Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei, Protokollrüge und Vereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 672/52
Datum
11.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Rohproduktenhändler, wurde wegen Hehlerei und Verstößen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Er rügte Mängel der Sitzungsniederschrift und die Nichtvereidigung eines Zeugen sowie fehlerhafte Tatsachenwürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Protokollmängel mindern nur die Beweiskraft betroffener Teile, der Vorsitzende darf über Vereidigung entscheiden, und die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mangel der Sitzungsniederschrift (z.B. nicht genehmigte Änderungen) führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils; das Urteil beruht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, und nur die inhaltlich betroffenen Teile der Niederschrift verlieren Beweiskraft.

2

Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis vorläufig allein über die Vereidigung eines Zeugen zu entscheiden; diese Entscheidung wird endgültig, wenn kein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt.

3

§ 60 Nr. 3 StPO gebietet die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen, wenn dieser als Teilnahmeverdächtiger festgestellt ist; ein Antrag auf Vereidigung wäre in einem solchen Fall von vornherein abzulehnen.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur bei Willkür zu beanstanden; konkrete Tatsachenfeststellungen, aus denen auf eigene Vorteilsabsicht geschlossen wird, rechtfertigen die Verurteilung wegen Hehlerei.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 19. Mai 1952

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Heinz ███████ aus █████, geboren ████ ██████ ██ in ██████, wegen Sachhehlerei u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Scharpenseel Bundesrichter, Baldus Bundesrichter, Dr. Arndt Bundesrichter, Dr. Willms Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 19. Mai 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte ist Rohproduktenhändler; die Genehmigung zum Handel mit unedlen Metallen wurde ihm Anfang 1951 wegen einer einschlägigen Bestrafung entzogen. Im Herbst 1951 kaufte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten ██████ von zwei Arbeitern, die auf einem städtischen Grundstück in Krefeld beschäftigt waren, Bleirohre in einer Länge von 17 m und einem Gewicht von 80 kg an. Das Bleirohr wurde in Gegenwart des Angeklagten und des ██ aus der Erde ausgegraben. Sie zahlten 1 DM je kg; für 1,50 DM je kg wurde das Blei weiterverkauft.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 271 StPO, da der Vorsitzende die Sitzungsniederschrift verbessert habe und eine Zustimmung des Urkundsbeamten zu den Änderungen nicht vorliege. Die Rüge ist in dieser Form eine reine Protokollrüge und wirkungslos, da das Urteil nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Der Umstand allein, dass das Protokoll mit einem Mangel behaftet ist, kann deshalb niemals zur Aufhebung des Urteils führen (vgl. RGSt 58, 143; 68, 272).

Nur insofern könnte der Mangel von Bedeutung sein, als es für die weitere Verfahrensrüge nach den §§ 59, 60 Nr. 3 StPO auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift ankommt und deren Beweiskraft wegen des Mangels aufgehoben wäre. Insoweit macht die Revision folgendes geltend:

Trotz des hilfsweisen Antrages auf Vereidigung des Zeugen ████ sei dieser nicht vereidigt worden, und zwar auf Anordnung des Vorsitzenden. Nach Beanstandung könne aber der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht treffen; über die Vereidigung müsse dann ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden. Das Protokoll sei nicht geeignet, die wesentlichen Vorgänge während der Hauptverhandlung nachzuweisen, da ihm wegen der Veränderungen durch den Vorsitzenden die Beweiskraft fehle.

Die Rüge kann nicht zum Erfolg führen. Aus der Prozessleitungsbefugnis des Vorsitzenden folgt, dass er zunächst allein über die Vereidigung entscheiden kann. Diese vorläufige Entscheidung wird endgültig, wenn kein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt (vgl. BGHSt 1, 216). Die Revision behauptet, dass die Entscheidung des Vorsitzenden durch einen hilfsweise gestellten Antrag auf Vereidigung des Zeugen beanstandet worden sei. An sich enthält ein solcher Hilfsantrag die Beanstandung (vgl. RGSt 57, 261), die Behauptung der Revision wird aber durch die Sitzungsniederschrift nicht belegt, weder in ihrer ursprünglichen Fassung noch in der Fassung, die sie durch die Änderungen des Vorsitzenden erhalten hat. Das Protokoll enthält folgende Vermerke:

Vernahme des Zeugen WC: „Der Zeuge wurde zur Sache vernommen. Der Zeuge bleibt nach Anordnung des Vorsitzenden wegen Verdachts der Teilnahme an der Tat unbeeidigt.“

Die ursprüngliche Fassung lautete: „Der Zeuge wurde zur Sache vernommen. Im allseitigen Einverständnis beschlossen und verkündet: Der Zeuge bleibt wegen Verdachts der Teilnahme an der Tat unbeeidigt.“

Über den Antrag des Verteidigers: ████ ███████████ des Angeklagten beantragte „für geringe Strafe, in erster Linie Freispruch“.

