Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 674/53
- Datum
- 17.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen bestimmter Angaben in der Sitzungsniederschrift oder deren ausdrückliche Nichtbehandlung in den Urteilsgründen verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn der Punkt in der Hauptverhandlung behandelt wurde und das Urteil nicht auf der Niederschrift beruht.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden; Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung oder Tatsachenbewertung betreffen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Das Nichtstellen einer konkreten Frage an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen begründet nur dann einen Aufklärungsmangel, wenn dadurch ein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt unberücksichtigt bleibt.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB (milderes Gesetz) und § 354a StPO kann zugunsten des Angeklagten eine nachträgliche Strafrechtsmilderung (hier: § 56 StGB) berücksichtigt werden.
Führt eine gewaltsame Einwirkung mit solcher Heftigkeit, dass schwere Gesundheitsschäden nach Lebenserfahrung eintreten können, so kann daraus geschlossen werden, dass der Täter die schwere Folge zumindest fahrlässig herbeigeführt hat, wodurch eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Bernhard Felix ██ ███ Krs. ████, geboren am ███ 1931 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 16. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Die von dem Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen das Urteil erhobenen Angriffe sind nicht geeignet, dessen Bestand zu gefährden.
So behauptet der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil das Landgericht nicht aufgeklärt habe, was für Kleidungsstücke der Angeklagte am Tattage getragen hat. Dieser Vorwurf scheitert schon daran, dass, wie aus den Darlegungen der Revision zu entnehmen ist, die „beteiligten“, d. h. die am Tatort zugegen gewesenen Zeugen, hierüber befragt worden sind, dass jedoch die Aufnahme ihrer hierzu gemachten Angaben in die gerichtliche Niederschrift unterblieben und dass diese Frage im Urteil übergangen worden ist. Danach ist also eine Aufklärung dieses nach Meinung des Beschwerdeführers wesentlichen Punktes in der Hauptverhandlung zumindest versucht worden.
Dass er in den Urteilsgründen nicht behandelt worden ist, bildet keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass das Landgericht die zu dieser Frage bekundeten Angaben der Zeugen nicht mit in die Sitzungsniederschrift aufgenommen hat. Die behauptete Unterlassung könnte höchstens eine Verletzung des § 273 Abs. 1 StPO bilden, wäre aber unbeachtlich, weil das Urteil nicht auf der gerichtlichen Niederschrift, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Abgesehen davon kann dieser Mangel auf das Urteil jedenfalls hinsichtlich der Aussagen des von der Revision gerade als besonders wichtig bezeichneten Zeugen nicht von Einfluss gewesen sein, weil das Landgericht dessen Bekundungen als unglaubwürdig angesehen und das Urteil darauf nicht gestützt hat.
Sollte der Beschwerdeführer aber geltend machen wollen, die „beteiligten“ Zeugen seien zu der Frage, welche Kleidungsstücke der Angeklagte getragen habe, in der Hauptverhandlung nicht gehört worden, so könnte diese Beanstandung gleichfalls nicht durchgreifen. Darauf, dass in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen zu einem bestimmten Punkte nicht befragt worden seien, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht mit Erfolg gestützt werden, wie das Reichsgericht und auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben.
Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, die Figur eines Menschen sei ein viel zu allgemeines Merkmal, das eine ausreichend sichere Feststellung seiner Identität nicht zulasse, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und kann deshalb im Revisionsrechtszuge keine Beachtung finden. Denkgesetzlich ist es sehr wohl möglich, aus der Figur eines Menschen Schlüsse auf dessen Beteiligung an einer strafbaren Handlung zu ziehen.
Fehl geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Landgericht habe es unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unterlassen zu prüfen, ob der Zeuge ███ am Tatabend unter Alkoholeinwirkung gestanden habe, weil er sich auf der Rückfahrt von einer Hochzeitsfeier befunden habe. Zu einer solchen Prüfung bestand für das Landgericht hier kein Anlass, weil nach den Feststellungen des Urteils die Hochzeitsfeier tags zuvor stattgefunden hatte, die Tat also erst am Abend des auf den Hochzeitstag folgenden Tages, und zwar gegen 20 1/2 Uhr, geschehen ist. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Tatrichter nicht ohne weiteres die Annahme aufzudrängen, der Zeuge ███ könnte zur Tatzeit noch irgendwie von Alkohol beeinflusst gewesen sein, den er etwa auf der Hochzeitsfeier genossen hatte.
Der von dem Beschwerdeführer behauptete Widerspruch im Urteil über die Zahl der am Tatort anwesenden Personen ist unerheblich. Es mag sein, dass der Angeklagte an jenem Abend mit drei weiteren Personen zusammen gewesen ist; das schließt aber nicht aus, dass der Zeuge ██ ███ eine Gruppe von drei Männern beobachtet hat, die, als er an ihnen vorüberfuhr, in hohem Bogen quer über die Straße urinierten, und dass er auch nur drei Personen gesehen hat, sich kurz darauf, als er dieser Gruppe näherte, vergewissert hat.
