Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Methadonverurteilung, Beschränkung auf Heroinvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 6/91
- Datum
- 28.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zulässiger Revision kann das Revisionsgericht das Urteil insoweit aufheben und das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Anklagepunkte beschränken.
Die Aufhebung einer Nebenverurteilung steht der Bestandskraft und dem Weiterbestand einer gleichwohl erheblich schwereren Hauptverurteilung nicht entgegen, wenn die aufgehobene Tat die Schuld- oder Strafzumessung für die Haupttat nicht beeinflusst.
Nebenfolgen, die unmittelbar auf einem aufgehobenen Tatbestand beruhen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis), entfallen, sofern ihre Grundlage entfallen ist.
Die weitergehende Revisionsprüfung ist nur dann erfolgreich, wenn Rechtsfehler festgestellt werden, die zu einer Verschlechterung oder zu einer zu ungunsten des Angeklagten fehlerhaften Entscheidung geführt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 6/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Victor Hugo C. aus ███████████, geboren am 20. Oktober 1955 in Córdoba (Argentinien), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1990 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von 110 Methadontabletten verurteilt worden ist. Das Verfahren wird auf den verbleibenden Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Dementsprechend wird die Urteilsformel des genannten Urteils geändert.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 1991 genannten Gründen der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis entfallen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass sich die nach den Feststellungen des Landgerichts die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschreitenden Methadontabletten bei der 205fachen nicht geringen Menge Heroin auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kutzer | Rupp | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |