Revision verworfen: Beihilfe zu 1270-fachem Betrug, Teilaufhebung wegen Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 6/99
- Datum
- 17.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tathandlungen, die nicht zum Verfahrensgegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sowie den Verfahrensbeschränkungen der §§ 154, 154a StPO gehören, dürfen nicht Grundlage eines Schuldspruchs sein.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 349 Abs. 4 StPO berührt den Strafausspruch nicht, wenn der Revisionssenat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass bei zutreffender Schuldspruchabgrenzung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Nachtatverhalten kann strafschärfend berücksichtigt werden; seine Berücksichtigung hindert eine unveränderte Strafzumessung nicht, wenn nicht feststeht, dass das Tatgericht bei richtiger Abgrenzung milder erkannt hätte.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 4. Mai 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Mai 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zu 1270 Fällen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen der durch die sogenannten Barclays-Bestätigungen tateinheitlich zur Beihilfe zum Betrug in 1270 Fällen begangenen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass diese beiden zutreffend als Urkundenfälschungen gewerteten Tathandlungen nicht zu dem durch Anklage und Eröffnungsbeschluss sowie durch die Verfahrensbeschränkungen nach den §§ 154, 154a StPO festgelegten Verfahrensgegenstand gehören. Die deswegen veranlasste Schuldspruchänderung (§ 349 Abs. 4 StPO) lässt den Strafausspruch unberührt. Nach den Gesamtumständen des Falles und dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen kann der Senat – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts – mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffend eingegrenzten Schuldspruchs auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als es die Barclays-Bestätigungen als Nachtatverhalten strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
RiBGH Pfister ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
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