Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Aufhebung und Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 67/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Eidesverletzung setzt voraus, dass der Zeuge infolge mangelhafter geistiger Sammlung oder mangelnder Sorgfalt erkennen musste, dass seine Aussage unrichtig verstanden werden oder einen falschen Eindruck erwecken kann.
Die bloße Möglichkeit einer Fehlinterpretation der gerichtlichen Frage reicht für den Nachweis von Fahrlässigkeit nicht aus; der Tatrichter muss anhand des Sachverhalts feststellen können, dass der Zeuge die Frage tatsächlich fehlverstanden hat und dies auf mangelnder Sorgfalt beruhte.
Ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht klärbar, ob eine Frage allgemein oder nur auf einen konkreten Vorwurf beschränkt verstanden wurde, fehlt die tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids und der Angeklagte ist freizusprechen.
Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung nicht auf fremde, nicht verlesene Urteile stützen oder dadurch verfahrensrechtliche und aufklärungsrechtliche Pflichten verletzen; eine derartige Verwertung kann die Begründung des Urteils beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weinküfermeister Valentin ██████ aus ███████, Rheinpfalz, geboren am ████████ 1914 in ███████████, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. November 1954 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Keiner Erörterung bedürfen die Verfahrensrügen, das Landgericht habe, indem es die gegen den Erpresser ███ ergangenen Urteile nicht verlesen und gleichwohl zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht habe, die Vorschriften der §§ 249, 261 StPO und ferner durch die Nichtverlesung dieser Urteile und der eidlichen Aussage des Angeklagten vor dem Schöffengericht vom 28. November 1952 die Aufklärungspflicht verletzt. Denn die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen Falscheides.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte im Strafverfahren gegen ███ wegen Erpressung sowohl vor dem Schöffengericht wie vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz als Zeuge die Frage, ob er unversteuerten Sekt verkauft habe, verneint, und seine Aussage beschworen. Er war jedoch kurz vor der Aussage vor dem Schöffengericht, nämlich am 17. November 1952, durch das Hauptzollamt in Wiesbaden wegen des Verkaufes von 352 Flaschen unversteuerten Traubenschaumweines im Unterwerfungsverfahren mit einer Geldstrafe von 1.500 DM belegt worden.
Das Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Vorsitzenden des ████████████████ und der Berufungsstrafkammer, Amtsgerichtsrat ██ und Landgerichtsdirektor Dr. ██, und zufolge der Urteilsgründe in dem Strafverfahren gegen ███ der Überzeugung, dass die Frage, ob der Angeklagte unversteuerten Sekt verkauft habe, allgemein gestellt und nicht etwa, wie der Angeklagte es verstanden haben will, auf den vom Erpresser ██ behaupteten Verkauf unversteuerten Sekts an ████████████████ beschränkt war.
Unter diesen Umständen ist gegen die Annahme, dass der Angeklagte eine objektiv unrichtige Aussage beschworen habe, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils war dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen, dass er geglaubt hat, die Frage sei nicht allgemein gestellt, sondern auf den Verkauf an ███ beschränkt gewesen. Gleichwohl hält das Landgericht ihn der fahrlässigen Eidesverletzung für schuldig, weil er sich bei geringer Überlegung hätte sagen müssen, dass seine Aussage falsch verstanden werden und den falschen Eindruck erwecken könne, an der Behauptung des Erpressers sei überhaupt nichts dran.
Diese Erwägung trägt den Schuldspruch nicht.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, dass ███ tatsächlich behauptet hatte, der Angeklagte habe an ████████████████ unversteuerten Sekt verkauft, und dass diese Behauptung nicht wahr war. Hatte ███ sie aber aufgestellt, und hatte der Angeklagte, wie der Beurteilung zugrunde zu legen ist, die Frage des Gerichts nur dahin verstanden, ob er an ████████████████ unversteuerten Sekt verkauft habe, so hat er sie wahrheitsgemäß beantwortet. Kam es dem Gericht nach der Auffassung des Angeklagten lediglich auf die Beantwortung dieser eingeschränkten Frage an, so war es ohne Bedeutung, ob er jemals an andere Personen unversteuerten Sekt verkauft hatte. Spielte dieser Umstand nach der vom Angeklagten vorausgesetzten Auffassung des Gerichts in der Strafsache gegen ████ keine Rolle, so brauchte der Angeklagte keine Erwägungen darüber anzustellen, ob das Landgericht aus seiner Aussage den Schluss ziehen werde, er habe niemals unversteuerten Sekt verkauft.
Eine fahrlässige Eidesverletzung käme nur dann in Frage, wenn der Angeklagte infolge mangelhafter geistiger Sammlung während der Vernehmung die allgemein gestellte Frage des Vorsitzenden fälschlich in dem eingeschränkten Sinne verstanden hätte. Dafür, dass dem so gewesen wäre, ist den Ausführungen des Urteils nichts zu entnehmen. Sie heben hervor, dass die Frage nach den Sektverkäufen „eine zweitrangige“ war. Das liegt auf der Hand. Für die Strafbarkeit ███ wegen Erpressung war es ohne Bedeutung, ob der Angeklagte überhaupt jemals unversteuerten Sekt verkauft hatte. Die Ausnutzung der Kenntnis von einer Verfehlung, um Geld zu erpressen, wird im Allgemeinen das Verhalten des Erpressers verwerflicher machen, als wenn eine solche Verfehlung aus der Luft gegriffen wird. Denn eine grundlose Verdächtigung wird, weil sie leicht zurückgewiesen werden kann, erheblich geringere bestimmende Kraft haben als die Drohung mit der Anzeige wegen einer tatsächlich begangenen Straftat. Weiter konnte weder der genaue Wortlaut der Frage noch der Zusammenhang, in dem, und die Umstände, unter denen sie gestellt wurde, geklärt werden. Der festgestellte Sachverhalt bietet somit keine Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe bei Beobachtung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen Fähigkeiten möglichen Sorgfalt erkennen können, dass die Frage nach dem Verkauf unversteuerten Sekts allgemein gestellt und nicht auf Verkäufe an ██ beschränkt war. Eine weitere Aufhellung des Sachverhalts in diesem Punkte ist nach den Ausführungen des Urteils für ausgeschlossen zu erachten. Da mithin der Angeklagte auch bei erneuter Hauptverhandlung des fahrlässigen Falscheides nicht überführt werden kann, ist er freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO.
Da der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist, waren die ihm erwachsenen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Es bestand auch sonst kein Anlass, von der Befugnis des § 467 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Busch | Glanzmann | Jagusch | |||
| Koeniger | Maaß |