Revisionen im Rocker-Strafverfahren: Waffendelikte, Betäubungsmittel, Teilfreisprüche und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 694/93
- Datum
- 26.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitigem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen in engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang, verknüpft durch unerlaubtes Führen einzelner Waffen, liegt nur ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor und nicht mehrere selbständige Waffendelikte.
Zur Verurteilung nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG ist bei streitigen waffentechnischen Fragen die Inanspruchnahme oder nachvollziehbare Darlegung waffentechnischer Sachkunde erforderlich; eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung im Betäubungsmittelstrafrecht sind eng auszulegen; viele Tatfolgen sind gesondert zu beurteilen (BGHSt 40,138), sodass bei fehlender Überzeugung hinsichtlich einzelner Taten Freisprüche zu ergehen haben.
Eine Tat ist als schwere räuberische Erpressung zu bewerten, wenn durch Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Waffen beim Opfer eine Übergabe von Vermögenswerten erzwungen wird; die konkrete Tatfolgenwertung ist anhand der Feststellungen vorzunehmen.
Ändert sich die tatbestandliche Einordnung einer Tat (z. B. Hochstufung/Herabstufung), bedarf es nicht zwingend einer Neuberechnung der Strafe, wenn der Schuldgehalt und die Strafzumessung dadurch unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 29. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 694/93 vom 26. Juli 1995 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Wesentlichen – insbesondere zu Ziffer II – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. April 1993 bei den Beschwerdeführern im Schuldspruch teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es sind schuldig
der Angeklagte Fo des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine kriegswaffenähnliche halbautomatische Selbstladewaffe, über halbautomatische Selbstladekurzwaffen, über Schusswaffen und über verbotene Gegenstände im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe;
der Angeklagte G. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische bzw. eine halbautomatische Selbstladewaffe, über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, über eine Schusswaffe und über einen verbotenen Gegenstand im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Führen der halbautomatischen Selbstladekurzwaffe;
der Angeklagte St. der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe, mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen;
der Angeklagte R. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, über eine Schusswaffe und
über verbotene Gegenstände im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe;
der Angeklagte S. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln;
im Übrigen werden die Beschwerdeführer freigesprochen;
Die durch den Teilfreispruch verursachten Auslagen der Staatskasse und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen dieser Angeklagten trägt die Staatskasse;
das Urteil mit den Feststellungen wird aufgehoben, a) soweit der Angeklagte S. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über verbotene Gegenstände im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG verurteilt worden ist (Fall II 3 e, richtig: f der Urteilsgründe);
b) im Strafausspruch, soweit die Angeklagten G. wegen der Waffendelikte (Fall II 3 b), St. wegen der Waffendelikte (Fall II 3 c), wegen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Waffen- und Betäubungsmitteldelikten (Fall II 4 b. bb und Fall II 3 d) und R. wegen der Waffendelikte (Fall II 3 e) verurteilt worden sind,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen die vorbezeichneten Angeklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit diese nicht der Staatskasse auferlegt sind, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
Gründe
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:
Das Landgericht hat die Angeklagten, sämtlich Mitglieder eines organisierten Rocker-Motorradclubs, wegen einer Reihe von Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz hat es mit Ausnahme der Taten des Angeklagten St. als selbständige Straftaten bewertet, soweit es sich nicht „um Waffen gleicher waffenrechtlicher Einordnung“ handelte, also etwa den unerlaubten Besitz einer Maschinenpistole als eine Tat, den von Pistolen, Gewehren und Schlagringen jeweils als selbständige Taten abgeurteilt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stellt das gleichzeitig unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselbe Strafvorschrift fallen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar. Daran ist in Fällen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt – wie hier – in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (z. B. Garage und Wohnung), verknüpft durch das unerlaubte Führen einzelner Waffen, festzuhalten. Die Schuldsprüche sind dementsprechend zu ändern. Die Strafen sind neu zuzumessen. Eines rechtlichen Hinweises bedarf es nicht, weil die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen der Waffendelikte, die wie dargelegt auch bei diesem Beschwerdeführer in Tateinheit stehen, hat keinen Bestand. Zutreffend rügt dieser Angeklagte, dass die Ablehnung seines Hilfsbeweisantrages auf Einholen eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der „Colt Peacemaker“ sei keine halbautomatische Selbstladewaffe, sondern eine einfache Schusswaffe, durch das Landgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 88) rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung des Landgerichts genügt nicht für eine Verurteilung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Urteil keine Ausführungen enthält, die die Prüfung gestatten, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die erforderliche Sachkunde in Anspruch genommen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ergänzend dargelegt:
„Bei sachgerechter Auslegung ging die unter Beweis gestellte Behauptung dahin, dass die Waffe ‚Colt Peacemaker‘ sowohl in der Version ‚Single-Action‘ als auch in der Ausführung ‚Double-Action‘ existiert. Der ohne weitere Erörterung des Beweisthemas erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (vgl. UA S. 120) ist zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Behauptung als widerlegt erachtet hat und davon ausgegangen ist, die Waffe sei ‚nur in der Ausführung ‚Double-Action‘ erhältlich‘ (vgl. hierzu BGHSt 32, 300). Es ist keineswegs selbstverständlich und hätte deshalb näherer Darlegung bedurft, dass das Gericht die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderliche waffentechnische Sachkunde besaß. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass der sog. ‚Colt Peacema-
ker‘ im 19. Jahrhundert entwickelt wurde, heute nicht mehr gebrauchlich ist und ursprünglich unter der Bezeichnung ‚Single-Action-Army-Frontier-Colt‘ in den Handel gebracht wurde (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 5 (1972), Stichwort ‚Colt‘).
Hinsichtlich der Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Beschwerdeführer fortgesetzter Handlungen angeklagt und bei für jeden deutlich verminderter Schuldfeststellung teils wegen nur einer Tat, teils wegen „fortgesetzter“ Taten abgeurteilt worden. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) zur fortgesetzten Handlung ist eine Reihe solcher Straftaten nicht mehr zu einer einzigen Tat zusammenzufassen, sondern jede gesondert zu beurteilen. Soweit sich das Landgericht von den angeklagten Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht überzeugen konnte, sind die Angeklagten wegen der nicht abgeurteilten selbständigen Taten freizusprechen. Der Angeklagte G. ist zutreffend wegen eines Falles des unerlaubten, wenn auch nicht „fortgesetzten“, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden, weil er die vielen Kleinmengen aus einer einmal erworbenen nicht geringen Menge gewinnbringend veräußert hat (vgl. Zschockelt NStZ 1995, 324 m. w. Nachw.). Die verhängte Einzelstrafe bleibt bestehen. Das gilt auch für den Angeklagten S. Er ist durch die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nur einem Fall statt in drei Fällen nicht beschwert.
Ferner ändert der Senat den Schuldspruch bei dem Angeklagten St. Im Fall II 4 b) aa) der Urteilsgründe (UA S. 47 ff.) hat das Landgericht einen einfachen Raub angenommen. Tatsächlich handelt es sich um eine schwere räuberische Erpressung, weil der Geschädigte nach den Faustschlägen und der Bedrohung mit den Messern das Geld „überreichte“. Die Schuldspruchänderung vermindert nicht den Schuldgehalt, so dass die hierfür verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben kann.
Im Fall II 4 a) (UA S. 43 ff.) hat das Landgericht das lang dauernde Erpressungsgeschehen mit nachhaltigen Morddrohungen unter Vorzeigen einer Pistole in seinem Wohnbereich und auch mit Verfolgungen durch andere Motorradrocker lediglich als Erpressung statt als schwere räuberische Erpressung beurteilt. Die Schuldspruchänderung hat keinen Einfluss auf die verhängte Einzelstrafe, die aufrechterhalten wird. Durch die Annahme nur eines tateinheitlichen Waffendelikts (vgl. BGHSt 36, 151) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Aufzuheben ist allerdings die im Fall II 4 b) bb) (UA S. 48 ff.) verhängte Strafe, weil das Landgericht den Schuldumfang unzutreffend beurteilt hat. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte St. zunächst seine Pistole an den Kopf des Zeugen Sch. und schoss dann auf den Boden, um zu zeigen, dass es sich tatsächlich um eine scharfe Waffe handelte. Daraufhin händigte der Zeuge dem Angeklagten sofort die 600 g Haschisch aus. Mit Recht hat das Landgericht diese Straftat als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a) und b) abgeurteilt. Keinen Bestand hat jedoch die Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte in weiterer Tateinheit unerlaubt mit den 600 g Haschisch Handel getrieben habe. Diese Wertung wird nämlich von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Gesamtmenge gewinnbringend veräußern wollte. Im Gegenteil: Die Hälfte der Beute übergab er nach Tatbeendigung dem Mittäter, der die Tatgelegenheit arrangiert hatte, 300 g Haschisch behielt er selbst. Lediglich 200 g Haschisch verkaufte der Angeklagte, der die Tat ersichtlich auch aus seiner Geldnot heraus begangen hat, um mit der später verkauften Menge unerlaubt Handel zu treiben. Demgemäß ist der Angeklagte St. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit den Waffendelikten und mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise (400 g Haschisch) sowie mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (200 g Haschisch) zu bestrafen.
Die wegen der Betäubungsmittelstraftaten gegen die Angeklagten F. und R. verhängten Einzelstrafen sind aufrechtzuerhalten, weil der Senat bei ihnen ebenfalls ausschließen kann, dass sich die unzutreffende Konkurrenzbeur-
teilung bei den Waffendelikten auf deren Bemessung ausgewirkt hat.
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Schomburg | |||
| Kutzer | Blauth |