her, begeht also keine Urkundenfälschung, wohl aber unter Umständen ein Vergehen nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 4. September 1953

1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er der Urkundenfälschung im Falle ██ für schuldig befunden worden ist,

2. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) die Verurteilung wegen eines selbständigen „Verbrechens“ nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade wegfällt und

b) der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade und in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen verurteilt wird,

im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen (fortgesetzter Betrug /Nr. 6 des Urteils/, Fälle ██████████ /Nr. 7/ und ████████ /Nr. 8/) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung (Nr. 1 und 3) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im strafschärfenden Rückfall in drei Fällen, wegen eines weiteren Betruges im strafschärfenden Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl im strafschärfenden Rückfall und Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Verbrechens nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 1000 DM, 500 DM, 300 DM und 100 DM verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Rechts. Näher begründet ist die Sachbeschwerde nur, soweit sie sich gegen die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB wendet. Sie ist aber an sich unbeschränkt.

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht ein Geständnis des Angeklagten verwertet hat, das er im Ermittlungsverfahren vor dem Staatsanwalt abgelegt hatte, ohne dass dieser in der Hauptverhandlung gehört worden wäre. Dieses Verfahren verstößt jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegen das Gesetz. Im Urteil ist hervorgehoben, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, das Geständnis seinerzeit abgelegt zu haben. Seine Behauptung, ein Polizeibeamter habe ihn durch Drohung zu diesem Geständnis genötigt, ist nach der Überzeugung des Landgerichts unwahr. Hieraus ergibt sich, dass nicht etwa als Beweismittel für die Tatsache des Geständnisses die Niederschrift als Urkunde verwertet worden ist. Das würde allerdings gegen §§ 250, 254 StPO verstoßen. Vielmehr hat das Landgericht die Tatsache des Geständnisses auf Grund der Aussagen des Angeklagten festgestellt, die er in der Hauptverhandlung nach Vorhalt jenes Geständnisses gemacht hat. Dies ist nach einhelliger Meinung zulässig. § 250 in Verbindung mit § 254 StPO hat nur Bedeutung für den Fall, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestreitet, früher ein Geständnis abgelegt zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt. In diesem Falle darf nach § 254 StPO nur ein richterliches Protokoll verlesen und verwertet werden. Andernfalls ist der Verhörsbeamte nach § 250 StPO in der Hauptverhandlung zu hören.

II.

Die Sachrüge ist teilweise begründet.

1. Rechtsirrig ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall █████████. Der Angeklagte hatte es übernommen, für einen anderen ein Haus aufzubauen. Seine Baupläne waren von der Behörde zurückgewiesen worden, weshalb er ███ beauftragte, die Pläne zu fertigen. Sie sollten vereinbarungsgemäß von ██ und dem Angeklagten unterschrieben werden. Der Angeklagte radierte jedoch die Unterschrift █████████ wieder aus und unterschrieb selbst. Wenn das Landgericht die unterschriebenen Baupläne als Urkunden im Sinne der §§ 267 ff. StGB ansieht, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Durch seine Unterschrift erklärt der Unterzeichner gegenüber der Behörde, dass er für die Pläne die Verantwortung übernimmt. Das Landgericht verkennt aber den Begriff des Verfälschens im Sinne des § 267 StGB, wenn es annimmt, derjenige verfälsche eine Urkunde, der die fremde Unterschrift beseitigt und seine eigene daruntersetzt. Es übersieht zunächst, dass die „Verfälschung“ in einer Änderung des Inhalts der Urkunde besteht und dass hier, weil nur die Unterschrift geändert worden ist, allenfalls die Herstellung einer unechten Urkunde in Betracht käme. Aber auch eine solche Herstellung ist nicht gegeben. Wer eine fremde Unterschrift durch eine eigene ersetzt, erweckt nicht den Anschein, als ob die verkörperte Gedankenerklärung von einem anderen als dem wirklichen Urheber herrühre. Er macht vielmehr die fremde schriftliche Gedankenerklärung zu seiner eigenen. Eine so veränderte Urkunde ist echt. Der Angeklagte wurde auch durch Leistung der eigenen Unterschrift tatsächlich der Urheber der mit der Unterzeichnung der Pläne abgegebenen Gedankenerklärung, dass er die Pläne vertreten und verantworten wolle und ihre Genehmigung beantrage. Seine Unterschrift war echt und mit ihr hat er die Verantwortung für die Pläne selbst übernommen. Wer eine fremde Unterschrift ausradiert, stellt weder eine unechte Urkunde her noch verfälscht er eine Urkunde, sondern er vernichtet eine Urkunde und ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung, Fremdheit der Urkunde und die Absicht, einen anderen zu benachteiligen, gegeben sind. Nach dieser Richtung wird das Landgericht noch Feststellungen zu treffen haben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines selbständigen „Verbrechens“ nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade aus § 20a StGB beruht auf irriger Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses dieser Straftat zu den übrigen Taten des Angeklagten.

Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1949 bis zu seiner Festnahme am 26. April 1952 in einer nicht zu ermittelnden Anzahl von Fällen „einem unbestimmten Personenkreis gegenüber“ als Diplom-Ingenieur und Dr. ing. ausgegeben habe, ohne diese Grade erworben zu haben. Es nimmt an, dass er dabei „auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes“ gehandelt habe, dass also eine fortgesetzte Handlung vorliege. Diese Ansicht begründet es allerdings nicht näher. Wie sich aus den Feststellungen zu den drei Fällen des Rückfallbetruges (fortgesetzter Einmiet- und Zechbetrug, ██ und ████████, Fälle Nr. 6, 7 und 8 des Urteils) ergibt, hat der Angeklagte sich auch bei diesen Taten, und zwar bei dem fortgesetzten Betrug in mehreren Einzelfällen, als Dr. oder Dr. ing. ausgegeben, um den Anschein eines vertrauenswürdigen Mannes bei den Getäuschten zu erwecken. Hiernach trifft das Vergehen nach § 5 in diesen Fällen mit dem Betrug jeweils rechtlich zusammen (§ 73 StGB). Das Landgericht hat dies auch nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen des Urteils ergibt. Es nimmt darüber hinaus rechtliches Zusammentreffen der unerlaubten Führung des Dr.-Grades auch mit der Urkundenfälschung im Falle ███ (Fall 2 des Urteils) und mit dem Betrug im Falle ███ (Nr. 3) an, obwohl die Darstellung des Sachverhaltes dieser Fälle keine Anhaltspunkte dafür ergibt. Dem Architekten ██████ gegenüber hat sich der Angeklagte als Architekt und Dipl.-Ing. ausgegeben. Später hat er unabhängig davon eine Unterschrift ███ unter einem Bauplan ausradiert und durch seine eigene ersetzt. Abgesehen davon, dass hier, wie erörtert, die Annahme einer Urkundenfälschung rechtsirrig ist, liegt nach diesen Feststellungen auch keine Tateinheit zwischen der unbefugten Titelführung und dem Urkundendelikt vor. Im Fall ██ hat der Angeklagte Scheckformulare entwendet, mit der Unterschrift des Dr. ██ gefälscht und die Fälschungen der Bank vorgelegt. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, durch welche Handlungen der Angeklagte in diesem Fall den Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade verwirklicht haben könnte. Dadurch, dass er die Schecks mit „Dr. ██“ unterschrieben hat, hat er nicht den Dr.-Grad „geführt“. Er wollte damit gerade den Anschein erwecken, dass die Urkunde nicht von ihm, sondern von einem anderen stammte.

Jedenfalls trifft aber nach den bisherigen Feststellungen die unbefugte Führung akademischer Grade mit Betrug in den oben erwähnten drei Fällen jeweils rechtlich zusammen. Das Landgericht hat dies aber nicht im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht, sondern den Angeklagten wegen eines selbständigen „Verbrechens“ nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade verurteilt und eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus dafür ausgesprochen. Es beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mehrere selbständige Straftaten nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte oder Dauerstraftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden (BGHSt 1, 67; 2, 246; BGH NJW 1952, 795). Die rechtlichen Folgerungen, die es aus diesen Entscheidungen zieht, sind jedoch verfehlt. Die mit mehreren schwerer strafbaren Handlungen rechtlich zusammentreffende Fortsetzungstat verbindet jene zwar nicht; sie wird aber dadurch nicht zu einer gegenüber den schwereren Taten rechtlich selbständigen Handlung. Wenn auch nur einzelne ihrer Teile mit schwereren Straftaten zusammentreffen, so liegt Tateinheit der ganzen fortgesetzten Tat mit den schwerer strafbaren – untereinander selbständigen – Handlungen vor. Wegen der minderschweren fortgesetzten Tat darf also nicht eine besondere Einzelstrafe verhängt werden.

Wegen dieses Fehlers kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit es auf ihm beruht. Das Revisionsgericht ist aber nicht genötigt, auch die Feststellungen zum Schuldspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Da sich aus dem Urteil ergibt, in welchen Fällen das Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade mit anderen Straftaten rechtlich zusammentrifft, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus berichtigen.

Rechtlich fehlerhaft ist es ferner, dass das Landgericht den Angeklagten wegen „Verbrechens“ nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in Verbindung mit § 20a StGB verurteilt hat. Die Strafschärfung nach § 20a StGB macht eine Straftat, die ein Vergehen ist, nicht zum Verbrechen (BGHSt 4, 226). An sich ist die Anwendung des § 20a rechtlich nicht zu beanstanden, wie noch zu erörtern sein wird.

