Treffer
BGH Urteil

BGH: Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz; Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 673/53
Datum
04.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue sowie eines Betrugs vom 23.03.1949. Der BGH bestätigte den Schuldspruch zur fortgesetzten Untreue (einschließlich Missbrauchs- und Treubruchvariante) in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, Betrug und Urkundenfälschung. Hinsichtlich des Betrugs von 1949 stellte der BGH das Verfahren wegen Straffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 31.12.1949 ein. Weil diese Einzelstrafe in die Gesamtstrafe eingeflossen war, wurde der Gesamtstrafausspruch aufgehoben und zur Neubildung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision wirksam auf einzelne Taten beschränkt, erwächst das Urteil im Übrigen in Rechtskraft; der Gesamtstrafausspruch bleibt hiervon unberührt, soweit angefochtene Einzelstrafen einbezogen sind.

2

Liegt eine tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze vor, ist die Tat im Revisionsverfahren sachlich-rechtlich in allen rechtlichen Richtungen zu prüfen, auch wenn der Revisionsangriff nur einen Teilaspekt betrifft.

3

Ein Treueverhältnis im Sinne des Treubruchtatbestands (§ 266 StGB) kann auch gegenüber einer übergeordneten Behörde bestehen, wenn dem Täter aufgrund seiner tatsächlichen Stellung und organisatorischer Abläufe die Möglichkeit eingeräumt ist, deren Vermögensinteressen maßgeblich zu beeinflussen und zu gefährden.

4

Ein behaupteter Widerspruch der Urteilsgründe begründet eine erfolgreiche Rüge nur, wenn ein echter, nicht auflösbarer Widerspruch vorliegt; die Würdigung ist im Zusammenhang mit den zugehörigen Feststellungen auszulegen.

5

Ist für eine vor dem maßgeblichen Stichtag begangene Tat nach einem Straffreiheitsgesetz Straffreiheit eingetreten, ist das Verfahren insoweit einzustellen; die Einbeziehung der dafür verhängten Strafe in eine Gesamtstrafe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und zur Neubildung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Kreisangestellten Alfred ███████ aus █████, geboren ████ ███ ██ in ████, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. Mai 1953 wird

a) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines am 23. März 1949 begangenen Betruges zum Nachteil des Hilfswerks des Verbands der Kriegsbeschädigten verurteilt worden ist,

b) das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die sonstigen Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt

1.) wegen in fortgesetzter Handlung begangener Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, Betrug und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 300 DM;

2.) wegen eines am 23. März 1949 begangenen Betrugs zum Nachteil des Hilfswerks des Verbands der Kriegsbeschädigten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten.

Aus diesen beiden Freiheitsstrafen hat es unter Einbeziehung von acht weiteren gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafen nach § 74 StGB eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren gebildet.

Der Beschwerdeführer greift das Urteil mit der Rüge einer Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts nur hinsichtlich der beiden in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Straftaten an. Diese Beschränkung der Revision ist rechtswirksam. Das Urteil ist daher im Übrigen, abgesehen vom Gesamtstrafausspruch, rechtskräftig geworden.

I. Zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung u. a.

Der Beschwerdeführer bekämpft zwar nur die Verurteilung wegen der fortgesetzten Untreue. Trotzdem muss, da nach der Annahme des Landgerichts durch eine und dieselbe von 1950 bis in das Jahr 1952 hinein begangene Handlung nicht nur § 266, sondern zugleich die §§ 350, 263, 267 StGB verletzt worden sind, die Tat nach allen diesen Richtungen sachlich-rechtlich geprüft werden.

a) Der diese Tat betreffende Schuldspruch beruht auf den folgenden tatsächlichen Feststellungen:

Der Angeklagte war als verantwortlicher Sachbearbeiter bei dem Kreissozialamt in █████ tätig. In dieser Eigenschaft hatte er die Beihilfeanträge der Schwerbeschädigten zu bearbeiten, sie zu begutachten und alsdann an die Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte in Düsseldorf weiterzuleiten. Darüber hinaus war ihm die Aufgabe übertragen, das Hilfswerk, eine Geldspendensammlung des Verbands der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner, und nach Auflösung dieses Hilfswerks den Rest des Zweckvermögens gemeinsam mit dem Verbandsvorsitzenden ████ zu verwalten. Aus diesem Vermögen sollten bestimmungsgemäß die Schwerbeschädigten beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen einen Vorschuss auf ihre mit Sicherheit zu erwartende staatliche Beihilfe erhalten. Entgegen dieser Vorschrift hob der Angeklagte, obwohl er nur Leichtbeschädigter war, von dem Hilfswerkkonto nach und nach den Gesamtbetrag von 2.400 DM für eigene Zwecke ab, wobei er Schecks verwendete, die teils von ██ blanko vorunterzeichnet waren, teils die vom Angeklagten gefälschte Unterschrift des ██ trugen.

Um diese Eingriffe in das Vermögen des Hilfswerks zu verschleiern, überwies er auf das Hilfswerkkonto die entsprechenden Beträge aus dem von ihm ebenfalls verwalteten Beihilfekonto des Sozialamts, einem „Verwahrgeldkonto“, auf das die Hauptfürsorgestelle die von ihr genehmigten Beihilfen jeweils überwies. Durch diese Art der Ausgleichung des Hilfswerkkontos ergab sich nun ein entsprechender Fehlbetrag auf dem Beihilfekonto. Zu diesen Überweisungen war der Angeklagte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, in der Lage, weil er zur Ausstellung von Kasseneinnahmen und -ausgabenanordnungen befugt war und diese auch „sachlich und rechnerisch richtig“ zeichnen konnte. Um schließlich den auf dem Beihilfekonto entstandenen Fehlbestand wieder auszugleichen, veranlasste der Angeklagte, dadurch dass er eine größere Zahl erdachter Beihilfeanträge selbst unterzeichnete und nach eigener Begutachtung an die Hauptfürsorgestelle weiterleitete, diese Behörde zur Bewilligung und Überweisung rechtlich unbegründeter Beihilfebeträge auf das Beihilfekonto des Sozialamts.

b) Das Landgericht sieht in diesem Verhalten des Angeklagten nicht nur einen fortgesetzten Betrug und fortgesetzte Urkundenfälschung, sondern tateinheitlich auch fortgesetzte Untreue, und zwar eine Verletzung des § 266 StGB in dreifacher Art: zunächst den Missbrauchtatbestand zum Nachteil des Kriegsbeschädigtenverbands und seines Hilfswerkvermögens durch die Abhebung der 2.400 DM und dann zum Nachteil der Kreisverwaltung durch die Überweisungen von dessen Beihilfekonto auf das Hilfswerkkonto; das Landgericht sieht weiter den Treubruchtatbestand des § 266 StGB zum Nachteil der Hauptfürsorgestelle erfüllt durch die Weiterleitung fingierter Beihilfeanträge an diese, wozu es im Urteil S. 11 ausführt:

„Der Angeklagte hatte auch die zur Erfüllung des Treubruchtatbestandes nach § 266 StGB erforderliche Selbständigkeit und Unkontrollierbarkeit der Stellung inne, die ihm seine Verfehlungen erst ermöglichten.“

c) Der Hauptangriff des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Annahme dieses Treubruchtatbestandes, indem er ausführt, diese Selbständigkeit und Unkontrollierbarkeit der Stellung habe der Angeklagte tatsächlich nicht innegehabt. Diese Würdigung des Landgerichts stehe in Widerspruch zu der an anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 4) getroffenen Feststellung, wonach er nach außen nur Schriftstücke von nicht grundsätzlicher Bedeutung unterzeichnen durfte. Darin liege überdies eine Verletzung des § 338 Ziff. 7 StPO.

d) Dieser Angriff geht fehl. Der gerügte Widerspruch ist nur ein scheinbarer. Die ausschließlich den Treubruchtatbestand betreffende Würdigung (Urteil S. 11 oben) muss im Zusammenhang mit der zugehörigen tatsächlichen Feststellung (Urteil S. 6 unten und 7 oben) gelesen werden. Dann erhellt, dass das Landgericht bei der Würdigung des Treubruchtatbestandes in Übereinstimmung mit der auf S. 4 gegebenen allgemeinen Beschreibung der Stellung des Angeklagten in seinem Sozialamt von derselben Begrenzung seiner inneramtlichen Befugnisse ausgegangen ist, jedoch seinen Treubruch im Verhältnis zu der Landeszentralbehörde des Fürsorgewesens für Schwerbeschädigte zugleich auf die besonderen Umstände und persönlichen Beziehungen gegründet hat, die zwischen dem Angeklagten als dem Sachbearbeiter des Kreissozialamts einerseits und den zuständigen Sachbearbeitern der Hauptfürsorgestelle andererseits bestanden und ihm die tatsächliche Möglichkeit verschafften, die von ihm bearbeiteten und begutachteten Beihilfeanträge unter Umgehung seines Dienststellenleiters selbst zu unterschreiben und der Hauptfürsorgestelle zuzuleiten, die dortigen Sachbearbeiter zur Genehmigung solcher Anträge zu veranlassen und so mittelbar in das Vermögen der Hauptfürsorgestelle einzugreifen. Damit ist die Annahme eines Treueverhältnisses des Angeklagten zu der Hauptfürsorgestelle und einer Verletzung der hierdurch begründeten Pflichten, die Vermögensinteressen der Hauptfürsorgestelle zu wahren, im Sinne des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB hinreichend dargetan. Die Sachbearbeiter des Kreissozialamts und der Hauptfürsorgestelle verband, wie das Landgericht offenbar angenommen hat, dieselbe staatliche Aufgabe, den Schwerbeschädigten höchstmögliche staatliche Beihilfen zu verschaffen und das hierzu von der Hauptfürsorgestelle verwaltete Zweckvermögen vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. Dass der Angeklagte sich der Verletzung dieser Treupflicht und der hierdurch verursachten Nachteilszufügung bewusst war, bedurfte nach den festgestellten Umständen keiner weiteren Erörterung.

