Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu allgemein anerkannten Regeln der Baukunst

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 674/51
Datum
10.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Bauunternehmer gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und eines Vergehens nach § 330 StGB haben Erfolg. Der BGH bestätigt ihre Stellung als Bauleiter und dass Delegation an Subunternehmer die Leitungspflicht nicht aufhebt. Das Urteil des LG wird aufgehoben, weil es nicht festgestellt hat, dass die verletzten Regeln der Baukunst allgemein anerkannt waren; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Leitung der Bauarbeiten übernimmt, kann als Bauleiter im Sinne des § 330 StGB anzusehen sein und trifft damit besondere Aufsichtspflichten.

2

Die Übertragung einzelner Bauarbeiten an einen Subunternehmer entbindet den Bauleiter nicht von seiner Aufsichtspflicht nach § 330 StGB.

3

Die Feststellung, dass gegen ‚allgemein anerkannte Regeln der Baukunst‘ verstoßen sei, setzt nicht nur wissenschaftliche Richtigkeit, sondern deren durchgängige Bekanntheit und Anerkennung in den praktisch tätigen Technikerkreisen voraus.

4

Fehlen diesbezügliche Feststellungen im Urteil, ist eine Verurteilung wegen § 330 StGB (und damit auf derselben Tatsachengrundlage beruhender §§ wie § 230 StGB) aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bauunternehmer Rudolf Wilhelm ███ wohnhaft in ████, geboren am █████ 1894 in ██████,

2.) den Bauunternehmer Otto August Ferdinand ███████ wohnhaft in ████████, Kolonie █████████, geboren am ████████ 1882 in ██████████, Kreis ███████████,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Koeniger, - Bundesrichter Prof. Dr. Busch, - Bundesrichter Scharpenseel, - Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, - Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, - Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1951, soweit es die Angeklagten Ic und ███ betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen gegen § 330 StGB zu Geldstrafen von je 300 DM-West verurteilt worden, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 20 DM-West ein Tag Gefängnis tritt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide erheben die Sachbeschwerde. Der Angeklagte ███ rügt außerdem Verletzung des Verfahrensrechts.

Die Rechtsmittel sind begründet.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████ scheitert allerdings daran, dass die Revision es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen zu bezeichnen.

Dagegen ist die Sachbeschwerde der beiden Angeklagten von Erfolg.

Das Landgericht hält einen fahrlässigen Verstoß der Angeklagten gegen die Vorschrift des § 330 StGB und damit gleichzeitig auch gegen die Bestimmung des § 230 StGB für gegeben, weil sie als Bauleiter unter Verletzung ihrer Aufsichtspflicht es zugelassen hätten, dass bei dem Aufbau eines Baugerüsts durch Einbau von Ringseilen mit zu schwachen Haken gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstoßen und dadurch nicht nur der Einsturz des Gerüsts und eine Gefährdung anderer Personen, sondern auch die Körperverletzung von zwei Arbeitern verursacht worden sei.

Soweit das Landgericht die Angeklagten als Bauleiter im Sinne des § 330 StGB angesehen hat, ist seine Annahme rechtsbedenkenfrei. Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte Ic als Inhaber der Baufirma Ewald ██ ███ dem Bauherrn den Auftrag zur Durchführung aller Maurer-, Zimmerer-, Putzer- und anderer Arbeiten zur Wiederherstellung der Innenhalle der Kegelsporthalle ████████████ erhalten. Hierzu gehörte auch die Erstellung eines Baugerüsts zur Ausführung der Deckenarbeiten und der notwendigen Maurer-, Elektriker- und Putzerarbeiten. Wenn das Landgericht hieraus gefolgert hat, Ic habe damit insoweit die Leitung des Baues übernommen, so kann diese Auffassung nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.

Die von der Revision des Angeklagten ██ hiergegen erhobenen Einwendungen gehen fehl. Der Umstand, dass ein Architekt die allgemeine Bauaufsicht über das gesamte Bauvorhaben führte, steht der Ansicht des Landgerichts nicht entgegen. Dadurch wurde der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Bauleiter im Sinne des § 330 StGB nicht berührt.

Auch ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass neben der Firma des Angeklagten noch andere Firmen mit weiteren zur Durchführung des gesamten Hallenbaus erforderlichen Arbeiten von dem bauleitenden Architekten beauftragt worden sind.

Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer Ic schließlich darauf, dass er das Herstellen des Gerüsts der Firma ███████ übertragen hatte, deren Inhaber der Angeklagte ███ war. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte Ic sei von seinen Pflichten als Leiter der Bauarbeiten nicht dadurch befreit worden, dass er einzelne der ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten, so die Herstellung des Baugerüsts, in einem sogenannten Akkordvertrag der Firma ███████ als Subunternehmen überlassen habe. Durch eine solche Vergebung von Einzelarbeiten an einen anderen Unternehmer wurde der Angeklagte ███ seiner Stellung als Bauleiter hinsichtlich dieser Arbeiten nicht enthoben.

Ebenso wenig sind Bedenken dagegen zu erheben, dass das Landgericht auch den Angeklagten ███ als Bauleiter im Sinne des § 330 StGB bezeichnet hat. Nach den Feststellungen des Urteils übte ███ eine leitende Tätigkeit bei der Errichtung des Baugerüsts und bei der Durchführung der weiteren von seiner Firma übernommenen Arbeiten aus.

Nicht geeignet, die Verurteilung der Angeklagten ohne weiteres zu tragen, sind indessen die Darlegungen des Urteils darüber, dass die Angeklagten allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zuwidergehandelt hätten, indem sie mit zu schwachen Haken ausgerüstete Ringseile verwenden ließen. In dem Teil der Urteilsgründe, der sich auf das Verhalten der Angeklagten bezieht, sagt das Landgericht zwar, durch den Gebrauch derartiger Haken sei gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen worden. Eine nähere Stellungnahme dazu, ob die Regeln der Baukunst, welche die Angeklagten nach der Annahme des Landgerichts verletzt haben, allgemein anerkannt waren, lässt es jedoch vermissen. Das wäre aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die ihm obliegende Prüfung dahin zu ermöglichen, ob das Landgericht insoweit von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dies gilt umso mehr, als das Urteil im Rahmen der Würdigung der Handlungsweise des Mitangeklagten ██████████████████████ Äußerungen enthält, die gegen die Auffassung des Landgerichts sprechen, dass hier ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst vorliege.

Wie das Reichsgericht ausgesprochen hat, ist der Begriff der allgemein anerkannten Regel der Baukunst nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Regel bei vollständiger wissenschaftlicher Erkenntnis sich als richtig und unanfechtbar darstellt, sondern sie muss auch durchweg in den Kreisen der damit praktisch befassten Techniker bekannt und als richtig anerkannt sein (vgl. RGSt Bd. 44, S. 197). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, muss, worauf die Revision des Angeklagten Ic mit Recht hinweist, zumindest zweifelhaft erscheinen. Denn ein Angehöriger der Baupolizei hat, wie es im Urteil heißt, sein Erstaunen über die Feststellung des Sachverständigen zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Gerüsts durch den Gebrauch derartiger an dem Ringhakenseil befindlicher Haken zu gering sei. Diese Bemerkung des Urteils gibt der Annahme Raum, dass der Mangel, den die benutzten Hakenseile nach den getroffenen Feststellungen aufwiesen, in den maßgebenden Kreisen des Baugewerbes nicht so bekannt und auch nicht als so bedeutsam erkannt war, dass der Gebrauch solcher Hakenseile ohne weiteres als ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst angesehen werden könnte.

Unter diesen Umständen kann jedenfalls die kurze Bemerkung des Urteils, die Angeklagten hätten, indem sie die Benutzung der zu schwachen Haken bei dem Gerüstbau zugelassen hätten, in fahrlässiger Weise allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verletzt, allein nicht ausreichen, um die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 330 StGB zu rechtfertigen.

Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen, soweit es die Angeklagten Ic und ███ betrifft. Zwar berührt er unmittelbar nur die möglicherweise fehlerhafte Heranziehung des § 330 StGB. Indessen ergreift er auch die Verurteilung der Angeklagten aus § 230 StGB, weil das Landgericht in dem von ihm angenommenen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst zugleich das fahrlässige Verhalten der Angeklagten hinsichtlich der Körperverletzungen gesehen hat, welche die bei dem Einsturz des Gerüsts zu Schaden gekommenen Arbeiter davongetragen haben. Im Übrigen würde aber auch die Annahme der Tateinheit zwischen den beiden Vergehen eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils nicht gestatten, da die Beschränkung der dieselbe Straftat betreffenden Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist.

Demnach ist das Urteil bezüglich der beiden Angeklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerBaldus
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