Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall (§§ 244, 245 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 672/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter getroffenen, glaubwürdig beurteilten tatsächlichen Feststellungen gebunden und darf diese nicht zu Gunsten der Revision frei neu würdigen.
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Einzeltaten liegt nur vor, wenn die Einzelhandlungen die stückweise Ausführung eines zuvor gefassten Gesamtplans bilden; hierfür sind neben gleichartigem Tatbestand, Einheit des verletzten Rechtsguts und zeitlich-örtlichem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz erforderlich.
Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind nur erfüllt, wenn das Gericht die frühere Verurteilung sowie insbesondere den Zeitpunkt der Verbüßung der früheren Strafe so feststellt, dass erkennbar ist, dass die nun abgeurteilten Taten nach dieser Verbüßung begangen worden sind.
Das Revisionsgericht darf fehlende tatbezogene Feststellungen des Tatrichters nicht durch Prüfung oder Übernahme von Angaben der Anklageschrift ersetzen; unvollständige Feststellungen müssen durch den Tatrichter nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm █████, geboren am ███ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpengeel, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Juli 1953 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in sechs Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist nur teilweise, und zwar hinsichtlich des Strafausspruchs von Erfolg.
1.) Im Schuldspruch lässt das Urteil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen ihm nachteiligen Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit er darlegt, das Tätigwerden des Angeklagten a) gegenüber seinem Stiefvater B——— (Fälle Nr. 2 und 3 der Urteilsgründe) müsse eine von der Rechtsansicht des Landgerichts abweichende Beurteilung erfahren, scheitern seine Ausführungen an den entgegenstehenden, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die in der Wohnung ██████ entwendeten Sachen an sich zu nehmen, weil sie seiner kurz zuvor verstorbenen Mutter gehört hätten, deren Miterbe er sei, nicht geglaubt und auf Grund der im Urteil angeführten Umstände für widerlegt erachtet. Damit hat es das Vorliegen einer insoweit irrigen Vorstellung des Angeklagten verneint, so dass hier die Erörterungen des Beschwerdeführers über die rechtlichen Folgen eines Tat- oder Verbotsirrtums gegenstandslos und deshalb unbeachtlich sind.
Für das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe den Entschluss zur Wegnahme der Schuhe seines Stiefvaters erst nach dem Eindringen in dessen Wohnung gefasst, geben die Feststellungen des Urteils keinen Anhaltspunkt.
b) In der Nichtannahme je einer fortgesetzten Handlung zwischen den Fällen █████ einerseits und zwischen den Fällen Neubauten ████████████████ (Nr. 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe) andererseits liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein sachlichrechtlicher Verstoß durch das Landgericht. Fortsetzungszusammenhang ist, abgesehen von den durch den Beschwerdeführer hervorgehobenen Erfordernissen wie gleichgearteter Tatbestand, begriffliche Einheit des verletzten Rechtsgutes, gleichartige Begehungsform, gewisser örtlicher und zeitlicher Zusammenhang der Einzelhandlungen, nur gegeben, wenn die Einzelverfehlung die stückweise Ausführung eines vorher gefassten Gesamtplanes bildet. Davon kann hier nach den Feststellungen des Urteils nicht die Rede sein. Danach hat der Angeklagte zu den Fällen ███████ selbst angegeben, er habe erst nach dem ersten Einbruch den Entschluss gefasst, weitere Gegenstände aus der Wohnung seines Stiefvaters zu holen. Weshalb, wie der Beschwerdeführer meint, das Landgericht diese Einlassung seiner rechtlichen Beurteilung nicht habe zugrunde legen dürfen, ist unerfindlich. Aus Rechtsgründen war es dem Landgericht jedenfalls nicht verwehrt, das Vorhandensein eines entsprechenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten unter Berücksichtigung dieser Einlassung zu verneinen.
In den Fällen Neubauten ████████████████ lassen die Urteilsgründe gleichfalls nicht erkennen, dass diese Taten auf einem vorher gefassten Gesamtplan des Angeklagten beruhen und dessen stückweise Durchführung bilden. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Revisionsrechtfertigung auch keine im Urteil angeführten Umstände aufgezeigt, denen das Vorliegen eines derartigen Gesamtplanes zwingend hätte entnommen werden müssen.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils nicht c) ergeben, dass es in seinem Schuldspruch dem Angeklagten nachteilige sachlichrechtliche Fehler enthält.
2.) Dagegen kann es im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil die Rückfallvoraussetzungen im Sinne der §§ 244, 245 StGB nicht ausreichend dargetan sind. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte wegen verschiedener Vergehen, darunter wegen gemeinschaftlich begangener Diebstähle, durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. August 1947 zu einer – später von ihm verbüßten – Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dass er wegen eines nach der Entlassung aus der Strafhaft verübten weiteren Diebstahls sowie wegen anderer Straftaten durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1951 mit drei Monaten Gefängnis bestraft ist, die er ebenfalls verbüßt hat. Es fehlt aber an der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt die letzte Strafe verbüßt war, so dass aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob die jetzt abgeurteilten Taten nach dieser Strafverbüßung begonnen worden sind. Nach dem Inhalt der Anklageschrift soll die Strafe am 3. April 1951 verbüßt gewesen sein. Demnach wären, wenn dies zutrifft, die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gegeben. Dem Revisionsgericht ist es indessen verwehrt, die Angaben der Anklageschrift auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen und daraus Feststellungen nachzuholen, die der Tatrichter zu treffen versäumt hat.
Allein wegen dieses Mangels muss daher das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Rotberg | Krauss | Maass | |||
| Busch | Scharpenseel |