Die ursprüngliche Fassung lautete: ████ ███████████ des Angeklagten beantragte „für geringe Strafe“.

Bei dieser Sachlage erbringt die Sitzungsniederschrift trotz der Änderungen durch den Vorsitzenden entgegen der Ansicht der Revision Beweis dafür, dass ein Hilfsantrag auf Vereidigung des Zeugen ████ nicht gestellt worden ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nach den Erklärungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten die jetzige Fassung der Sitzungsniederschrift durch rechtzeitige Genehmigung des Urkundsbeamten wirksam geworden ist. Die Revision geht nämlich von der irrigen Ansicht aus, dass die Niederschrift durch nicht genehmigte Änderungen ihre Beweiskraft in vollem Umfang und nach jeder Richtung verliere. Die durch nicht genehmigte Änderungen hervorgerufene Unklarheit beseitigt nur die Beweiskraft derjenigen Teile der Niederschrift, auf die sie sich inhaltlich bezieht. Hier ist durch die Änderungen zwar unklar geworden, ob der Verteidiger lediglich den Antrag auf geringe Bestrafung oder in erster Linie Freispruch und nur hilfsweise geringe Bestrafung beantragt hat. Weder nach der ursprünglichen noch nach der geänderten Fassung ist aber ein Hilfsantrag auf Vereidigung des Zeugen WC gestellt worden. Insoweit ist also die negative Beweiskraft der Niederschrift durch die Änderungen nicht berührt worden. Von dieser Auffassung geht auch die Entscheidung BGHSt 1, 216 aus.

Im Übrigen könnte die Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Zeuge ██ nach den Urteilsfeststellungen an dem Diebstahl der Bleirohre beteiligt war. Angesichts dieser Feststellung musste die Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben (vgl. BGHSt 1, 360). Selbst wenn also mangels einer Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen wäre, dass ein Hilfsantrag auf Vereidigung des Zeugen gestellt worden ist, könnte das Urteil auf der Nichtherbeiführung eines Gerichtsbeschlusses über diesen Antrag nicht beruhen. Denn der Antrag wäre nach zwingender gesetzlicher Vorschrift abgelehnt worden. Dass der Angeklagte nach dieser Ablehnung weitere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte, ist ausgeschlossen.

2.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Gegen den Schuldspruch bestehen keinerlei Bedenken. Die Revision wendet sich auch nur gegen die Annahme, dass der Angeklagte das Blei „seines Vorteils wegen“ angekauft habe. Sie meint, dass die Strafkammer hierfür keine Tatsachen angegeben, sondern sich lediglich auf Schlussfolgerungen gestützt habe. Dieser Angriff geht fehl. Sofern die Revision behauptet, dass der Angeklagte nur einen Vorteil für den Mitangeklagten ███ erstrebt habe und dass dieser das Blei bekommen habe, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch.

Danach hatte zunächst nur Lumler Beziehungen zu einem der Diebe aufgenommen. Er setzte sich aber mit dem Angeklagten in Verbindung, und beide kauften das Blei am Tatort an. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geschäft vermittelt, sieht die Strafkammer schon deshalb als widerlegt an. Sie hat dem Angeklagten auch nicht geglaubt, dass er bei dem Geschäft ohne eigene Vorteilsabsicht gehandelt habe. Sie schließt das daraus, dass der Angeklagte die eigentlichen Verhandlungen mit den Dieben geführt und den Ankaufspreis festgesetzt habe. Nur weil ihm die Genehmigung zum Handel mit unedlen Metallen entzogen worden sei, habe er ██ nach außen hin als Aufkäufer vorgeschoben. Diese Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es handelt sich nicht, wie die Revision offenbar geltend machen will, um einen bloßen Verdacht der Strafkammer; sie hat bestimmte Tatsachen angeführt, aus denen sich ihre Überzeugung von der Vorteilsabsicht des Angeklagten ergab.

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war seine Revision zu verwerfen.

Baldus Senatspräsident Dr. Rotberg und die Bundesrichter Scharpenseel und Dr. Willms sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Arndt
Revision verworfen: Hehlerei, Protokollrüge und Vereidigung — Themis