Revision erfolgreich: Aufhebung der Freisprüche in Steuerhinterziehungsverfahren und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 675/52
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht hat den Sachverhalt nach § 244 Abs. 2 StPO umfassend aufzuklären und alle zur Entscheidung erheblichen Beweismittel zu erheben.
Die Vernehmung des Steuerhelfers ist geboten, wenn seine Angaben zur Aufklärung entscheidungserheblicher Widersprüche beitragen können.
Die Inanspruchnahme eines Steuerhelfers befreit den Steuerpflichtigen nicht generell von strafrechtlicher Verantwortung; es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.
Für den Tatbestand der vorsätzlichen Steuerverkürzung (§ 396 RAbgO) ist nicht stets eine besondere Absicht erforderlich; auch das billigende Inkaufnehmen (dolus eventualis) kann genügen und ist zu prüfen.
Ist Vorsatz nicht nachweisbar, kommt die Prüfung einer fahrlässigen Begehungsform (§ 402 RAbgO) in Betracht, etwa bei unterlassenen offensichtlichen Kontrollhandlungen vor Unterschrift.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Ahlerich Ces████████████ in Emden, wegen Steuervergehens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten von der Beschuldigung der Hinterziehung der Einkommensteuer für das zweite Halbjahr 1948 sowie der versuchten Hinterziehung der Gewerbesteuer für denselben Zeitraum freispricht.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen im Dezember 1950 begangener Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 RAbgO) verurteilt unter Freisprechung im Übrigen.
Die Revision des Finanzamts als Nebenklägers greift die Freisprechung an, jedoch nur insoweit, als dem Angeklagten nach dem Strafbescheid des Finanzamts vom 27. Februar 1952 zur Last gelegt ist, für das zweite Halbjahr 1948 je in einer fortgesetzten Handlung die Einkommensteuer hinterzogen und die Gewerbesteuerhinterziehung versucht zu haben. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Revision, welche neben der Sachbeschwerde Verfahrensverstöße rügt, führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils.
Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.
Der Vorwurf, das Landgericht habe einen Beweisantrag des Nebenklägers nicht beschieden und damit gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, da ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist, wie sich nach § 274 StPO zwingend aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Das Urteil leidet jedoch, wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, an dem Mangel unzureichender Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO und muss deshalb aufgehoben werden.
Der Vorwurf der vorsätzlichen Einkommensteuerverkürzung (§ 396 RAbgO) für das zweite Halbjahr 1948 wird darauf gestützt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die vierteljährlichen Voranmeldungen des Angeklagten zusammen die Summe von 3.162 DM, seine Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950 die Summe von 7.491 DM, dagegen die Prüfung der Steuerfahndung ein Einkommen von 10.005 DM ergaben. Die Steuererklärungen hat der Angeklagte unterzeichnet. Gefertigt waren sie aber von dem zugelassenen Steuerhelfer Mess.
Das Landgericht begründet seine Freisprechung damit, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass auf seine Veranlassung die von dem Steuerhelfer gefertigten Voranmeldungen niedrig gehalten worden seien in der Absicht, die Steuer zu kürzen. Für die etwa fehlerhafte, auf Schätzung beruhende Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950 könne der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, da er dem Steuerhelfer die vollständigen und richtigen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe und als in Steuersachen unerfahrener Mann nicht verpflichtet gewesen sei, die Arbeit seines Steuerhelfers zu kontrollieren.
Diese rechtlichen Darlegungen können in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Durch die Inanspruchnahme eines Steuerhelfers kann sich der Steuerpflichtige nicht stets von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreien. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Diese sind noch nicht ausreichend aufgeklärt.
Zwar ist der Strafrichter, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHSt 3, 377), nicht an die im Veranlagungsverfahren über etwaige Mehrsteueransprüche getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Gericht hat selbständig die Wahrheit zu erforschen. Dazu hat es aber von allen nach den Umständen sich aufdrängenden Beweismitteln Gebrauch zu machen, die für die Entscheidung erhebliche Tatsachen klären können. Hiergegen hat das Landgericht, wie der Nebenkläger mit Recht geltend macht, verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte mit den zwar vom Steuerhelfer gefertigten, aber doch von ihm selbst als dem Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärungen vorsätzlich (§ 396) den Einkommensteueranspruch verkürzt hat, ist es von Bedeutung, volle Klarheit darüber zu schaffen, wie die Steuererklärungen zustande gekommen sind. Wenn es richtig ist, dass dieselben vollständigen und richtigen Belege und die hierauf beruhenden Bucheintragungen über Einnahmen und Ausgaben sowohl den Fahndungsprüfern wie auch dem Steuerhelfer zur Verfügung standen, so musste das Landgericht aufzuklären versuchen, warum die von beiden auf derselben Grundlage und offenbar in derselben Weise ermittelten Einkommensbeträge so stark auseinander gingen. Dazu stand der Steuerhelfer als Zeuge zur Verfügung, von dem das Landgericht feststellt, dass er auch vom Finanzamt als zuverlässig und besonders vorsichtig anerkannt sei. Wie der Nebenkläger mit Recht geltend macht, lässt die Erklärung, die dieser Steuerhelfer etwa gleichzeitig für denselben Zeitraum zur Gewerbesteuer für den Angeklagten abgegeben hat, den Verdacht aufkommen, dass er die vollständigen und richtigen Unterlagen zur Zeit seiner Steuererklärungen vom 15. Oktober 1950 tatsächlich nicht zur Verfügung hatte. Mess behauptete in der Gewerbesteuererklärung, diese beruhe auf einer Schätzung „in Ermangelung der vollständigen Aufzeichnungen der Buchführungsunterlagen (Betriebsausgaben)“. Damit steht in Widerspruch die Feststellung des Landgerichts, nach der Aussage der Zeugin █████, der Kontoristin des ████████████, hätten diesem zur Zeit seiner Schätzungserklärung vom 15. Oktober 1950 die Unterlagen für das zweite Halbjahr 1948 zur Verfügung gestanden; „Ähnliches“ gelte für seine Einkommensteuervoranmeldungen. Diesen Widerspruch hätte das Landgericht durch Vernehmung des Zeugen Mess aufklären müssen.
Da das Urteil hinsichtlich der Einkommensteuervoranmeldungen wie auch der Einkommensteuererklärung an dem Mangel ausreichender Aufklärung leidet, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen, ob mit der Freisprechung das Gesetz richtig angewandt worden ist. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Urteils in diesen Punkten an das Landgericht zurückzuverweisen.
Ergibt sich in der neuen Verhandlung, dass der Angeklagte dem Steuerhelfer wichtige Belege vorenthalten oder sonst ihm unrichtige Angaben gemacht und ihn so zu einer niedrigeren Schätzung seines Einkommens veranlasst hat, so war weiter nach § 396 RAbgO zu prüfen, ob er sich dabei wenigstens den möglichen Eintritt einer entsprechenden Verkürzung der Steuer billigend vorgestellt und so vorsätzlich gehandelt hat. Eine „Absicht“ der Steuerverkürzung erfordert der § 396 RAbgO entgegen der Annahme des Landgerichts nicht.
Bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 396 RAbgO kommt eine Zoll- und Steuergefährdung nach § 402 RAbgO in Betracht. Fahrlässigkeit kann z. B. darin liegen, dass der Angeklagte in die Augen springende Unterschiede der Steuererklärungen nicht mit dem Steuerhelfer besprochen hat, bevor er sie unterschrieb und einreichte. Unter solchen besonderen Umständen war der Angeklagte als Steuerpflichtiger zu einer Überprüfung der vom Steuerhelfer geleisteten Vorarbeit verpflichtet, auch wenn dieser sonst durchaus zuverlässig war.
Die Verkürzung der Einkommensteuervorauszahlungen, die durch Verletzung der hierfür geltenden Bestimmungen (Art. X § 8 des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 vom 20. Juni 1948) bewirkt wird, begründet neben der auf der Jahressteuererklärung beruhenden Einkommensteuerverkürzung einen besonderen Straftatbestand mit anderem Inhalt. Dies wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu beachten haben.
Es ist möglich, dass der Angeklagte zwar hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen freizusprechen, aber hinsichtlich der Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950 schuldig zu sprechen ist oder umgekehrt.
Nur die beiden die Einkommensteuervorauszahlung betreffenden Erklärungen können – vorausgesetzt, dass vorsätzliche Steuerverkürzung vorliegt – unter sich zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst werden.
Der Mangel der Sachaufklärung erstreckt sich auch auf die Freisprechung vom Vorwurf der versuchten Gewerbesteuerhinterziehung (§ 397 RAbgO), der denselben Zeitraum betrifft und auf denselben Einkommensangaben des Angeklagten beruht. Die Revision ist daher auch insoweit begründet.
Das Urteil muss im vollen Umfang des Revisionsangriffs aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Rotberg Busch Krauss
Bundesrichter Dr. Baldus ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
| Rotberg | |