Inwiefern das Landgericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt haben soll, dass es nicht festgestellt hat, weshalb der Zeuge bei keiner der drei am Tatort anwesenden Personen eine schwarze Augenklappe bemerkt habe, ist nicht erfindlich. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angeführt, auf welchem Wege und mit welchen Beweismitteln das Landgericht eine weitere Aufklärung dieser Frage hätte herbeiführen sollen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) und damit des § 261 StPO rügt, wendet er sich mit seinen Ausführungen in Wahrheit gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er führt mehrere Gesichtspunkte und Umstände an, die die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Zeugen ██ geschlagen, nach seiner Ansicht zweifelhaft erscheinen lassen. Ein Verstoß gegen den bezeichneten Grundsatz wäre aber nur dann gegeben, wenn das Gericht bei Urteilsfällung noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt und ihn trotzdem verurteilt hätte. Dafür ergeben jedoch die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Sie lassen im Gegenteil deutlich erkennen, dass das Landgericht andere Möglichkeiten des Geschehensablaufes mit in Betracht gezogen, es aber schließlich die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erlangt hat. Ebensowenig ist aus dem Urteil zu ersehen, dass das Landgericht bei den Folgerungen, die es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt abgeleitet hat, Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht beachtet habe. Gegen einen solchen Satz verstößt auch nicht die Annahme, der Angeklagte sei zur Trinkhalle zurückgekehrt, um sich nach den Folgen seines Faustschlages zu erkundigen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein dem Verletzten bis dahin unbekannter Täter sich wenige Minuten nach der Tat nicht an den Tatort zurückbegebe, gibt es nicht.
Fehl geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein so schwer verletzter Zeuge wie ██ dem Täter völlig unvoreingenommen gegenüberstehe und insoweit eine völlig unbeeinflusste Aussage mache. Dieser Einwand scheitert ohne weiteres an den Ausführungen des Urteils. Darin heißt es, der Zeuge ██ hege keine Rache- oder Hassgefühle gegen den Angeklagten; er habe seine Aussagen mit größter Sachlichkeit und Bestimmtheit und ohne irgendwelche Widersprüche gemacht. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Zeuge ██ in seiner Einstellung zum Angeklagten von der Tat und ihren Folgen völlig unbeeinflusst geblieben sei.
II. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung, die das Landgericht unter Berücksichtigung der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Gesetze seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte dem Zeugen ███ unvermittelt einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt, der das linke Auge getroffen und zu dessen Verlust geführt hat. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht als eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) gewürdigt und, von der damaligen Rechtslage aus zutreffend, das Vorgehen des Angeklagten allein wegen der dadurch hervorgerufenen Folgen gleichzeitig als eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB gewertet.
Diese Bestimmung ist allerdings nach § 56 StGB, wie er durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz (Strafrechtsbereinigungsgesetz) vom 4. August 1953 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist, nunmehr nur noch dann anwendbar, wenn der Täter eine der in § 224 StGB genannten Folgen wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Da § 56 StGB in seiner seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung eine Mildung des Gesetzes gegenüber der von diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage enthält, kann er auch im Revisionsrechtszuge nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO noch Berücksichtigung finden.
Indessen greift die Revision selbst bei Heranziehung der Vorschrift des § 56 StGB nicht durch. Die Darlegungen des Urteils lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Angeklagte den Verlust des Auges des Zeugen ██ fahrlässig verursacht hat. Für seine insoweit fahrlässige Handlungsweise spricht nämlich die im Urteil angeführte Tatsache, dass er den Zeugen ██ ins Gesicht geschlagen hat und dass der Schlag so heftig gewesen ist, dass der Zeuge mit einem Aufschrei zu Boden stürzte und blutüberströmt und bewusstlos liegen blieb. Dass ein so heftiger Schlag zu einer derartigen Gesundheitsbeschädigung führen kann, wie sie hier eingetreten ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Mit dieser Folge hätte daher auch der Angeklagte bei seinem Vorgehen rechnen müssen, so dass er, wenn er es nicht getan hat, sie fahrlässig herbeigeführt hat. Demnach hat das Landgericht auch bei Beachtung des § 56 StGB den Angeklagten mit Recht der schweren Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 224 StGB für schuldig befunden.
Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der Revisionsverhandlung gibt auch die Strafzumessung zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Jugend und die bisherige straffreie Führung des Angeklagten sind in den Strafzumessungsgründen erwähnt, also nicht unbeachtet geblieben. Dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung der Strafe nicht in einem Maße berücksichtigt worden sind, wie es der Beschwerdeführer gern möchte, bedeutet keinen Rechtsfehler.
| Rotberg | Werner | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |