Revision verworfen: Fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei und Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 697/51
- Datum
- 27.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere gewerbsmäßig begangene strafbare Handlungen bleiben rechtlich selbständige Taten; eine Sammelstraftat wird nicht angenommen, sodass frühere Verurteilungen einen späteren Strafanspruch nur bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verbrauchen.
Ein Fortsetzungszusammenhang liegt nur vor, wenn die vom früheren Urteil festgestellten Tatsachen zeitlich und sachlich die später verfolgten Handlungen erfassen; ist das frühere Urteil auf einen engeren Tatzeitraum beschränkt, wirkt es nicht als Prozesshindernis für außerhalb dieses Zeitraums begangene Taten.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass das erste Urteil im Zeitpunkt der Verkündung des zweiten Urteils rechtskräftig ist; ist dies nicht der Fall, bleibt die Bildung einer Gesamtstrafe der Nachtragsentscheidung nach § 460 StPO vorbehalten.
Bei der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit kann das Tatgericht Umstände in die Würdigung einbeziehen, soweit dadurch nicht die rechtliche Bindung an den sachlichen und zeitlichen Umfang früherer rechtskräftiger Entscheidungen verletzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Hans ██, geboren am ██ 1921 in ████, wohnhaft in ████ Straße ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) und wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl (§§ 243 Abs. 1 Ziff. 2, 48 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt, soweit er der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig befunden ist, und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei stehe das Urteil des Schöffengerichts in Duisburg vom 27. April 1951 (4 Is 6/51 StA Duisburg) entgegen, durch das der Angeklagte wegen gewohnheits- und gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl mit insgesamt einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus bestraft worden ist. Die Strafklage in dem vorliegenden Verfahren wäre allerdings verbraucht sein, wenn die hier abgeurteilte Tat, begangen im November 1950, mit der vom Schöffengericht abgeurteilten Tat, begangen in Dezember 1950 und Januar 1951, im Fortsetzungszusammenhang stünde, wie die Revision behauptet. Denn dann würde rechtlich eine Tat vorliegen, und die Handlungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, hätten in dem früheren Verfahren mit abgeurteilt werden können und müssen, auch ohne dass sie ausdrücklich in die Anklageschrift oder in den Eröffnungsbeschluss aufgenommen waren (so RGSt 73, 541).
Hiernach ist entscheidend, ob der Sachverhalt, welcher der jetzigen Verurteilung zugrunde liegt, in den Fortsetzungszusammenhang fällt, wie ihn das Urteil des Schöffengerichts festgestellt hat. Das ist aber nicht der Fall. Letzteres hat nämlich, obwohl es eine im November 1950 erfolgte polizeiliche Verwarnung des Angeklagten wegen des Ankaufs gestohlenen Metalls sowie die von diesem Mitte Dezember 1950 vorgenommene Abmeldung des Gewerbes als Rohproduktenhändler in den Urteilsgründen erwähnt, nur Hehlereihandlungen des Angeklagten in der Zeit zwischen dem 29. Dezember 1950 und dem 17. Januar 1951 zum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht und nur insoweit einen Gesamtvorsatz des Angeklagten angenommen. Damit ist der vom Schöffengericht festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten auf die Einzeltaten in dem Zeitraum zwischen Ende Dezember 1950 und Mitte Januar 1951 beschränkt. An diese Beschränkung, wie sie zeitlich auch dem Eröffnungsbeschluss in dem schöffengerichtlichen Verfahren entspricht, war und blieb das Landgericht gebunden. Somit war durch das Urteil des Schöffengerichts vom 27. April 1951 ein Verbrauch der Strafklage und damit ein Prozesshindernis in dem hier vorliegenden Verfahren nicht eingetreten. Infolgedessen war das Landgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das bei ihm anhängig gewordene Verfahren gegen den Angeklagten wegen der im November 1950 verübten Hehlereihandlungen durchzuführen und, sofern es auf Grund des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts zur Feststellung seiner Schuld kam, den Angeklagten auch zu verurteilen. Deshalb kann von einer willkürlichen „Aufteilung“ der begangenen Straftaten durch das angefochtene Urteil nicht die Rede sein. Es kann nicht darauf ankommen, wie ein Richter geurteilt hätte, der über sämtliche Hehlereiakte des Angeklagten gleichzeitig zu befinden gehabt hätte. Ebenso kommt einer angeblichen Erklärung des in einer früheren Hauptverhandlung tätig gewesenen Vorsitzenden einer Strafkammer, wonach alle Straftaten des Angeklagten in einer Verhandlung abgeurteilt werden würden, keine Bedeutung zu. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang auch, dass das Landgericht im Rahmen der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten die Tatsache mitberücksichtigt hat, dass dieser wenige Wochen später erneut fortgesetzt von Jugendlichen gestohlenes Altmetall angekauft habe.
