Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch bei flüchtigen Berührungen (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 703/53
Datum
28.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Verletzung des sachlichen Rechts gegen einen Freispruch wegen Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB). Strittig war, ob flüchtige Berührungen und Zudringlichkeiten als unzüchtige Handlungen zu qualifizieren sind. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter habe die Gesamtumstände geprüft; wollüstige Absicht allein genügt nicht. Die Beurteilung der Eignung, das allgemeine Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, ist vorwiegend Tatfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob eine Handlung den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllt, sind die gesamten Verhältnisse (äußeres Tun, Beweggrund, Zweck) zu berücksichtigen.

2

Die bloße wollüstige Absicht des Täters reicht nicht aus, eine Berührung eines Kindes als unzüchtig im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB zu qualifizieren.

3

Ob geringfügige, flüchtige Zudringlichkeiten geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, ist überwiegend eine Tatfrage, die der Tatrichter zu beurteilen hat.

4

Fehlt es an der Geeignetheit der konkreten Tathandlungen zur Verletzung des allgemeinen Sittlichkeitsgefühls, ist auch ein Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB zu verneinen.

5

Die Revision kann die vom Tatrichter gefällte Würdigung der Tatsachen nicht ersetzen; bloße abweichende Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt keine Aufhebung ohne Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans ███, geboren am ██ ██ in ███, aus █████ (Kreis █), wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Mai 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in einer Gastwirtschaft zu ██ die damals 13jährige Ingrid ███████ auf seinen Schoß gezogen, sie mit der Hand auf ihren nackten Oberschenkel getätschelt und einmal über den Kleidern flüchtig an der Brust berührt. Dabei hat er erklärt, sie müsse mehr essen; die Brust sei noch zu klein. Er ist von der Beschuldigung eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Strafkammer hat das Benehmen des Angeklagten als abgeschmackt und widerwärtig angesehen, aber nicht als so schwerwiegend, dass dadurch das allgemeine Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt wurde. Seine unbedeutenden handgreiflichen Zudringlichkeiten seien nicht als Sittlichkeitsverbrechen zu werten.

Die Revision vertritt die Ansicht, das Landgericht hätte auf Grund seiner Feststellungen zu der Auffassung kommen müssen, der Angeklagte habe unzüchtige Handlungen vorgenommen. Es hätte also § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB anwenden müssen. Der Angeklagte habe die Handlungen an einem Kinde in einer öffentlichen Gastwirtschaft vorgenommen. Die Gesamtwürdigung seines Vorgehens zeige, dass er das Mädchen für seine wollüstigen Zwecke habe gewinnen wollen. Er habe durch seine Redensarten sich zuerst die Gunst der Mutter des Kindes verschaffen wollen, dann das Mädchen zu einem Besuch bei sich eingeladen und ihm Schokolade versprochen, schließlich die Berührungen vorgenommen. Das letztere Verhalten sei nicht unerheblich. Mindestens hätte die Frage geprüft werden müssen, ob nicht ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliege.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass die Strafkammer die wesentlichen Einzelheiten des Falles gewürdigt hat und ohne Rechtsirrtum zur Freisprechung gelangt ist. Nach den Feststellungen war der Angeklagte angetrunken. In diesem Zustand neigt er zu Aufschneidereien. Er begann mit der Mutter der Ingrid ███████, die in der Gastwirtschaft bediente, ein Gespräch und tischte ihr in dessen Verlauf die tollsten Geschichten auf, die er als Angehöriger einer Polizeifahndungsstreife erlebt haben wollte. Als nach ihrem Weggang ihre Tochter Ingrid bediente, unterhielt er sich mit ihr, gab ihr den Rat, mehr zu essen, und machte ihr die obenerwähnten Versprechungen. Als später deren Vater Arthur ███ erschien, setzte er ihm und anderen Gästen gegenüber seine Prahlereien fort.

Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu den Zusagen Stellung genommen, die der Angeklagte dem Mädchen gemacht hatte. Aber dem Zusammenhang der Gründe ist zu entnehmen, dass es diesen dieselbe Bedeutung beigemessen hat wie seinen übrigen Erzählungen, dass es sie also als nicht ernstgemeinte Redensarten angesehen hat. Warum die Vornahme der Berührung in einer öffentlichen Gastwirtschaft gegen die Beurteilung der Tat durch den Erstrichter sprechen soll, ist nicht ersichtlich.

Bei der Entscheidung, ob etwas unzüchtig ist oder nicht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. In Betracht zu ziehen sind das äußere Tun, der Beweggrund des Täters, der Zweck seines Handelns. Nicht jede auf Sinneslust beruhende Berührung eines Kindes stellt eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Die wollüstige Absicht allein reicht nicht aus, die Handlung zu einer unzüchtigen zu machen (RG JW 1936, 1974 Nr. 38).

Ob ungehörige Zudringlichkeiten und Handgreiflichkeiten leichter Art geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden, weil es sich hierbei im Wesentlichen nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern um eine Tatfrage (RGSt 67, 110 [114]; RG DR 1944, 767 Nr. 4).

Diese hat das Landgericht im Hinblick auf die gesamten Verhältnisse, die Schwätzereien des Angeklagten, die flüchtige Berührung der Brust des Kindes über den Kleidern, das leichte Tätscheln seines Oberschenkels mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung verneint. Damit ist auch der Versuch eines Sittlichkeitsverbrechens zutreffend abgelehnt.

Das Vorbringen der Revision enthält im Ergebnis nichts anderes als den unzulässigen Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters die der Staatsanwaltschaft zu setzen. Sie musste daher verworfen werden.

Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.

RothbergBuschMaaß
KoenigerScharpenseel
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