Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen versuchter Unzucht mit Kindern – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 699/53
Datum
04.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern; der BGH hebt den Freispruch insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung an das LG zurück. Das Landgericht hatte die Aufforderung der Mädchen, die Beine zu spreizen, allein nach äußerer Körperhaltung beurteilt. Der BGH verlangt dagegen die Würdigung der Gesamtumstände und der Täterinnentat (Zweck/Absicht). Ergibt die neue Verhandlung keinen Tatbestand, käme auch eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer versuchten Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung sind nicht allein die äußere Körperhaltung oder das äußere Erscheinungsbild der betroffenen Kinder maßgeblich; es sind die gesamten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

2

Die innere Tatseite des Täters, insbesondere der Verfolgungszweck (z. B. Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust), ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Versuchs unzüchtiger Handlungen entscheidend.

3

Eine Handlung oder Körperstellung eines vollständig bekleideten Kindes (etwa Sitzen mit gespreizten Beinen) ist für sich genommen nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl; sie kann aber durch begleitende Umstände und die Zielrichtung des Täters sexuelle Bedeutung erlangen.

4

Ergibt die erneute Sachaufklärung keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Tatbestand des versuchten Sittlichkeitsverbrechens, ist die Tathandlung gegebenenfalls unter einem anderen strafrechtlichen Gesichtspunkt (z. B. Beleidigung) zu würdigen, wobei auch dort die innere Tatseite zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Hermann █████ aus █████████, dort geboren am ██ ████, wegen Sittlichkeitsverbrechen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt – als beisitzende Richter –

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem Fall ██████████ freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat die siebenjährige Heidi ██ und die achtjährige Brigitte ████ erfolglos aufgefordert, sich hinzusetzen und dabei die Beine zu spreizen. Er ist von der wegen versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern erhobenen Anklage freigesprochen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Landgericht hält das an die Mädchen gerichtete Ansinnen nicht für ausreichend, die Bejahung einer versuchten Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung zu rechtfertigen. Es ist der Meinung, eine solche liege noch nicht vor, wenn ein vollständig bekleidetes kleines Mädchen sich mit gespreizten Beinen setze. Dadurch werde das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht noch nicht verletzt.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge. Sie verweist darauf, dass ein Verhalten der Mädchen, wie es der Angeklagte habe herbeiführen wollen, in geschlechtlicher Beziehung nicht völlig unverfänglich gewesen wäre. Es liege nahe, dass sich der wegen Sittlichkeitsverbrechen bereits vorbestrafte Angeklagte den Anblick der Unterkleider und der Gegend der Geschlechtsteile der Kinder zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust habe verschaffen wollen.

Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass das Sitzen eines Kindes mit gespreizten Beinen seiner äußeren Erscheinungsform nach noch nicht als ein Verstoß gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl anzusehen ist. Aber die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte der versuchten Verleitung zur Vornahme einer Unzuchtshandlung schuldig gemacht hat, kann nicht auf die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes der Körperhaltung allein beschränkt werden. Bei der Entscheidung, ob ein Tun unzüchtig ist oder nicht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Das gilt für die Vornahme unzüchtiger Handlungen wie für die Verleitung dazu. Die innere Handlung, zu welcher der Täter verleiten will, ist in erster Linie daraufhin zu prüfen, ob sie als solche sittlich anstößig ist. Dafür können neben der Art des Tuns die gesamten Begleitumstände von Belang sein. Hier könnte eine Rolle spielen, ob die Mädchen beim Spreizen ihrer Beine die Gegend ihrer Geschlechtsteile entblößt oder nur schlecht verhüllt gezeigt hätten, insbesondere ob, gegebenenfalls auf welche Zeitdauer, sie dadurch diese Körperteile den Blicken des Angeklagten preisgegeben hätten. In diesem Falle könnte das Verhalten der Kinder nicht mehr als geschlechtlich völlig beziehungslos angesehen werden. Außerdem ist der vom Täter verfolgte Zweck für die Beurteilung von Bedeutung. Danach kann eine Handlung von Kindern, die unter anderen Umständen als harmlos anzusehen wäre, eine geschlechtliche Beziehung erhalten und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in dieser Hinsicht verletzen (BGHSt 2, 212 = NJW 1952, 712 Nr. 19; RGSt 67, 110; RG JW 1936, 389 Nr. 22).

Dass der Sachverhalt nach dieser Richtung untersucht worden ist, sprechen sich die Urteilsgründe nicht aus. Die Erörterung dieser Frage war aber nicht zu umgehen. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Mädchen zu der von ihm gewünschten Körperstellung bestimmen wollte, um zu einer Erregung oder Befriedigung seiner Sinnenlust zu gelangen. Es kann sein, dass er zur Erreichung dieses Zieles es darauf abgesehen hatte, die Unterkleidung und die bedeckten Unterkörper der Kinder zu sehen. Auch daran könnte gedacht werden, dass er damit rechnete, auf diese Weise Gelegenheit zu erhalten, ihre bei einer etwaigen Verschiebung der Kleider nicht mehr völlig verhüllten Körperteile nächst der Schamgegend zu betrachten.

Hätte er in dieser Absicht gehandelt, so läge in seinem Vorgehen eine versuchte Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung. Darauf, ob das vom Angeklagten gewünschte Verhalten der Kinder zur Entblößung ihres Unterleibs geführt hätte, käme es nicht an. Ebensowenig wäre von Belang, ob diese sich des Unzuchtscharakters der Aufforderung des Angeklagten bewusst geworden wären.

Wegen des bezeichneten Mangels konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Sollte die neue Hauptverhandlung keinen genügenden Anhalt für das Vorliegen des Tatbestandes eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens ergeben, so bestünde Anlass, die Handlungsweise des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung zu würdigen. Dabei wäre wiederum die innere Tatseite zu beachten (vgl. dazu RG DR 1944, 767 Nr. 4 unter c).

Der Vater der Heidi ██████ hat Strafantrag gestellt. Die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil beruht auf einem Versehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KraussKoenigerBusch
RotbergDr. Arndt
Revision gegen Freispruch wegen versuchter Unzucht mit Kindern – Zurückverweisung — Themis