Revision führt zur teilweisen Berichtigung wegen unterbliebenen Freispruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 703/52
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung des § 58 StPO (Einzelvernehmung der Zeugen) ist als reine Ordnungsvorschrift nicht ohne Weiteres Revisionsgrund.
Wird das Verfahren wegen selbständiger Einzeltaten eröffnet und für einzelne Einzeltaten der Schuldbeweis nicht geführt, so ist insoweit Freispruch zu erteilen.
Weicht das erkennende Gericht vom Eröffnungsbeschluss ab und verurteilt nur wegen einzelner Handlungen, obwohl der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang annimmt, so müssen die nicht erwiesenen Einzelfälle freigesprochen werden.
Wird hingegen wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, umfasst diese die unter den Fortsetzungszusammenhang fallenden Einzelhandlungen; für nicht gesondert nachgewiesene Einzeltaten bedarf es dann keines ausdrücklichen Freispruchs.
Das Revisionsgericht kann das Urteil berichtigen und den Kostenausspruch ändern, wenn für die berichtigende Entscheidung keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den nunmehrigen Rentner Karl ███ aus ██, dort geboren am ███████ 1898, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Mai 1952 a) dahin berichtigt, dass er im Fall ██████ freigesprochen ist, b) im Kostenausspruch dahin geändert, dass die im Fall ██████ erwachsenen Kosten der Staatskasse, die übrigen dem Angeklagten zur Last fallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.) Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er, dass die als Zeuginnen vernommenen Mädchen aus dem Sitzungssaal gewiesen worden seien und auf diese Weise Gelegenheit gehabt hätten, den noch auf ihre Vernehmung wartenden weiteren Zeuginnen alles zu erzählen, was sie gefragt worden seien und ausgesagt hätten. Durch die Zulassung der Möglichkeit dieser Verständigung sei das Verfahrensrecht zu seinem Nachteil verletzt worden. Außerdem macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in einem selbständigen Fall, wegen dessen das Hauptverfahren eröffnet, er aber nicht für schuldig befunden worden sei, zu Unrecht nicht freigesprochen worden.
1.) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Mit ihr kann nur gemeint sein, das Landgericht habe § 58 StPO verletzt, wonach die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind. Eine andere Verfahrensbestimmung, die sich mit der von der Revision angeschnittenen Frage befasst, ist nicht vorhanden. § 58 ist jedoch nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keinen Revisionsgrund bildet (RGSt 54, 297).
2.) Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben. Der Angeklagte bemängelt nur die Unterlassung des Freispruchs im Fall seines gegenüber der Martha ████████████████ an den Tag gelegten Verhaltens. Auf diesen Punkt kann die Revision beschränkt werden, wie unten erörtert werden wird.
Das Landgericht hat fünf selbständige, in Tatmehrheit zueinander stehende Straftaten als erwiesen erachtet und den Angeklagten hierwegen bestraft. Soweit ihm weitere Einzelverfehlungen zur Last gelegt waren, hat es von einer Freisprechung abgesehen. In einem Fall (Kate █████████████████) hat es zur Begründung angeführt, ein Freispruch sei unnötig, weil die Anklage dem Angeklagten eine fortgesetzte Straftat vorwerfe. Im Übrigen fehlt jede Stellungnahme zu der Frage, ob und in welchen Fällen freigesprochen werden müsse.
Hierfür sind folgende Grundsätze maßgebend:
Wenn das Verfahren wegen selbständiger Einzeltaten eröffnet ist und hinsichtlich einzelner Verurteilung erfolgt, während wegen der anderen der Schuldbeweis nicht zu führen ist, so muss insoweit Freisprechung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn die zur Verurteilung führenden Fälle vom erkennenden Richter in eine fortgesetzte Straftat zusammengefasst werden. Denn der Eröffnungsbeschluss muss erschöpft werden; demnach muss über jede darin aufgezählte selbständige Handlung entschieden werden.
Hat der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang angenommen, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere darunter fallende Einzelhandlungen als selbständige Einzeltaten gewürdigt und hierwegen verurteilt, so muss wegen der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil die fortgesetzte Handlung fortgefallen ist. Gelangt indes der erkennende Richter in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss ebenfalls zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat, allerdings von geringerem als im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Umfang, so bedarf es eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der nicht erwiesenen Einzelfälle nicht.
Von der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat werden alle unter den Fortsetzungszusammenhang fallenden Einzelhandlungen umfasst, gleichviel, ob sie in der Anklageschrift aufgeführt und dem erkennenden Richter bekannt waren oder nicht. Wegen des im Urteil bejahten Fortsetzungszusammenhangs sind alle dazugehörenden Einzelhandlungen erledigt. Die Strafklage ist im Umfang dieses Zusammenhangs verbraucht (RGSt 57, 302; RG DRiZ 1929 Nr. 304; RG JW 1931, 2826 Nr. 48).
Im vorliegenden Fall ist die Fassung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses ungenau. Immerhin kann aus Ziffer 2 des Eröffnungsbeschlusses so viel entnommen werden, dass der Angeklagte durch die darin enthaltene knappe Sachdarstellung eines fortgesetzten Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beleidigung, begangen durch eine Mehrzahl von Einzelhandlungen, beschuldigt worden ist. Die gegenteilige Meinung der Revision, der Fall ██ ███ sei im Eröffnungsbeschluss als selbständige Handlung angesehen worden, widerspricht dessen Inhalt. Für das Ergebnis ist das jedoch gleichgültig. Denn nach den oben dargelegten Grundsätzen hätte in jedem Fall Freisprechung erfolgen müssen.
Da die Strafkammer von der im Eröffnungsbeschluss vertretenen Auffassung, es liege Fortsetzungszusammenhang vor, abgewichen ist und den Angeklagten nur wegen einzelner Straftaten für schuldig erkannt hat, entstand die Notwendigkeit, ihn von der Anklage wegen aller nicht nachgewiesenen Einzelfälle freizusprechen. Das ist in keinem dieser Fälle geschehen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Allerdings ist das Urteil nur angefochten wegen der unterlassenen Freisprechung im Fall ██████. Dieser ist wie alle übrigen Einzelhandlungen aus dem durch das Urteil in seine Einzelteile aufgespaltenen Fortsetzungszusammenhang gelöst und hätte deshalb durch Freisprechung erledigt werden müssen. Wegen der Selbständigkeit dieses Einzelfalls konnte auch die Revision darauf beschränkt werden.
Sie ist begründet und führt hinsichtlich des genannten Falls zur Berichtigung der Urteilsformel in der Sache und zur Änderung im Kostenausspruch. Denn bei zutreffender Sachbehandlung hätte das Landgericht den Angeklagten in dem bezeichneten Umfang von der Kostentragungspflicht entbinden müssen. Durch die unrichtige Kostenbelastung ist der Angeklagte sachlich-rechtlich beschwert. Da eine weitere Tatsachenfeststellung nicht in Betracht kommt, kann die Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden.
Die wegen der erfolglosen Verfahrensrüge weitergehende Revision musste verworfen werden.
Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten ganz auferlegt, weil im Hinblick auf dessen geringen Erfolg kein Anlass bestand, die Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuwenden.
Bundesrichter Dr. Baldus ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Rotberg | Koeniger | ||
| Krauss | Maaß |