Revision wegen unzureichender Beweiserhebung und Prüfung der Schuldfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 67/54
- Datum
- 16.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trifft das Gericht die Feststellung zur Wirkung von Alkohol auf die Schuldfähigkeit nicht auf der Grundlage des Vortragenden, hat es bei vorhandener Erheblichkeit von Amts wegen weitere Beweise (z.B. Zeugenvernehmungen) zu erheben.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn die vorhandenen Zeugenaussagen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung nicht ausreichen.
Für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist keine 'sinnlose' Trunkenheit erforderlich; auch planmäßiges oder zielstrebiges Vorgehen schließt die Prüfung verminderter oder aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht aus.
Die gesetzliche Zweckbestimmung des Jugendschutzes darf nicht als eigenständiger Strafschärfungsgrund verwertet werden; Strafzumessung muss auf rechtlich zulässigen Kriterien beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 16. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred ███████ aus ████████, geboren am ██ ███ ███ in █████████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend.
1.) Das Urteil stellt fest, der Angeklagte sei bei der Tat angetrunken, aber nicht betrunken gewesen. Es stützt sich dabei auf die Aussagen der Maria █████ und ihrer zur Tatzeit noch nicht 11-jährigen Tochter Brigitte, die der Angeklagte erfolglos aufgefordert hatte, ihn an ihrem Geschlechtsteil lutschen zu lassen. Beide haben bekundet, der Angeklagte sei nicht volltrunken gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision mit dem Vorbringen, das Landgericht hätte Zeugen über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols vernehmen müssen, wenn es seiner Angabe nicht habe glauben wollen, er habe mindestens acht Flaschen Bier und ebensoviel Glas Branntwein getrunken. Da er ohne Verteidiger gewesen sei, hätte ihm ein Beweisangebot darüber nahegelegt werden müssen, sofern das Gericht einen solchen Beweisantrag nicht seinem Vortrag über den Grad seiner Trunkenheit habe entnehmen wollen. Wenn bei jedem kleinen Verkehrsunfall ein Sachverständiger gehört werde, so sei es wenig „objektiv“, bei einem Sittlichkeitsverbrechen die Beurteilung des Trunkenheitsgrades der Mutter des betroffenen Kindes zu überlassen.
Die Verfahrensrüge ist ordnungsmäßig erhoben und begründet. Wenn die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten über die Menge des von ihm genossenen Alkohols ihrer Würdigung nicht zugrunde legen wollte, so musste sie von Amts wegen darüber Zeugenbeweis erheben. Dieser bot keine Schwierigkeiten, weil der Angeklagte mit mehreren Arbeitskollegen an der Jubiläumsfeier des Meisters auf der Zeche teilgenommen hatte. Die Beweismittel sind zwar im Einzelnen in der Revisionsrechtfertigung nicht genannt, aber durch den Hinweis auf die Gelegenheit des Alkoholgenusses als genügend gekennzeichnet anzusehen.
Dasselbe gilt für die Frage der Beiziehung eines Sachverständigen. Der Sinn des von der Revision erhobenen Angriffs ist, dass hier ohne Sachverständigengutachten die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht hätte entschieden werden dürfen. Dieses Verlangen ist berechtigt, weil die Aussagen der Zeuginnen █████ zu einer Klärung des Sachverhalts nach der bezeichneten Richtung nicht ausreichten. Dazu bedurfte es der Vernehmung eines Sachverständigen, zumal sich die Handlungsweise des noch unbescholtenen und auch sonst gut beleumundeten Angeklagten auf unzüchtige Reden beschränkt hat, zu denen ihn gerade die Wirkung des Alkohols gebracht haben kann.
Die gesamten Umstände drängten demnach den Tatrichter zum Gebrauch weiterer Beweismittel. Dass bei Ausdehnung der Beweiserhebung die Entscheidung anders ausgefallen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
2.) Auch die Sachbeschwerde ist begründet.
Sie erfordert zunächst die Prüfung des Sachverhalts nach der Richtung, ob und gegebenenfalls inwieweit § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Dazu hatte das Landgericht Stellung zu nehmen, weil sich der Angeklagte darauf berufen hatte, er könne sich wegen starker Trunkenheit an den Vorgang nicht mehr erinnern. Die Ausführungen des Urteils zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht hat verkannt, dass die von der Maria ██████ ███████████ bekundeten Tatsachen keine geeignete Grundlage bilden für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte durch einen infolge Alkoholgenusses herbeigeführten Zustand einer Bewusstseinsstörung oder krankhaften Störung seiner Geistesfähigkeit unfähig oder erheblich vermindert fähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach der Aussage dieser Zeugin hat er auf seinen Arbeitskameraden M. eingeredet und dabei klar und deutlich gesprochen. Anzeichen einer Volltrunkenheit hat die Zeugin an dem Angeklagten nicht wahrgenommen. Dieses Verhalten mag einen Anhalt für das Vorhandensein seiner Einsichtsfähigkeit geben. Es schließt indes ebensowenig wie sein vom Landgericht festgestelltes Erinnerungsvermögen und sein späteres Verhalten gegenüber Frau ██████ das Fehlen oder die erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens aus. Sinnlose Trunkenheit braucht für die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht vorzuliegen. Die Sachlage ist hier nicht anders zu beurteilen als der Fall eines planmäßigen, zielstrebigen Vorgehens des Täters, das der Anwendung des § 51 StGB nicht entgegensteht (vgl. RGSt 63, 46; 67, 149; BGHSt 1, 384). Dieser Prüfung hätte hier im Hinblick darauf, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss nur unzüchtige Reden geführt, sich in Verbindung damit aber sonst nicht betätigt hat, besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden müssen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, im Falle der Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB die innere Tatseite hinsichtlich beider Straftaten unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Revision zu würdigen. Insbesondere bedarf der Umstand, dass der Angeklagte sich zum Urinieren an eine Hecke gestellt hat, einer Prüfung und Erörterung dahin, ob er trotz seiner Angetrunkenheit das Bewusstsein hatte, sich den Blicken einer dritten Person auszusetzen und ihr durch sein Tun die Missachtung ihrer Ehre kundzugeben.
Zur Strafzumessung sei bemerkt, dass die Begründung, der dringend gebotene Schutz der Jugend vor Sittlichkeitsverbrechen fordere eine empfindliche Bestrafung, rechtsfehlerhaft ist. Die Notwendigkeit dieses Schutzes ist Gesetzesgrund. Dessen Verwertung zur Strafschärfung ist unzulässig. Auch die zur Strafaussetzung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe keine Reue gezeigt und bis zum Schluss an der Behauptung seiner Erinnerungslosigkeit festgehalten, wird je nach dem Ergebnis der neuen Beweiserhebung einer Überprüfung bedürfen.
| Busch | Rotberg | Martin | |||
| Koeniger | Maass |