Auch der Missbrauchtatbestand des § 266 StGB ist bezüglich der Eingriffe des Angeklagten in das Vermögen des Hilfswerks und in das Beihilfekonto des Sozialamts, die er kraft behördlichen Auftrags und Rechtsgeschäfts zu schützen verpflichtet war, richtig angewandt. Da die Urteilsbegründung widerspruchsfrei ist, ist auch § 338 Ziff. 7 StPO nicht verletzt.

Hiernach war es für die Entscheidung über den Untreuetatbestand, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ohne Bedeutung, ob die rechtliche Stellung des Angeklagten mehr oder weniger selbständig war. Von einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Auch der Zeuge ██████, der nächste Dienstvorgesetzte des Angeklagten, ist, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll und aus dem Urteil ergibt, vernommen worden. Im Übrigen hatte der Verteidiger wie auch der Angeklagte selbst (der früher als Gehilfe in einem Rechtsanwaltsbüro tätig gewesen war) Gelegenheit, in der Hauptverhandlung an den Zeugen weitere Fragen zu stellen. Für das Gericht drängte sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht auf. Auch der Zeuge ███ ist nach dem Sitzungsprotokoll zur Sache vernommen worden. Der festgestellte Sachverhalt beruht, wie im Urteil hervorgehoben ist, mit auf den Aussagen des ███. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dieser Leiter des Rechnungsamts des Kreises sei über die besonders gestaltete Amtsstellung des Angeklagten nicht vernommen worden, fehlen Anhaltspunkte. Die Nichtbeeidigung des Zeugen ██ ist nach dem Protokoll damit begründet worden, dass seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung zukomme; sie war daher nach § 61 Nr. 3 StPO erlaubt. Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verletzung des § 261 StPO seine Überzeugung nicht allein aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, vielmehr auch aus bei den Akten liegenden Urkunden, ohne dass diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, ist unbegründet. Was der Beschwerdeführer in dieser Richtung vorträgt, sind reine Vermutungen, die weder durch das Sitzungsprotokoll noch durch die Urteilsbegründung gestützt sind.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind für das Revisionsgericht unbeachtlich, da sie sich gegen die verbindlich festgestellten Tatsachen oder gegen die Beweiswürdigung richten.

Schließlich ergibt die allgemeine sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs, insbesondere zu der tateinheitlich angenommenen fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung (§ 350 f. StGB), keinen Rechtsfehler. Diese sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte als Beamter im strafrechtlichen Sinne, nachdem von Oktober 1950 ab die Gewährung von Beihilfen an Schwerbeschädigte von Bargeld auf Warengutscheine umgestellt worden war, dazu überging, solche ihm zur Verteilung im Stadtbezirk Wesel amtlich anvertrauten Gutscheine im Werte von 3.200 DM an sich zu nehmen und für eigene Zwecke zu verwerten, indem er sie auf nicht existierende Personen ausstellte oder die nach Verwertung an ihn zurückgeflossenen Gutscheine zum zweiten Mal in Verkehr brachte. Die Zueignung war pflichtwidrig, da der Angeklagte als Leichtbeschädigter, wie ihm bekannt war, auf die Schwerbeschädigtenbeihilfe keinen Anspruch hatte. Um seine Unterschlagung zu verschleiern, hat er in die von ihm amtlich zu führende Gutscheinliste falsche Eintragungen über den Empfänger gemacht oder die doppelte Verwertung der Gutscheine darin nicht vermerkt, womit § 351 StGB verwirklicht ist.

Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert, dass das Landgericht alle die über eine längere Zeit sich erstreckende Verletzungen mehrerer Strafgesetze zu einer fortgesetzten Tateinheit zusammengefasst hat.

II. Zum Betrug vom 23. März 1949

Auch der sachlich-rechtliche Angriff gegen diesen Teil des Schuldspruchs ist unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Darlehen seien damals vom Verband in erster Linie, und zwar zu 90 % Leichtbeschädigten gewährt worden, auch habe er die auszahlende Kreiskasse über den Grad seiner Kriegsbeschädigung nicht getäuscht, ist neu und daher unbeachtlich. Sie steht auch in Widerspruch mit den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite. Danach hat der Angeklagte der Wahrheit zuwider sich als Schwerbeschädigter ausgegeben, auf diese Weise die über die Darlehensgewährung entscheidende Person zum Schaden des Verbands getäuscht und zur Auszahlung des Darlehens von 500 DM bestimmt, worauf er, wie er wusste, als Leichtbeschädigter keinen Anspruch hatte.

Trotzdem kann die Verurteilung hinsichtlich dieser Tat nicht aufrechterhalten werden, weil die strafbare Handlung vor dem 15. September 1949 begangen worden ist und die verhängte Strafe nur auf zwei Monate Gefängnis lautet. Die Voraussetzungen der Straffreiheit sind nach dem Bundesgesetz vom 31. Dezember 1949 gegeben. Nach § 3 des genannten Gesetzes ist daher das Verfahren einzustellen.

Da diese Einzelstrafe in die Gesamtstrafe einbezogen worden ist und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Beachtung des Straffreiheitsgesetzes das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte, muss der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

RotbergKraussBusch
KoenigerDr. Arndt
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