Ohne Erfolg muss schließlich der Hinweis der Revision auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts bleiben, wonach mehrere gewerbsmäßig begangene strafbare Handlungen eine sogenannte Sammelstraftat, also rechtlich eine Einheit, bildeten, sodass die Strafe nur einmal verwirkt werde und die Aburteilung alle bis zur Verkündung des tatrichterlichen Urteils geschehenen Einzelfälle decken würde. An dieser Rechtsauffassung hat das Reichsgericht seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in RGSt 72, 164 ff. nicht mehr festgehalten, vielmehr angenommen, dass mehrere gewerbsmäßig begangene Handlungen rechtlich selbständige Taten blieben. So hat es auch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Hehlerei im Sinne des § 260 StGB entschieden, dass die einzelne Hehlereihandlung nicht dadurch die Eigenschaft einer selbständigen Tat verliere, dass sie gewerbsmäßig begangen werde (RGSt 72, 285). Diese geänderte Rechtsauffassung ist in der Rechtsprechung herrschend geworden. Ihr hat sich auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 20. Februar 1951 angeschlossen (BGHSt 1, 41 ff.). Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf gewerbsmäßig verübte Abtreibungen. Indessen rechtfertigen die darin hervorgehobenen Gesichtspunkte diese Auffassung auch für gewerbsmäßig ausgeführte Hehlereihandlungen. Der Einwand der Revision, dass diese neue Rechtsprechung mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes in Widerspruch stehe, kann nicht geteilt werden. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes geben für die von der Revision vertretene Auffassung irgendeinen greifbaren Anhaltspunkt. Der Begriff der Sammelstraftat war, ohne dass er dem Gesetz entnommen werden konnte, in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Annahme entwickelt worden, damit den Bedürfnissen des Lebens besser gerecht zu werden. Dass das in Wahrheit nicht der Fall war, die bisher herrschende Auffassung vielmehr der Gerechtigkeit entsprach, ist in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen, denen der erkennende Senat voll beitritt, wird verwiesen.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmen war, keinen den Angeklagten zu Unrecht benachteiligenden Rechtsirrtum ergeben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 259, 260 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite. Die Strafzumessungsgründe für die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei erkannten Einzelstrafen sind gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit hat auch die Revision Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben.
Endlich ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler darin zu finden, dass das Landgericht von der Vorschrift des § 79 StGB keinen Gebrauch gemacht und die in dem Urteil des Schöffengerichts und in dem angefochtenen Urteil erkannten Einzelstrafen nicht zu einer Gesamtstrafe zurückgeführt hat. Zwar ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die durch das angefochtene Urteil bestrafte Tat vor der früheren Verurteilung begangen war, und es ist, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, für den Tatrichter das Verfahren nach § 79 StGB zwingend vorgeschrieben, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Jedoch muss das erste Urteil im Zeitpunkt der Verkündung des zweiten Urteils rechtskräftig sein (JW 1925, 57). Das Urteil des Schöffengerichts hat aber erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. Mai 1951 Rechtskraft erlangt. Infolgedessen war das Landgericht am 2. Mai 1951 zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nicht berechtigt. Deren Festsetzung muss bei der Sachlage, wie sie hier gegeben ist, der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung als dem vom Gesetz gewollten Ersatzmittel vorbehalten bleiben (RGSt 34, 267).
Damit erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfange als unbegründet und war daher zu verwerfen.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |