Revision: Herabstufung von schwerem Aufruhr zu einfachem Aufruhr; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 70/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Merkmal der Drohung im Sinne des §114 Abs.1 StGB genügt zwar die Ankündigung eines Übels; das angedrohte Übel muss jedoch so beschaffen sein, dass seine Verwirklichung in der Macht oder im Willen des Drohenden steht.
Eine bloße Vorwegnahme des Eingreifens Dritter (z. B. das Kommen einer Polizei), die vom Sprecher nicht herbeigeführt werden kann, begründet keine Drohung nach §114 Abs.1 StGB und rechtfertigt daher nicht die Annahme des schweren Aufruhrs nach §115 Abs.2 StGB.
Die Beteiligung an einer öffentlichen Zusammenrottung, die mit vereinten Kräften gegen Polizeibeamte Gewalttätigkeiten begeht, erfüllt die Tatbestandsmerkmale des Landfriedensbruchs (§125 Abs.1 StGB) und kann zugleich den Tatbestand des Aufruhrs (§115 Abs.1 StGB) erfüllen, wenn die Beteiligung bewusst und fördernd erfolgt.
Liegt in der rechtlichen Würdigung des Tatbestands ein Rechtsfehler, der die Strafhöhe beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Helga ██████ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen Aufruhrs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als ███████████ ████████,
Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. November 1951, soweit es die Angeklagte betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Vergehens des Aufruhrs in Tateinheit mit einem Vergehen des Landfriedensbruchs schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Infolge der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß sowie über die Kosten des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen eines Verbrechens des Aufruhrs ist die Angeklagte (§ 115 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
Hiergegen wendet sie sich unter Rüge der Sachbeschwerde mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Gegenüber der Auffassung der Revision wird die Verurteilung der Angeklagten wegen Landfriedensbruchs von den Feststellungen des Urteils getragen. Diese lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Geschehen in der Augustastraße mit den Tätlichkeiten vor dem „Hotel Barmen“ in untrennbarem Zusammenhang gestanden hat. Daher bedeutet es keinen Widerspruch zu den in dem Urteil wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen, dass im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten gesagt ist, diese habe sich an der Stelle aufgehalten, an der die Tätlichkeiten begangen worden seien. Auch sonst lassen die Urteilsgründe die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht erkennen. So, wie darin der Sachverhalt wiedergegeben ist, hat die Angeklagte bewusst an einer öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die mit vereinten Kräften gegen Personen, nämlich gegen die Polizeibeamten, Gewalttätigkeiten begangen hat. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs. 1 StGB gegeben. Die das Landgericht zutreffend angenommen hat. Dem ist zuzustimmen. Es ist auch die Annahme des Landgerichts, die Tätigkeit der Angeklagten erfülle gleichzeitig den Tatbestand des – § 115 Abs. 1 StGB, zu billigen.
Denn die gegenüber den Polizeibeamten verübten Gewalttätigkeiten schlossen das Unternehmen ein, die Beamten durch Gewalt zur Unterlassung einer Amtshandlung, nämlich des Einschreitens gegen den verbotenen Umzug, zu nötigen. Auch dieser Tatumstand war sich die Angeklagte, wie das Urteil in rechtsirrtumsfreier Weise zum Ausdruck bringt, ebenso bewusst wie der Tatsache, dass sie durch ihren Anschluss an die Menschenmenge deren rechtswidriges Vorgehen gegen die Polizeibeamten förderte. Unrichtig ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagte selbst habe eine der in § 114 Abs. 1 StGB umschriebenen Handlungen begangen und sei deshalb nach § 115 Abs. 2 StGB des schweren Aufruhrs schuldig. Das Landgericht sieht das Unternehmen einer Nötigung durch Drohung in der an die Polizeibeamten gerichteten Äußerung der Angeklagten: „Ihr Bluthunde, wartet nur, bis die Volkspolizei kommt; dann seid Ihr dran!“ Diese Annahme ist rechtsirrig.
Zwar genügt für das Tatbestandsmerkmal der Drohung im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB jede Ankündigung eines Übels, das geeignet ist, den Willen des Bedrohten so zu beeinflussen, dass dieser sich aus Furcht vor dem Eintritt des angedrohten Übels zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen entschließt. Indessen muss das angedrohte Übel so geartet sein, dass seine Verwirklichung irgendwie von der Macht oder dem Willen des Drohenden abhängt. Daran fehlt es hier.
Wie die Revision nicht zu Unrecht geltend macht, hat die Angeklagte auf das von ihr in Aussicht gestellte Kommen der Volkspolizei ersichtlich keinen unmittelbaren Einfluss. Dieses zu veranlassen und damit den Eintritt des von ihr den Polizeibeamten angedrohten Übels herbeizuführen, liegt nicht in ihrer Hand. Daher kann in der von ihr gemachten Äußerung eine Drohung im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB nicht gefunden werden. Sonach fehlt es schon zur Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 115 Abs. 2 StGB an einer der dort bezeichneten Handlungen, so dass die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Aufruhrs nicht aufrecht zu erhalten ist.
Die dadurch notwendig werdende Änderung des Schuldspruchs kann von hier aus vorgenommen werden, da es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts und zu weiteren tatsächlichen Feststellungen führen wird, die die Anwendung des § 115 Abs. 2 StGB auf das Vorgehen der Angeklagten rechtfertigen könnten. Die Angeklagte ist somit statt des Verbrechens des Vergehens des Aufruhrs in Tateinheit mit einem Vergehen des Landfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
Dagegen muss der festgestellte Rechtsfehler zu einer Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Strafe von der rechtsirrtümlichen Wertung der Handlungsweise der Angeklagten als eines Verbrechens zu deren Ungunsten beeinflusst worden ist. Aus diesem Grunde ist die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen,
während die Revision im Übrigen verworfen werden muss.
| Kirchner | Busch | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |