Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Unzucht (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 694/52
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen an einem unter 14-jährigen Kind nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Die Revision richtet sich gegen Beweiswürdigung, Schuldspruch und Strafzumessung und ist vom BGH verworfen worden. Das Gericht hält die Glaubwürdigkeitswürdigung des Kindes, die Herleitung der Kenntnis vom Alter aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe sowie die Strafhöhe und Nebenstrafe für rechtlich unbeanstandet. Die seit 27.6.1952 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren sind Angriffe, die im Wesentlichen die Neubewertung der Beweiswürdigung betreffen, nach §337 StPO nicht zu prüfen; der Tatrichter entscheidet über die freie Überzeugung.

2

Fehlende ausdrückliche Feststellungen innerer Tatsachen (z. B. Kenntnis des Alters eines Opfers) verletzen §267 StPO nicht, wenn sich die erforderliche Klarstellung aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt.

3

Die Glaubwürdigkeitsprüfung einer kindlichen Zeugenaussage ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen; ist der Tatrichter nach Anhörung und ergänzenden Beweismitteln von deren Glaubwürdigkeit überzeugt, ist diese Würdigung revisionsrechtlich nur bei Erkennbarkeit von Rechtsfehlern angreifbar.

4

Die Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens getroffene Strafe ist nicht wegen Überschreitung des Strafmaßes zu beanstanden, sofern mildernde oder strafschärfende Umstände geprüft und die für die Strafe bestimmenden Gesichtspunkte angegeben sind.

5

Die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft ist vom Tatrichter zu erwägen; es genügt, wenn aus dem Gesamtinhalt des Urteils hervorgeht, dass diese Erwägung vorgenommen wurde, eine ausdrückliche gesonderte Feststellung ist nicht stets erforderlich.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Mathias M. (+) aus ██████, dort geboren ███████████████████████████, in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████ der Verhandlung, Justizangestellter █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom Juni 1952 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Die seit dem 27. Juni 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Der Angeklagte hat in der Zeit von Juni 1950 bis März 1951 und wieder von Mitte Oktober 1951 bis Ende April 1952 fortgesetzt, und zwar wöchentlich ein- bis dreimal, mit der bei Tatbeginn 10 ½ Jahre alten Schülerin Ingrid K. unzüchtige Handlungen vorgenommen, insbesondere seinen Finger im Geschlechtsteil des Kindes hin- und herbewegt, auch sein Glied in die Scheide einzuführen versucht. Er ist hiernach wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

II.

Zum Schuldspruch

1. Äußere Tatseite

Die äußere Tatseite ist nach dem festgestellten Sachverhalt verwirklicht.

Die Revision erschöpft sich insoweit in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Damit kann sie nach § 337 StPO in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Der Tatrichter entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung. Der Vorwurf, das Landgericht habe hierbei die seiner Ermessensentscheidung gesetzten rechtlichen Grenzen verletzt, ist unbegründet. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO ist entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht mit bestimmten Tatsachen belegt, die den gerügten Mangel enthalten sollen.

Im Einzelnen bekämpft der Beschwerdeführer insbesondere die Annahme der Glaubwürdigkeit des betroffenen Kindes. Das Landgericht war sich der Verpflichtung durchaus bewusst, die Glaubwürdigkeit eines dreizehnjährigen Kindes mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und seine Aussage vorsichtig zu bewerten. Daher hat es zu seiner Beweiswürdigung einen Psychiater, zwei Lehrerinnen und die Mutter des Kindes herangezogen und den persönlichen Eindruck berücksichtigt, den das Kind in der Hauptverhandlung bei seiner gerichtlichen Vernehmung hinterließ. Die Erwägungen und Folgerungen, mit denen das Landgericht zu seiner vollen Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes in den entscheidenden Aussagen gelangt ist, sind denkgesetzlich möglich. Das Kind hat allerdings Aussagen, die es bezüglich seiner Erlebnisse mit einem anderen Mann namens W. im Juni 1950 und früher gehabt, sowie über den Hergang bei dem ersten unzüchtigen Angriff des Angeklagten bei der Polizei gemacht hatte, in der Hauptverhandlung eingeschränkt, auch über den Ort des ersten und den Tag des letzten unzüchtigen Angriffs des Angeklagten in seinen Aussagen gewechselt und möglicherweise bezüglich der Art des Fahrzeugs, das der Angeklagte zur Abholung an der Schule verwendet hat, für gewisse Zeiten unrichtige Angaben gemacht. Das Landgericht hat all dies bei seiner Beweiswürdigung beachtet und solche Widersprüche in seinen Aussagen damit erklärt, dass zwischen diesen Vorgängen und den Vernehmungen eine lange Zeit lag, worunter die Schärfe des Erinnerungsbildes gelitten haben kann. Es hat aber auch aus dem in der Hauptverhandlung gezeigten Verhalten dieser kindlichen Zeugin den Eindruck außerordentlicher Nüchternheit und Einfallsarmut, vor allem von großer Offenheit und Gewissenhaftigkeit gewonnen, mit der sie ohne besondere Vorhaltungen ganz von sich aus frühere Aussagen einschränkte, um die Möglichkeit auszuschalten, dass sie den Angeklagten früher zu Unrecht belastet haben könnte. Aus diesen Erwägungen heraus hat das Gericht nach den Urteilsausführungen jeden an sich möglichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin überwunden und es abgelehnt, den vom Beschwerdeführer erwarteten Schluss zu ziehen, diese Zeugin habe allgemein bewusst oder grob fahrlässig die Unwahrheit gesagt, der Schuldspruch könne daher auf diese Kinderaussage nicht gestützt werden. Der Schluss des Landgerichts ist möglich und daher aus Rechtsgründen nicht anfechtbar. Es liegt in der Beweiswürdigung auch kein Verstoß gegen Erfahrungssätze. Solche können nach der ständigen Rechtsprechung nur insoweit den Rechtsnormen gleichgesetzt werden, als der Erfahrungssatz ausnahmslos gilt. Diese Geltung kann nicht anerkannt werden für den aus den Urteilsausführungen vom Beschwerdeführer herausgezogenen Satz, dass sich die Mieter eines Stadthauses wenig um die Mitbewohner desselben Hauses kümmern. Es gibt mindestens Ausnahmen von diesem Satz. Das Landgericht ist aber gar nicht auf Grund einer solchen allgemeinen Erfahrung, vielmehr unter Würdigung der festgestellten besonderen Verhältnisse, die in dem vom Angeklagten bewohnten Hause bestehen, zu dem Schluss gekommen, dass die Zeugen I. C., C. und T. das häufige Erscheinen des Kindes mit dem Angeklagten im Haus nicht beobachteten oder nicht auffällig fanden, da der Zeuge I. C. durch seine Arbeit in seinem gut besuchten Lebensmittelgeschäft in der Mittagszeit abgelenkt und die Zeugin ████████ eine bejahrte Frau ist und vollkommen ahnungslos war, darüber hinaus der Angeklagte jeweils Vorsorge getroffen hat, dass die Mitbewohner nicht Verdacht schöpften.

2. Innere Tatseite

Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Solche fehlen insbesondere dazu, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat das unter 14 Jahren liegende Alter des betroffenen Kindes gekannt hat. Dies könnte bedenklich sein, da nach § 267 Abs. 1 StPO die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten äußeren und inneren Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diese Tatsachen müssen zwar in der Regel ausdrücklich in den Gründen angegeben werden. Dies gilt auch für die hier besonders bedeutsame Kenntnis des Täters von dem Alter des durch § 176 Abs. 1 Nr. 3 geschützten Kindes. Es ist aber durch den Wortlaut und den Sinn des § 267 StPO nicht ausgeschlossen, eine hinreichende Klarstellung dieser Kenntnis aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Diese liegt hier vor. Die Ingrid K. wohnt mit ihren Eltern seit dem Beginn des Jahres 1950 – sie war damals gerade 10 Jahre alt – auf dem Hausgrundstück, auf dem der Angeklagte seit seiner Schulentlassung bei der Fa. █████ als Kraftfahrer beschäftigt ist. Das Kind hat ihm von Anfang an großes Vertrauen entgegengebracht. Er hat ein halbes Jahr später und weiterhin häufig das Kind an seiner Schule abgeholt und damit die besuchte Schulklasse erfahren. Dazu kommt noch, dass der Angeklagte einen um vier Jahre älteren Sohn hat und so das Alter des Mädchens richtig einzuschätzen vermochte. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsgründen nicht darauf berufen, er habe das Alter des Kindes nicht gekannt, und lässt dies auch in der Revisionsbegründung nicht vortragen. Danach ist § 267 Abs. 1 StPO nicht verletzt, und es ist zutreffend auch die innere Tatsache des § 176 Abs. 1 Nr. 3 vom Landgericht als verwirklicht erachtet worden.

Der Schuldspruch lässt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat eine fortgesetzte strafbare Handlung angenommen, obwohl der Angeklagte innerhalb des Gesamtzeitraums von 22 Monaten sieben Monate zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe abwesend war. Dies ist bedenklich. Der Angeklagte ist aber durch die Annahme einer Handlung nicht beschwert. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision sind nach allem unbegründet.

III.

Auch der gegen den Strafausspruch gerichtete Angriff der Revision geht fehl.

1. Die Rüge übermäßig scharfen Strafens greift nicht durch. Da das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände mit ausführlicher, zutreffender Begründung versagt hatte, war die Strafe innerhalb des von einem Jahr bis zu zehn Jahren Zuchthaus gespannten Rahmens nach pflichtmäßigem Ermessen des Tatrichters zu bestimmen. Die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus mag der Angeklagte als hart empfinden. Von einer übermäßig scharfen Strafe, mit deren Bestimmung die rechtlichen Grenzen des Ermessens verletzt wären, kann jedoch keine Rede sein. Bei dieser Höhe der Strafe und der Schwere der Tat fehlen Anhaltspunkte für den Vorwurf der Revision, das Landgericht habe strafmildernde Gesichtspunkte bei der Strafzumessung rechtsirrig nicht berücksichtigt, so den Umstand, dass der Angeklagte einschlägig nicht bestraft war und dass das betroffene Kind nach den Urteilsfeststellungen manches Mal die unzüchtigen Handlungen sich gern gefallen ließ. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO darin, dass die als strafmildernd berücksichtigten Umstände in den Gründen nicht angegeben sind. Zwingend vorgeschrieben ist nur die Angabe der für die Strafe bestimmend gewesenen Umstände. Dies ist geschehen.

2. Die Revision bemängelt, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei nicht ausreichend begründet und es sei fehlerhaft, die niedrige Gesinnung zur Begründung dieser Nebenstrafe zu verwenden, da diese gesetzliches Tatbestandsmerkmal sei. Eine Begründung dieser Nebenstrafe ist, wie sich aus § 267 Abs. 3 StPO wegen der dortigen erschöpfenden Aufzählung der zu begründenden Umstände im Wege des Umkehrschlusses ergibt, nicht zwingend vorgeschrieben. Daher liegt in der Unterlassung kein Verfahrensverstoß. Die niedrige Gesinnung ist offensichtlich in dem Sinne aufgeführt, ein besonders hoher Grad von niedriger Gesinnung sei in der Art und Dauer der Ausführung der unzüchtigen Handlung sowie darin zu Tage getreten, dass er sich über die sich ihm aufdrängenden verhängnisvollen Folgen für das Lebensschicksal des Kindes rücksichtslos hinweggesetzt hat. Danach ist die Verhängung der Nebenstrafe sachlich gerechtfertigt.

3. Anrechnung der Untersuchungshaft

Hinsichtlich der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft enthält das Urteil keine ausdrücklichen Darlegungen. Der Tatrichter hat stets gemäß § 60 die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft zu erwägen. Es muss auch das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter die Erwägung dieser Frage nicht übersehen hat (vgl. OGHSt 1, 150). Dies braucht jedoch nicht, wie die Revision meint, stets ausdrücklich zu geschehen. Es genügt, dass die Erwägung der Frage und ihre Verneinung aus dem Gesamtinhalt des Urteils hervorgeht. Dies trifft hier zu. Im Kopf des Urteils ist vermerkt, dass der Angeklagte seit 24. Mai 1952 sich in Untersuchungshaft befindet. Danach war sich das Landgericht seiner Verpflichtung, über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden, bewusst; es hat offenbar diese Anrechnung deshalb abgelehnt, weil die Haft nur fünf Wochen gedauert hatte. Darin liegt kein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs begründen könnte.

KirchnerKoenigerScharpenseel
KraussBusch
Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Unzucht (§176 StGB) — Themis