Zulassung als Nebenkläger und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 700/52
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Nebenkläger setzt voraus, dass der Verletzte den Anschluss gerade zum Zwecke der Verfolgung des Angeklagten aus demjenigen rechtlichen Gesichtspunkt begehrt, der allein das Recht zum Anschluss begründet.
Für die Zulässigkeit der Nebenklage genügt die rechtliche Möglichkeit einer Bestrafung wegen der in Betracht kommenden Straftat; das Verfolgungsinteresse darf sich jedoch nicht ausschließlich auf eine Erhöhung der Strafe richten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, durch unabwendbaren Zufall an der Fristwahrung verhindert gewesen zu sein oder wenn das angestrebte Rechtsmittel von vornherein nicht zugänglich ist.
Eine Revision kann nur von einem zuvor zugelassenen Nebenkläger eingelegt werden; fehlt die Zulassung, ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 5. Juni 1952
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, geboren, Georg W., an █████████████, ZG i. D., CYC, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten besonders schweren Raubes,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1952
Tenor
1.) Der Antrag des Rentners Hugo ██ ███████ auf Zulassung als Nebenkläger wird zurückgewiesen. Sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird verworfen.
2.) Seine Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juni 1952 wird als unzulässig verworfen; er hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Durch Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juni 1952 ist der Angeklagte wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren unter Anrechnung von einem Jahr Untersuchungshaft verurteilt worden; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten eingelegten Revisionen sind später zurückgenommen worden.
Am 16. Juni 1952 hat der Rentner Hugo in ████████, der durch die Tat des Angeklagten in erheblicher Weise dauernd entstellt worden ist, seine Zulassung als Nebenkläger beantragt. Zugleich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht und Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts eingelegt.
Ein Anschluss als Nebenkläger ist im vorliegenden Falle nur unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung möglich (vgl. § 395 und § 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO); dabei würde es für die Zulässigkeit der Nebenklage genügen, dass nach der Sachlage auch nur die rechtliche Möglichkeit einer Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung besteht. Ob diese mit dem versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit oder Gesetzeseinheit steht, ist rechtlich ohne Bedeutung. Wegen der Ausnahmenatur der Nebenklage muss aber gefordert werden, dass der Verletzte den Anschluss gerade zum Zwecke einer Verfolgung des Angeklagten aus jenem rechtlichen Gesichtspunkte begehrt, der allein das Recht zum Anschluss gibt (vgl. RGSt 69, 244). Daran fehlt es hier. Denn der Antragsteller will, wie er ausdrücklich erklärt hat, die Revision deshalb durchführen, weil die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe nach allgemeiner Ansicht der Bevölkerung zu niedrig sei. Sein Rechtsmittel zielt also lediglich auf eine Erhöhung der Strafe ab, obwohl diese den Strafrahmen des an sich zur Nebenklage berechtigenden § 223a StGB übersteigt. Der Antragsteller verfolgt somit Interessen, die ausschließlich Angelegenheit der staatlichen Verfolgungsbehörden sind. Sein Antrag auf Zulassung als Nebenkläger muss deshalb zurückgewiesen werden.
Als Folge dieser Entscheidung ergibt sich, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verworfen werden muss. Denn dieses Gesuch zielt auf Durchführung eines Rechtsmittels, das nur dem Nebenkläger nach seiner Zulassung zusteht; im Übrigen müsste das Gesuch auch deshalb verworfen werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert worden sei. Er hat es schuldhaft unterlassen, sich rechtzeitig über die gesetzliche Frist zur Anbringung der Revision zu erkundigen.
Die Revision selbst ist danach aus zwei Gründen unzulässig. Sie ist versäumt eingelegt; außerdem ist der Antragsteller mangels Zulassung als Nebenkläger zur Einlegung der Revision nicht berechtigt.
| Dr. Kirchner | Busch | Baldus | |||
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