Um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, in den Fällen 6, 7 und 8 (Einmiet- und Zechbetrug, Fälle ██ und ████████) das tateinheitlich mit Betrug zusammentreffende Vergehen nach § 5 bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, muss in diesen Fällen der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 steht einer Erhöhung der Einzelstrafen nicht entgegen; die neue Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher sein als bisher.

3. Im Übrigen enthält das Urteil keine Rechtsverletzungen zum Nachteil des Angeklagten.

a) Im Falle ██ (Nr. 3) ist zwar die Annahme von Tateinheit zwischen dem Diebstahl der Scheckvordrucke einerseits und dem durch Fälschung und Vorlage der Schecks begangenen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung andererseits rechtlich bedenklich. Die Straftaten sind nicht durch dieselbe Handlung begangen; der zeitliche und der Zweckzusammenhang allein begründet nicht Tateinheit. Der Schuldspruch kann jedoch insoweit auf Grund der Feststellungen berichtigt werden. Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht erforderlich, weil die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens statt selbständiger Straftaten das Strafmaß ersichtlich nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann.

Den Betrug sieht das Landgericht im Fall ██ darin, dass der Angeklagte den gefälschten Scheck der Bank zur Einlösung vorgelegt und dadurch das Vermögen der Bank geschädigt habe. Es kann zweifelhaft sein, ob nicht Dr. ██, der scheinbare Aussteller des Schecks, geschädigt ist, weil er nach den Vorschriften des bürgerlichen und Scheckrechts unter Umständen die Auszahlung der Schecksumme gegen sich gelten lassen muss. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil es für die strafrechtliche Beurteilung belanglos ist, ob durch die Verfügung des Bankangestellten die Bank oder der Kontoinhaber geschädigt worden ist.

b) Im Fall 5 liegt nach Ansicht des Landgerichts ein fortgesetzter, aus 15 Einzelhandlungen zusammengesetzter Diebstahl vor. Der „Fortsetzungsvorsatz“ ergebe sich daraus, dass der Angeklagte damals von diesen Taten ausschließlich lebte. Diese Begründung ist nicht unbedenklich; aber die Annahme einer fortgesetzten Tat beschwert den Angeklagten nicht.

Dasselbe gilt im Fall 6 (fortgesetzter Betrug). Allerdings hat das Landgericht in der Bestellung des Mittagessens zum Preise von 6 DM im Hotel █ zu Unrecht einen Betrug gefunden. Der Angeklagte verließ absichtsgemäß das Hotel sofort nach der Bestellung, ohne das bestellte Essen abzuwarten. Er ist also hier nicht auf die Erlangung eines Vermögensvorteils ausgegangen. Da es sich indessen um einen unselbständigen Teilakt des fortgesetzten Betruges handelt, ändert sich durch dessen Wegfall nichts am Schuldspruch. Auf die Strafzumessung kann die irrige Annahme dieses Betrugsfalles nicht von Einfluss gewesen sein, weil er gegenüber den übrigen neun Betrugseinzelakten im Hinblick auf den in Frage stehenden Vermögensschaden nicht ins Gewicht fällt.

c) Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in den Fällen 5 und 6 enthält keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Auch die Anwendung des § 20a StGB ist rechtsfehlerfrei begründet. Näheres hierzu wird noch im nächsten Abschnitt auszuführen sein.

4. Mit dem Gesamtstrafausspruch ist auch der Ausspruch über die Verhängung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreichend und rechtlich bedenkenfrei begründet hat. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision gehen durchweg fehl.

Die äußeren Voraussetzungen des § 20a StGB sind einwandfrei festgestellt. In eingehender Gesamtwürdigung, bei der Rechtsverstöße nicht zutage treten, hat das Landgericht nachgewiesen, dass der Angeklagte infolge seiner Charakterschwächen einen inneren Hang zu Straftaten bestimmter Prägung entwickelt hat. Zwar hat das Landgericht die Vortaten nicht im Einzelnen ausführlich geschildert und gewürdigt; den Urteilsfeststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass auch diese Taten bestimmte typische Wesenszüge aufwiesen und den Hang des Angeklagten zur Hochstapelei schon offenbarten. So ist der Angeklagte vor einem Militärgericht wegen unbefugten Tragens von Orden und Auszeichnungen und nach dem Kriege schon einmal wegen Anmaßung eines akademischen Grades verurteilt worden, Straftaten, die ihrem Wesen nach einander ähneln und aus denen auf einen Hang des Angeklagten geschlossen werden durfte. Ferner ist der Angeklagte mehrfach wegen Urkundenfälschung und Betruges vorbestraft. So hat er sich nach dem Kriege eine Anstellung als Kreisbaumeister und später eine private Anstellung durch gefälschte Zeugnisse und unwahre Angaben über seine berufliche Laufbahn und Vorbildung erschlichen. Diese Einzelheiten, die das Landgericht über die Vortaten des Angeklagten festgestellt hat, genügen, um beurteilen zu können, dass es bei der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten die in BGHSt 1, 94 ff. niedergelegten Grundsätze beachtet und dass es den Begriff des Gewohnheitsverbrechers nicht verkannt hat.

Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht auch die militärischen Vorstrafen des Angeklagten mit herangezogen hat. Es kann keine Rede davon sein, dass dem die alliierten Rechtsvorschriften, die die Entmilitarisierung Deutschlands bezweckten, entgegenstehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine erste Straftat, wegen derer er schon im Jahre 1937 von einem Militärgericht bestraft wurde, sei nur eine Abwehrhandlung gegen Schikanen eines Vorgesetzten gewesen, widerspricht den klaren Urteilsfeststellungen. Abgesehen davon hatte diese erste Straftat für die Gesamtwürdigung ersichtlich nur untergeordnete Bedeutung.

Das Landgericht hat auch dargelegt, dass die strafbaren Handlungen, die der Angeklagte in der Nachkriegszeit begonnen hat, nicht auf die Zeitverhältnisse, sondern wesentlich auf einen verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführen sind. Nach der Überzeugung des Landgerichts wollte sich der Angeklagte nicht mit einer einfachen, seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit begnügen, sondern mehr scheinen, als er war, um sich die Annehmlichkeiten einer gehobenen Stellung zu verschaffen. Als er dann im Oktober 1951 eine Strafe antreten sollte, ist er flüchtig geworden und völlig auf die Bahn des Verbrechens geraten. In diese Zeit fallen dann die meisten der jetzt abgeurteilten Taten. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass sich der Angeklagte mit den beiden letzten Vortaten Erschleichung von Anstellungen mittels gefälschter Zeugnisse und falscher Angaben zu einem besseren Fortkommen verhelfen wollte. Das schließt aber entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, gerade sie als Anzeichen für eine schädliche Neigung des Angeklagten zu strafbaren Handlungen zu werten. Ein unzulässiger und zudem abwegiger Angriff gegen tatsächliche Feststellungen ist es, wenn die Revision dartun will, der Angeklagte habe mit diesen Taten den Versuch unternommen, die in Deutschland übliche Überbewertung von Prüfungen und Titeln zu seinen Gunsten zu korrigieren.

Nach der Überzeugung des Landgerichts ist der Hang zu Straftaten inzwischen so fest in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelt, dass er schließlich monatelang jede Gelegenheit, solche zu begehen, ausgenutzt und nur mehr vom Diebstahl und Betrug gelebt hat. Diese Feststellung widerspricht entgegen der Meinung der Revision nicht dem übrigen Inhalt des Urteils.

Auch die Gefährlichkeit des Angeklagten ist ausreichend dargetan. Aus der Häufigkeit der strafbaren Handlungen, ihrer kurzen Aufeinanderfolge besonders in der letzten Zeit und daraus, dass die früheren Bestrafungen den Angeklagten nicht davon abgehalten haben, alsbald wieder strafbar zu werden, konnte das Landgericht die bestimmte Wahrscheinlichkeit folgern, dass er auch in Zukunft erhebliche Rechtsbrüche begehen werde. Bei seinem Alter sei eine „charakterliche Nachreifung“ nicht zu erwarten. Gerade die vom Angeklagten selbst angeführte „innere Schwäche“, vor allem Frauen gegenüber, lasse weitere erhebliche Verfehlungen mit Bestimmtheit befürchten. In alldem treten keine Rechtsfehler zutage.

Endlich sind auch die Darlegungen des Landgerichts frei von Rechtsirrtum, mit denen es die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung begründet. Es hat die Frage erörtert und verneint, ob die jetzt zu verhängende Strafe den Angeklagten bessern oder wenigstens abschrecken werde. Auch der Einfluss der noch lebenden Eltern des Angeklagten lasse keine entscheidende Änderung erhoffen, da sie schon alt seien (70 und 69 Jahre) und da sie schon früher erfolglos versucht hätten, den Angeklagten durch materielle und andere Hilfen auf den rechten Weg zu bringen. Auch, dass der Angeklagte durch eine Frau, die er vielleicht nach Verbüßung seiner Strafe finden werde, oder durch eine geordnete Berufstätigkeit günstig beeinflusst werden könnte, ist nach der Überzeugung des Landgerichts ausgeschlossen.

Das Landgericht hat demnach an sich mit Recht die Sicherungsverwahrung angeordnet.

RotbergKoenigerMaass
BuschMartin
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