§ 399 RAbgO: Veröffentlichung nur wegen Steuerhinterziehung; § 468 RAbgO-Bindung an Steuerbescheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 69/52
- Datum
- 06.09.1951
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Veröffentlichung einer Verurteilung nach § 399 RAbgO ist als Nebenstrafe vom übrigen Strafausspruch abtrennbar und kann selbständig mit der Revision angefochten werden.
Eine Veröffentlichung nach § 399 RAbgO ist nur im gesetzlich zugelassenen Umfang zulässig; Verurteilungen wegen anderer Delikte sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (z.B. Berufsverbot) dürfen nicht als „Bestrafung“ mitbekannt gemacht werden.
Fällt eine Steuerhinterziehung tateinheitlich mit einem andersartigen Delikt zusammen, darf die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung veröffentlicht werden; bei der Bekanntmachung darf das andere verletzte Strafgesetz jedoch nicht erkennbar werden.
Weicht der Strafrichter in einer entscheidungserheblichen Vorfrage des Abgabenanspruchs von einem rechtskräftigen Steuerbescheid ab und liegt keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor, hat er vor der Entscheidung gemäß § 468 RAbgO die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einzuholen; dies gilt auch bei beabsichtigtem Freispruch.
Schätzungen können im Steuerstrafverfahren als Beweismittel verwertet werden; der Tatrichter verstößt jedoch nicht gegen Recht, wenn er sich aufgrund bloßer Schätzungen nicht zur vollen Überzeugung von der Schuld überzeugen kann und zugunsten des Angeklagten entscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. September 1951
Leitsatz
1. § 399 RAbgO Wenn die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung mit einem andersartigen Vergehen zusammenfällt, darf zwar diese Bestrafung veröffentlicht werden; dabei darf jedoch das andere verletzte Strafgesetz nicht erkennbar gemacht werden.
2. § 468 RAbgO Der Strafrichter ist in der Frage, ob eine Abgabepflicht besteht, von der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts abzuweichen, nicht berechtigt, wenn er seine Verurteilung auf einen anderen Tatbestand stützen kann.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. September 1951 in der Sache gegen den Helfer in ████████████, geboren am ████ in ███, Kreis ███, wegen fortgesetzten Betruges in vier Fällen (MCD, PC, ███ und ██), im letzten Fall in Tateinheit mit zwei Einzelfällen der Steuerhinterziehung, wegen zwei Fällen der Unterschlagung, wegen vier Fällen der Steuerhinterziehung (darunter zwei Fälle in eigener Sache), ferner wegen sechs Fällen der Steuergefährdung (in eigener Sache) und wegen eines Vergehens nach Art. IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 (in eigener Sache) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und daneben zu neun Geldstrafen von je 100 DM, zwei Geldstrafen von je 200 DM und einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt, soweit der Angeklagte von § 21 des Soforthilfegesetzes freigesprochen worden ist, aufgehoben. Die weitergehende Revision des Nebenklägers wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen den Helfer in ████████████, geboren am ████ in ███, Kreis ███, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter █████████ als Vorsitzender, Bundesrichter █████████, Bundesrichter █████████, Bundesrichter █████████, Bundesrichter █████████, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: █████████
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen verurteilt worden zu █████ █████████████ Betrugs in vier Fällen (MCD, PC, ███ und ██), im letzten Fall in Tateinheit mit zwei Einzelfällen der Steuerhinterziehung, wegen zwei Fällen der Unterschlagung, wegen vier Fällen der Steuerhinterziehung (darunter zwei Fälle in eigener Sache), ferner wegen sechs Fällen der Steuergefährdung (in eigener Sache) und wegen eines Vergehens nach Art. IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 (in eigener Sache) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und daneben zu neun Geldstrafen von je 100 DM, zwei Geldstrafen von je 200 DM und einer Geldstrafe von 300 DM. Ferner ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines Helfers in Steuersachen auszuüben. Schließlich ist die Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten in drei Kasseler Tageszeitungen angeordnet worden.
Der Angeklagte greift mit seiner Revision lediglich diese allgemeine Anordnung der Bekanntmachung seiner Bestrafung an. Diese Revision hat Erfolg.
