Wiedereinsetzung; Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 69/88
- Datum
- 11.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Verteidigers beruht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.
Die Revision gegen einen Schuldspruch ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die angegriffenen Feststellungen und ihre rechtliche Bewertung tragfähig bleiben.
Alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann alleine einen minder schweren Fall begründen und ist in die Gesamtwürdigung im Rahmen des § 177 Abs. 2 StGB einzubeziehen.
Liegt in der Strafzumessung ein Rechtsfehler vor, der die Einsatzstrafe betrifft, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Einzelstrafen von diesem Fehler beeinflußt sind; die Sache ist dann zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 69/88
in der Strafsache gegen den Chemiefacharbeiter Andreas M[REDACTED] aus D[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1962 in M[REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 und 3 auf dessen Antrag, am 11. März 1988 gemäß § 46, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. November 1987 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 1988 wird damit gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Verteidigers beruht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint und zur Begründung lediglich auf die Konstitution des Opfers sowie auf Art und Ausmaß der Gewaltanwendung und Bedrohung abgestellt (UA S. 14). Bei dieser Bewertung ist unbeachtet geblieben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein schon einen minder schweren Fall begründen kann (BGHR, StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige, § 21) und dies deshalb in die im Rahmen des § 177 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (BGH, NStZ 1986, 117; NStZ 1984, 262; vgl. auch Theune, NStZ 1986, 153, 155 m. w. N.).
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die anderen Einzelstrafen von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflusst worden sind.
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