Treffer
BGH Urteil

Unterlassene kinderpsychologische Begutachtung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 692/53
Datum
04.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt; mit der Revision rügte er Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Gericht trotz gewichtiger Zweifel an der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin keinen kinderpsychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO beiziehen ließ. Die unterlassene Beiziehung beeinträchtigt die Beweiswürdigung und macht eine neue Hauptverhandlung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vernehmung kindlicher Belastungszeugen ist die Hinzuziehung eines kinderpsychologisch qualifizierten Sachverständigen geboten, wenn besondere Umstände die Gefahr einer Fehlbeurteilung oder Beeinflussung des Kindes begründen; die Unterlassung stellt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar.

2

Besondere Umstände, die die Mitwirkung eines Sachverständigen rechtfertigen, sind insbesondere junges Alter des Kindes, Entwicklungsbedenken, Widersprüche zwischen verschiedenen Aussagen sowie Anhaltspunkte für Beeinflussung durch Angehörige oder ein gespanntes Verhältnis zur beschuldigten Person.

3

Die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens ist nicht generell gegeben; der Tatrichter hat jedoch bei Vorliegen relevanter Umstände von Amts wegen zu prüfen, ob ein solcher Zeugenbeweis erforderlich ist.

4

Beruht ein Urteil auf einer Beweiswürdigung, bei der aufgrund unterlassener sachverständiger Aufklärung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein anderes Beweisergebnis zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verleger Fritz ██, geboren am ██ ██ ███ in ██, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter ████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 4. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Verurteilung stützt sich auf die Aussage der Schülerin Brigitte ███████. Die Strafkammer hat sie für voll glaubwürdig gehalten wegen ihres günstigen Eindrucks und wegen der guten Beurteilung durch die Lehrerin.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugin habe ihn gegenüber der Polizei durch die Angabe belastet, er habe sie während einer Fahrt mit dem Kraftrad durch Zurückgreifen am Unterleib „immer“, also mehrmals, mit der linken Hand berührt. In der Hauptverhandlung habe sie ihre Aussage erst auf wiederholten Vorhalt dahin abgeschwächt, der Angeklagte habe das einmal getan. Die Strafkammer sei dieser Bekundung nicht gefolgt, zumal der medizinische Sachverständige ein derartiges Betasten für ausgeschlossen erklärt habe. Im Übrigen habe sie aber die Darstellung des Kindes dem Urteil zugrunde gelegt, obwohl zwischen dieser und den Angaben seiner Großmutter Adele van █████ Widersprüche aufgetreten seien. Diese Tatsachen und das zwischen dem Angeklagten und der Familie von ███ bestehende gespannte Verhältnis hätte das Gericht veranlassen müssen, von Amts wegen einen Kinderpsychologen zu hören.

Dem Angriff kann der Erfolg nicht versagt werden.

Zwar ist es nicht in jedem Falle der Vernehmung kindlicher Belastungszeugen geboten, dass sich der Tatrichter bei Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen bedient. Hier liegen jedoch verschiedene Umstände vor, die eine derartige Unterstützung als notwendig erscheinen lassen.

Das Mädchen war zur Tatzeit 12 Jahre alt, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 13 Jahre. Demnach befand es sich bei Abgabe der Zeugenaussage in einem Zustand der körperlichen und seelischen Entwicklung, der die Gefahr einer Entstellung ihres Erlebnisses mit dem Angeklagten mit sich bringen konnte. Diese Gefahr kann sich gesteigert haben, wenn der unter Anklage gestellte Vorgang zum Gegenstand von Besprechungen zwischen dem Kinde und seinen Verwandten gemacht worden ist, wie die Revision behauptet (vgl. BGHSt 2, 163).

Er hat sich damit verteidigt, das Kind sei von seinen Großeltern und von seiner Tante Helga von ████ gegen ihn aufgehetzt worden, weil seine engen ████████████ zu letzteren kurz nach der mit dem Kinde unternommenen Kraftradfahrt gelöst worden seien.

Die Tatsache, dass die Verwandten des Mädchens auf den Angeklagten wegen der Lösungen seines Verhältnisses zur Helga von ████ schlecht zu sprechen waren, musste das Gericht zu besonders vorsichtiger Würdigung der belastenden Bekundung der Brigitte ███████ und zu eingehender Erörterung aller Einzelumstände veranlassen. Das war umso notwendiger, als es einem Teil der von der Zeugin gemachten Angaben wegen der Möglichkeit eines Missverständnisses nicht gefolgt ist. Sollten diese ausserdem entsprechend dem Vorbringen der Revision von der eigenen früheren Darstellung des Mädchens gegenüber der Polizei und von der Schilderung der Zeugin Adele van Hasselt abgewichen sein, so wäre das namentlich im Hinblick auf die Schwierigkeit der gesamten Beweiswürdigung ein Grund mehr gewesen, jedes zur Aufklärung des Sachverhalts geeignete Beweismittel im Interesse der Wahrheitserforschung heranzuziehen.

Als solches kam die Anhörung eines Sachverständigen in Betracht, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügt. Da die gesamte Sachlage zum Gebrauch dieses Beweismittels drängte, bedeutet die Nichtzuziehung einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.

Dass auf dem Mangel das Urteil beruhen kann, steht außer Zweifel. Die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung auf Grund eines anderen Beweisergebnisses ist nicht auszuschließen. Das angefochtene Urteil musste deshalb aufgehoben werden.

RotbergKoenigerBusch
KraussDr. Arndt
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