Das Finanzamt Kassel A greift als Nebenkläger Revision nur insoweit an, als der Angeklagte von der Beschuldigung eines Vergehens der Hinterziehung der Soforthilfeabgabe sowie der Steuerverkürzung (§§ 396 oder 402 RAbgO) in den Fällen MCD und ██ freigesprochen worden ist. Dabei rügt es die Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 200, 244 und 264 StPO und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 396, 402, 165 e und 468 RAbgO. Die Revision kann nur teilweise Erfolg haben.
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten
1. Die Beschränkung der Revision ist rechtswirksam. Die Anordnung der Veröffentlichung der ergangenen Entscheidung ist als Nebenstrafe von dem übrigen Strafausspruch abtrennbar. Die Beschränkung der Revision auf diese Veröffentlichung des Schuldausspruchs ist daher rechtlich möglich. Die Revision ist auch begründet.
Die Veröffentlichung des Straferkenntnisses ist in § 399 RAbgO zugelassen, jedoch nur, soweit wegen Steuerhinterziehung verurteilt und im Einzelfall auf Gefängnis oder auf eine Geldstrafe von mehr als 500 DM erkannt ist. Das Landgericht hat diese Beschränkung nicht beachtet und fehlerhafterweise auf Veröffentlichung des Urteils im ganzen Umfang erkannt. Von der Veröffentlichung müssen zunächst ausgeschlossen werden die Teile des Urteils, die Verurteilungen wegen Betrugs in vier Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Steuergefährdung (§ 402 RAbgO) in sechs Fällen sowie wegen schuldhafter Nichtablieferung einer Bestandsaufnahme nach der Währungsreform (Vergehen nach § 8 des Art. IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64) betreffen. Die weitere Steuerhinterziehung (Fall ██) trifft in Tateinheit mit einem Vergehen des Betrugs zusammen. Wegen der untrennbaren Einheit der Bestrafung kann diese indessen nur im ganzen oder gar nicht veröffentlicht werden. Was hieraus für die Bekanntmachung zu folgen hat, bestimmt sich nach dem Umfang und dem Inhalt des § 399 RAbgO. Das Landgericht hat nach seiner ausführlichen Feststellung die Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis und 300 DM für diese Tat nicht dem § 396 RAbgO entnommen, sondern dem § 263 StGB wegen dessen schwererer Strafdrohung, also einem außerhalb der Steuergesetze liegenden Strafgesetz (vgl. RGSt 73, 148).
Dieser Umstand reicht nicht aus, die Nichtveröffentlichung der Bestrafung zu rechtfertigen. Es kommt auf den Zweck der Nebenstrafe des § 399 an. Dieser Zweck besteht darin, dass der Verurteilte als Steuersünder angeprangert werden soll, um ihn selbst zu treffen und allgemein abzuschrecken. Dieser Zweck der Nebenstrafe darf nicht deshalb vereitelt werden, weil der Verurteilte durch eine und dieselbe Handlung nicht nur eine Steuerhinterziehung, sondern auch noch ein anderes Strafgesetz verletzt hat. Bei einer doppelten Gesetzesverletzung ist die Veröffentlichung der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung im Fall ██ trotz des Zusammentreffens mit der Verletzung eines anderen Strafgesetzes rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Veröffentlichung darf jedoch das andere verletzte Strafgesetz, hier der Betrug, in keiner Weise erkennbar gemacht werden.
Die Anprangerung eines Verurteilten wegen einer Steuerhinterziehung ist ein schwerer Angriff gegen seine Ehre. Ein solcher Angriff kann nur unter strenger Wahrung der Grenzen geduldet werden, die das Ausnahmegesetz, hier § 399 RAbgO, zieht. Auch das gegen den Angeklagten nach § 42 l StGB ausgesprochene Berufsverbot darf entgegen der Annahme des Nebenklägers nicht mit veröffentlicht werden. Es handelt sich hier um eine Maßregel der Sicherung und Besserung, nicht um eine Nebenstrafe. § 399 gestattet aber nur die Bekanntmachung einer Bestrafung. Eine ausdehnende Auslegung des Ausnahmegesetzes ist auch in diesem Punkte nicht erlaubt.
Im Übrigen bestimmt nach § 474 Abs. 2 RAbgO das Finanzamt die Art der Bekanntmachung. Eine Anordnung hierüber gehört nicht in den Urteilsspruch. Der die Veröffentlichung betreffende Teil des Urteilsspruchs kann von hier aus geändert werden.
2. Auf die Revision des Angeklagten ist, obschon sie nur den Strafausspruch angreift, das Strafverfahren im ganzen Umfang in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, ob ein Urteilshinweis fehlt. Dies trifft zu, wenn und soweit hinsichtlich einzelner Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen worden sind, die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gegeben sind. Straffreiheit kommt allerdings hinsichtlich der Steuervergehen einschließlich der Vergehen nach Art. IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 gemäß § 12 Straffreiheitsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 74) nicht in Betracht. In Fall ██ ist jedoch nach den bisherigen ██████████████ die letzte Einzeltat des angenommenen fortgesetzten Betrugs im Februar 1949, mithin vor dem Stichtag, begangen worden, und die deswegen festgesetzte Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis liegt unter der Strafgrenze des § 2 Straffreiheitsgesetzes. Nach § 6 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes kommt Straffreiheit aber, wenn derselbe Täter mehrere selbständige Straftaten vor dem Stichtag begangen hat, auf die für diese Taten zu erwartende Gesamtstrafe an. Als eine solche weitere Straftat kommt der Betrugsfall █████ in Betracht. Diese Tat ist nach den bisherigen ██████████████ insbesondere im Jahre 1949 begangen. Nähere Zeitangaben fehlen. Wenn die letzte Einzeltat dieses fortgesetzten Betrugs und damit diese Straftat im ganzen (vgl. BGH, Urt. vom 20. November 1951 – 3 StR 516/51) vor dem 1. September 1949 liegt, muss die für die beiden Fälle ██ und █████ zu bildende Gesamtstrafe nach der Straffreiheitsgrenze des § 2 Straffreiheitsgesetzes liegen, da für den Fall █████ allein schon eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt ist. Alsdann kommt dem Angeklagten in den beiden Fällen das Straffreiheitsgesetz nicht zugute. Das Verfahren kann insoweit nicht eingestellt werden. Ist jedoch im Fall ██ die letzte Einzeltat und damit dieser fortgesetzte Betrug im ganzen erst am 15. September 1949 oder später begangen, so scheidet dieser Fall für die Bildung einer Gesamtstrafe aus, und es wäre alsdann das Strafverfahren wegen des Falles ██ einzustellen.
Da die Entscheidung dieser Frage weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, muss in diesen beiden für die Straffreiheit in Betracht zu ziehenden Fällen das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung erfasst auch den Gesamtstrafausspruch, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einzelstrafen der Fälle ██ auf die Bildung der Gesamtstrafe Einfluss haben.
II. Zur Revision des Nebenklägers
1. Hinterziehung der Soforthilfeabgabe
Dem Angeklagten war zum Vorwurf gemacht, durch Nichtabgabe der Vermögensanzeige zum Soforthilfegesetz vom 8. August 1949 (WiGBI 205) nach § 21 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 396 RAbgO die von ihm geschuldete Soforthilfeabgabe hinterzogen zu haben. Von dieser Anschuldigung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil eine Abgabepflicht nicht bestanden habe, weil der Wert seines Vermögens am Stichtag (21. Juni 1948) die Freigrenze von 3000 DM nicht überstiegen habe.
Der Nebenkläger bekämpft diese Feststellung, indem er geltend macht, die Annahme einer Unterschreitung der Freigrenze beruhe darauf, dass das Landgericht in Verkennung der für das Steuerrecht allein maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise rechtsirrig ein Grundstück im Wert von 1400 DM und eine Büroeinrichtung im Wert von 2907 DM nicht zum Betriebsvermögen des Angeklagten hinzugerechnet habe. Überdies habe das Landgericht nach § 468 RAbgO von der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts in dieser Rechtsfrage nicht abweichen dürfen. Dieser Revisionsangriff ist begründet.
Die Freisprechung von dem Vorwurf schuldhafter Verkürzung der Soforthilfeabgabe begründet das Landgericht ausschließlich damit, das abgabepflichtige Vermögen des Angeklagten habe an diesem Stichtag unter der in diesem Gesetz bestimmten Freigrenze von 3000 DM gelegen. Das Finanzamt habe daher zu Unrecht eine Abgabepflicht des Angeklagten nach dem Soforthilfegesetz (SHG) angenommen. Dabei weicht das Landgericht ab von dem Steuerbescheid vom 8. Dezember 1949, in welchem das Finanzamt unter Einbeziehung des Grundstücks des Angeklagten und der Büroeinrichtung auf ein abgabepflichtiges Vermögen von 4000 DM festgesetzt und seine Abgabepflicht bejaht hat. Dieser Steuerbescheid ist nach ordnungsgemäßer Zustellung an den Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist des § 245 RAbgO nicht angefochten worden und hat damit Rechtskraft erlangt.
Will der Strafrichter unter diesen Umständen von einer solchen rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts in einer Frage abweichen, zu der eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht vorliegt, wie dies hier zutrifft, so hat er, bevor er ein Urteil fällt, nach § 468 RAbgO die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einzuholen, der nach § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1950 (BGBI 257) an Stelle des Reichsfinanzhofs zuständig ist. Dies gilt nach der sinngemäß vom erkennenden Senat gebilligten Auslegung des Reichsgerichts (RGSt 68, 45) nicht nur, wenn der Strafrichter verurteilen, sondern auch, wenn er freisprechen will. Davon ist der Strafrichter nur dann befreit, wenn sein Urteil nicht abhängt von der Entscheidung der Vorfrage, ob der Steueranspruch, wegen dessen Verkürzung der Angeklagte bestraft werden soll, nach dem maßgebenden Steuergesetz, hier dem Soforthilfegesetz, besteht. Diese Abhängigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die innere Tatseite des Steuervergehens im Sinne der §§ 396 oder 402 RAbgO, auf die § 21 SHG verweist, nicht erwiesen ist.
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht hinsichtlich dieser Abgabenverkürzung etwa den Nachweis der inneren Tatseite als nicht erbracht angesehen und sich dadurch nach § 468 RAbgO an der Freisprechung nicht gehindert gesehen hat. Zu dieser Frage musste es in den Gründen Stellung nehmen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, wie der Nebenkläger meint, den § 468 übersehen hat oder dass seine Nichtanwendung auf einem Rechtsirrtum beruht. Daher muss insoweit das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Frage, ob das Finanzamt das Grundstück des Angeklagten und die Büroeinrichtung zu Recht in das abgabepflichtige Vermögen im Sinne des Soforthilfegesetzes einbezogen hat, kann hiernach auf sich beruhen. Es wird jedoch noch vermerkt, dass nach der vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 36, 463) und des Reichsfinanzhofs (RFE Bd. 42, 9325) der Strafrichter bei seiner Prüfung der inneren Tatseite nicht gebunden ist an den von der Finanzbehörde festgestellten Sachverhalt, vielmehr die im Strafverfahren geltenden Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anzuwenden hat. Wegen der Art der Anrufung des Bundesfinanzhofs wird auf RFH Bd. 42, 9325 hingewiesen.
2. Steuerverkürzung
a) Dem Angeklagten war vorgeworfen, er habe als bevollmächtigter Bearbeiter der Steuerangelegenheiten des ████████████████ schuldhaft über dessen Umsatz und Einkommen im 2. Halbjahr 1948 und im Jahr 1949 gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben gemacht und dadurch eine Verkürzung der Umsatz- und Einkommensteuer für diesen Zeitraum bewirkt. Die Freisprechung von dieser angeklagten Steuerverkürzung ist im angefochtenen Urteil damit begründet, es sei auch nach der Zeugenaussage des finanzamtlichen Betriebprüfers nicht erwiesen, dass der Angeklagte bewusst falsche Angaben gemacht habe. Auf Grund dieser rechtlich nicht anfechtbaren Beweiswürdigung ist nach § 396 RAbgO die Freisprechung gerechtfertigt.
b) Die Annahme einer Steuergefährdung nach § 402 RAbgO lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten sei nicht erwiesen, die auf bloßen Schätzungen beruhenden Zeugenaussagen des finanzamtlichen Betriebprüfers reichten nicht hin, um das Gericht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen. Die Revision beanstandet diese Ablehnung der Schätzung als Beweismittel zu Unrecht.
Sie verkennt, wie das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt, den grundlegenden Unterschied, der zwischen dem Steuerveranlagungsverfahren und dem Strafverfahren besteht. Fehlen gehörig belegte Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, so mag es diesem gegenüber zweckmäßig und gerechtfertigt sein, dass das Finanzamt zwecks Feststellung der Steuerschuld zu Wahrscheinlichkeitserwägungen greift, worunter die Schätzung fällt. Dagegen hat im Strafverfahren der Angeklagte ein Recht darauf, dass, bevor er verurteilt wird, seine Schuld zur vollen Überzeugung des Strafrichters festgestellt und wenn dieser tatsächliche Zweifel nicht überwinden kann, zugunsten des Angeklagten entschieden wird. An diesem Grundsatz der Strafrechtspflege muss auch in Steuerstrafsachen festgehalten werden. Es ist zwar möglich und insbesondere bei Ermittlung von Beträgen manchmal unentbehrlich, Schätzungen zur Beweisführung auch in Strafverfahren zu verwerten. Aber es ist keineswegs rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter, wie dies hier geschehen ist, sich durch Schätzungen von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugen lässt (vgl. RGSt 68, 45).
c) Der Beschwerdeführer bemängelt noch, dass das Landgericht die durch falsche Angaben bewirkten Steuerverkürzungen des 1. Halbjahrs 1950 nicht zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht habe. Er sieht darin einen Verstoß gegen § 264 StPO. Dabei räumt er ein, dass in der Anklageschrift tatsächliche Angaben nicht zu finden sind, die bei dieser Tat des Angeklagten im Fall ████████████████ darauf allein kommt es an eine Ausdehnung des abzuurteilenden geschichtlichen Vorgangs auf das 1. Halbjahr 1950 rechtfertigen könnten. Für die Bestimmung des Umfangs der Untersuchung und Entscheidung ist aber nach § 264 i.V.m. § 155 StPO die Anklageschrift maßgebend. Dieser Zeitraum ist auch, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, nicht durch Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO in das Verfahren einbezogen worden. Die Rüge einer Verletzung des § 264 StPO ist hiernach unbegündet. Damit scheitert auch die Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO. Soweit § 200 StPO verletzt worden sein soll, ist unverständlich.
3) Fall ████████████████
Dem Angeklagten war noch zur Last gelegt, er habe ab Februar 1948 den ████████████████ bei der Aufstellung der Steuererklärungen überredet, die Bücher falsch zu führen, unvollständige und falsche Angaben in die Steuererklärungen aufzunehmen und so Steuerverkürzungen zu bewirken, und zwar für die Umsatz- und Einkommensteuer des 1. und 2. Halbjahrs 1948 und des Jahres 1949. Von dieser Anschuldigung ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.
Die Revision bekämpft die Freisprechung mit Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, auch unter Vortrag neuer Tatsachen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Sie meint weiter, das Landgericht hätte den Angeklagten als Steuerbevollmächtigten des ████████████████ nach § 396 i.V.m. § 165 e und 103 RAbgO verurteilen müssen, weil er unrichtige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben und pflichtwidrig diesem gegenüber die Berichtigung seiner Erklärungen unterlassen habe. Die Frage, ob derartige Unterlassungen allein eine der Begehungsformen der Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO überhaupt verwirklichen können, braucht nicht erörtert zu werden. Diese Rüge und damit auch der Vorwurf der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO scheitert daran, dass nach den Feststellungen des Urteils das ganze Vorbringen der Anklage, also auch die Behauptung, der Angeklagte habe in dieser Sache gegenüber der Steuerbehörde unrichtige Angaben gemacht, nicht erwiesen worden ist und der Beschwerdeführer keine bestimmten Beweismittel nennt, deren Verwertung der Sachverhalt dem Tatrichter etwa aufdrängte.
Nach allem ist die Revision des Nebenklägers in den Fällen ████████████████ und ████████████████ unbegündet.
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