Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Heimtückemordsurteils und Zurückverweisung wegen unklarer Arglosigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 68/97
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Mordes (Heimtücke) verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen unklar lassen, ob das Opfer bei Beginn der tötlichen Angriffe arglos war bzw. was unter der festgestellten "Benommenheit" zu verstehen ist. Mangels hinreichender Feststellungen zur äußeren Tat und zur Abfolge des Vorsatzes wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Heimtücke muss der Tathandlung vorausgehen, dass das Opfer im Zeitpunkt des Beginns des den Tötungsvorsatz tragenden Angriffs arglos ist.

2

Eine bloße Feststellung von "Benommenheit" genügt nicht; das Gericht muss darlegen, ob dieser Zustand Arglosigkeit ausschließt oder nicht.

3

Ist die Benommenheit vergleichbar mit Bewusstseins- oder Besinnungsverlust, kommt Arglosigkeit regelmäßig nicht in Betracht.

4

Fehlen konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatmittel, zur Abfolge der Angriffe und zur Entwicklung des Tatvorsatzes, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 30. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 68/97 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen Maik Rainer ██, geboren am [REDACTED] 1972 in [REDACTED], wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, teilweise auf dessen Antrag, am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ergriff der Angeklagte während einer wörtlichen Auseinandersetzung völlig überraschend eine brennende Kerze und schlug diese dem mindestens 21-jährigen Tatopfer, einer Prostituierten, mindestens viermal so heftig in das Gesicht, dass u. a. der linke Unterkiefer zerbrach. Infolge dieser Misshandlung trat eine „erhebliche Benommenheit“ bei Babett B. ein; zu Abwehrhandlungen gegen den überraschenden und schnellen Angriff kam sie nicht. Der Angeklagte erkannte die Folgen seiner Schläge und „entschloss sich nunmehr unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, dieses zu töten“ (UA S. 14). Er drosselte Babett B. mit einem Gürtel oder Halsband, wodurch deren Benommenheit verstärkt wurde. Dann holte er aus einem Schrank einen Schraubendreher und stach elfmal in den Kopf- und Brustbereich, davon fünf Stiche direkt in das Herz des immer noch im Schneidersitz sitzenden Opfers. Sodann zog er die junge Frau in das Badezimmer und ertränkte sie in der Badewanne.

2. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Verurteilung wegen Heimtückemordes keinen Bestand. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, dass das von den Schlägen mit der Kerze „benommene“ Opfer bei Beginn der ersten von Tötungsvorsatz getragenen Angriffe, also dem Drosseln, arglos war. Arglos ist, wer sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht (BGHSt 32, 382). Ob sich das Opfer in einem solchen Zustand befunden hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Denn aus ihm wird nicht erkennbar, was das Schwurgericht unter Benommenheit versteht. Sollte es einen Zustand gemeint haben, in dem Babett B. zwar in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, die Angriffe des Angeklagten aber noch mitbekommen hat, wäre sie nicht arglos gewesen. Hatte sie den Beginn des Drosselns nicht mehr bewusst erlebt, wäre sie – auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Täter sein Opfer vor der Tötungshandlung mit Körperverletzungsvorsatz heimtückisch angegriffen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGHSt 19, 321, 322; 32, 382, 388) und dadurch die „Benommenheit“ herbeigeführt hat – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht arglos. Sie hätte sich dann in einem Zustand befunden, der dem der Besinnungs- oder Bewusstlosigkeit vergleichbar wäre und für den der Bundesgerichtshof bisher die Möglichkeit von Arglosigkeit ausgeschlossen hat (vgl. BGHSt 23, 119, 120; a. A. Kutzer NStZ 1994, 110, 111; vgl. weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. § 211 Rdn. 6 Cc).

Der Schuldspruch war deshalb aufzuheben. Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben, weil ergänzende Feststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite denkbar sind, und der neue Tatrichter deshalb Gelegenheit erhalten muss, das Geschehen umfassend neu zu beurteilen. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worauf der Tatrichter seine Überzeugung stützt, dass der Angeklagte bei dem Schlagen mit der Kerze, deren nähere Beschaffenheit nicht mitgeteilt wird, mit Körperverletzungsvorsatz und erst dann, nachdem er die Folgen seiner Schläge erkannt hat, mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass bei einer solchen Fallkonstellation auch die Möglichkeit eines Verdeckungsmordes näherer Erörterung bedurft hätte.

3. Zu den weiteren sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Rechtsfehler sind insoweit, auch was die Frage des Ausschlusses anderer als Täter betrifft, nicht hervorgetreten.

MiebachKutzerBoetticher
BlauthWinkler
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