Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Hehlerei und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 690/53
Datum
25.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel ein, das ihn in drei Fällen der Hehlerei verurteilte. Strittig waren u.a. eine angeblich nicht entschiedene Beweisantragswiederholung und die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Vorsatz und Mitwirkung beim Absatz (§ 259 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält an den tatrichterlichen Feststellungen sowie der Anwendung der Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB fest. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe kann im Beschlussverfahren (§ 460 StPO) erfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Protokoll der Hauptverhandlung nicht verzeichneter Beweisantrag gilt nach § 274 StPO als nicht gestellt; eine Verfahrensrüge hiergegen ist daher unbegründet.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nicht ohne Rechtsfehler durch eigene Tatsachenwürdigung ersetzen.

3

Mitwirken beim Absatz an andere im Sinne des § 259 StGB umfasst jede vorbereitende, helfende oder ausführende Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch Weiterveräußerung im Einverständnis und Interesse des Vortäters; das Erzielen des Absatzes ist nicht erforderlich.

4

Der Vorsatz der Hehlerei kann nach der Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB aus den den Umständen nach aufklärbaren äußeren Verhältnissen geschlossen werden; eigenes Verhalten des Verkäufers kann dies stützen, darf aber nicht allein die Vermutung tragen.

5

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe kann dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden; eine Rüge wegen Verletzung des § 79 StGB begründet die Revision nicht allein.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 31. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Otto ███ (aK), dort geboren am ██ ████, 2. z. Zt. in Strafhaft in anderer Sache, wegen Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, ████████████████ ██ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. Juli 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten waren u. a. mehrere Einbruchsdiebstähle zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat ihn wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht habe über einen in der Hauptverhandlung wiederholten schriftlichen Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen ██ und ███ nicht entschieden. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist jedoch ein solcher Beweisantrag des Verteidigers nicht vermerkt. Nach § 274 StPO ist demnach davon auszugehen, dass der Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

1. Im Fall Dr. Senger (Dezember 1947) ist der Tatbestand der Sachhehlerei ohne Rechtsverstöße nachgewiesen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Schreibmaschinen, die Kurt ████████ ██ bei ████ erbeutet hatte, einem Einbruch in das Büro des Dr. ██ in die „Westzonen“ befördert, dort verkauft und einen Teil des Erlöses für sich verbraucht hat. Der gegen die letztere Feststellung gerichtete Angriff, sie finde in der Beweiswürdigung keine Stütze, ist unzulässig. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Schreibmaschinen seines Vorteils wegen an sich gebracht, weil er beim Verkauf einen Vorteil erlangt habe, ist möglich und verstößt deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen das sachliche Recht. Es ist kein Denkfehler, aus dem tatsächlichen Erfolg eines Verhaltens auf den Beweggrund zu schließen. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Was den Verkauf des Damenarmbandes im Jahre 1950 betrifft, so kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, dass Hans ███████ es durch eine gegen das Vermögen gerichtete Straftat erworben hatte. Die Feststellungen tragen allerdings nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe es im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht. ███████ hat dem Angeklagten das Damenarmband nicht zur freien Verfügung übergeben, sondern „mit dem Auftrag, es an eine bestimmte Frau zu verkaufen“. Ersichtlich sollte der Angeklagte das Armband also für ██████████████████. Nach den Feststellungen hat er das auch versucht. Die Frau hat es aber nicht angenommen. Später hat er es „neuerlich veräußert“ und den Erlös für sich behalten. Ob er bei diesem Verkauf von vornherein darauf ausging, den Erlös für sich zu behalten, ob er also das Armband für eigene Rechnung, nicht aber in Ausführung des ihm von ███████ erteilten Auftrags veräußerte, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Wäre es so gewesen, so hätte der Angeklagte das Damenarmband ohne Einverständnis des Vortäters ██████ sich zugeeignet. Er hätte es demnach nicht im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht, wohl aber unterschlagen. Indessen bedarf der Sachverhalt in diesem Punkte keiner Aufklärung. Der Angeklagte würde dadurch, dass der Verkauf nicht als Unterschlagung bestraft worden ist, nicht beschwert sein.

Die Verurteilung wegen Hehlerei ist gleichwohl im Ergebnis zutreffend. Indem der Angeklagte das Damenarmband im Auftrag ███████ der von diesem bezeichneten Frau zum Kauf anbot, hat er zu dessen Absatz bei anderen mitgewirkt (§ 259 StGB). Ein solches Mitwirken zum Absatz bei anderen besteht in der Beteiligung bei der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch deren rechtsgeschäftliche Weiterveräußerung an einen gut- oder bögläubigen Dritten gegen Entgelt im Einverständnis und im Interesse des Veräußerers. Dabei erfüllt jede vorbereitende, helfende oder ausführende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes den Begriff des „Mitwirkens“. Dass der Absatz auch erzielt wird, gehört nicht dazu (RGSt 56, 191).

Auch der Vorsatz der Hehlerei ist über die Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB rechtsirrtumsfrei dargetan. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass der Angeklagte das Damenarmband nicht uneigennützig der Frau zum Verkauf angeboten hat, sondern auch, soweit er es im Auftrag und für Rechnung ████████ tat, einen eigenen Vorteil mit der Ausführung erstrebte.

3. Die Beteiligung des Angeklagten an dem Verkauf der von Hans ███████ gestohlenen Schokolade hat das Landgericht ██████████ als Mitwirken beim Absatz an andere im Sinne des § 259 StGB gewertet. Die Identität der bei dem Kaufmann ██ und dem Gastwirt ███████████ abgesetzten 47 Tafeln Schokolade mit den von ████████ beim Bäcker ██████ ███████ gestohlenen ist entgegen der Ansicht der Revision in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt. Auch in diesem Falle ist der Vorsatz wie im Falle 2 mit Hilfe der Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB dargetan. Das Landgericht nimmt in beiden Fällen an, dass der Angeklagte den unredlichen Erwerb den Umständen nach gekannt haben muss, weil er die ██████ von der Schulzeit her kannte, häufige und enge Berührung mit ihnen hatte, mit Kurt ███████ zusammen schon einmal strafällig geworden war, von den häufigen Straftaten der Brüder ████████ Kenntnis hatte und wusste, dass Sachen, die diese verkaufen wollten, nicht legal erworben zu sein pflegten, ferner weil die Schokolade zum Teil zerbrochen war. Gegen diesen Schluss ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Urteil fügt allerdings hinzu, noch deutlicher spreche das Verhalten des Angeklagten beim Verkauf der Schokolade dafür, „dass er gewusst habe, woher sie stamme. Anderenfalls hätte er ███████ nicht unter falschem Namen als Schokoladenvertreter vorgestellt.“ Nur Umstände, die von außen her dem Täter die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb zu vermitteln geeignet sind, vermögen den Schluss auf diese Kenntnis über die Beweisregel zu rechtfertigen, nicht dagegen das eigene Verhalten des Täters. Das Landgericht hat aber die Vorsatzvermutung ersichtlich nicht erst auf dieses Verhalten des Angeklagten, sondern schon auf jene äußeren Umstände gestützt. Denn zum Falle des Verkaufes des Damenarmbandes führt es weitere Umstände zur Begründung der Vorsatzvermutung nicht an. Die zusätzliche Erwägung, das Verhalten des Angeklagten beim Verkauf der Schokolade spreche „noch deutlicher“ dafür, dass er gewusst habe, woher sie stamme, ist demnach nicht geeignet, die tatrichterliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, die Schokolade sei mittels einer strafbaren Handlung erlangt. Dass der Angeklagte seines Vorteils wegen beim Absatz mitgewirkt habe, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargetan.

4. Nach allem begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Hehlerei an den Schreibmaschinen hat der Angeklagte als Heranwachsender begangen. Die Voraussetzungen der Anwendung der für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG (§ 105 JGG) sind jedoch, wie der Sachverhalt zeigt, nicht gegeben.

Die Revision rügt ferner die Verletzung der Vorschrift des § 79 StGB und macht geltend, das Landgericht habe in die Gesamtstrafe die Strafe einbeziehen müssen, die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28.2.1949 in den Akten 2 KMs 1/49 verhängt worden ist. Ein solcher Verstoß begründet allein die Revision nicht, da die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden kann (BGHSt 2, 388).

Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Busch zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Martin

Menges
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