Revision verworfen: Mittäterschaft, §260 Abs.4 StPO und Mordmerkmale bei NS-Verbrechen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 672/51
- Datum
- 10.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 260 Abs. 4 StPO verlangt die rechtliche Bezeichnung der Tat; bei nicht exakt bestimmbarer Vielzahl gleichartiger Taten kann eine "unbestimmte Anzahl von Fällen" festgestellt werden, sofern die Gründe die Grundlage für den Schluss auf Mehrfachtäterschaft darlegen und nachgewiesene Einzeltaten genannt sind.
Zur Annahme der Mittäterschaft ist es nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte physisch an der Hauptausführungshandlung teilnimmt; maßgeblich ist ein gemeinsamer Entschluss und der Willen jedes Beteiligten, den tatbestandsmäßigen Erfolg als eigenen herbeizuführen, wobei auch geistige oder scheinbar bloß vorbereitende Beiträge genügen.
Die Verteidigung mit Verweis auf Befehl oder Ausbildung entlastet nur, wenn der Täter nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung erkannte oder ihm ein entschuldigender Notstand nach § 54 StGB nachweislich zugebilligt werden kann; die bloße Berufung auf Befehl ist unbeachtlich, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit erkannte oder freiwillig handelte.
Für die Merkmale des § 211 StGB (niedrige Beweggründe, Grausamkeit, Heimtücke) können aus der besonders brutalen, heimlich vorbereiteten und durch Täuschung ermöglichten Tötungshandlung Schlüsse gezogen werden; Maßstab sind allgemeine sittliche Anschauungen, nicht die Wertvorstellungen des damaligen Regimes.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt/M., 3. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Josef H. aus [REDACTED], geboren am ████████ 1909 in [REDACTED], wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. B. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/M. vom 3. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen „Mordes in einer unbestimmten Anzahl von Fällen“, verübt im Vernichtungslager Treblinka/Polen, zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrverlust verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des § 260 Abs. 4 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist nicht begründet.
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht habe angenommen, er habe außer seiner Beteiligung an den Massentötungen in einer bestimmten Anzahl weiterer und namentlich genannter Fälle Morde begangen. Diese Einzelfälle hätten in der Urteilsformel neben der Massentötung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Zusammenfassung sämtlicher Straftaten verstoße gegen das Gesetz.
Dem kann nicht beigetreten werden. § 260 Abs. 4 StPO verlangt nur die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Bei einer Mehrheit gleichartiger Taten ist auch deren Zahl anzugeben. Kann diese nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass im Urteilsspruch nur eine unbestimmte Anzahl von Fällen genannt wird. Nur muss dann den Gründen zu entnehmen sein, aus welchen Tatsachen das Gericht auf die Schuld des Angeklagten in einer Mehrzahl von Fällen geschlossen hat. Soweit Einzeltaten festgestellt werden konnten, sind sie in den Gründen anzuführen.
Das ist hier geschehen. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, dass der Angeklagte den Haftling ██████████ und einen anderen Gefangenen, die an den Beinen aufgehängt waren, durch Kopfschüsse getötet hat. Mindestens drei weitere Gefangene hat er durch Genickschüsse getötet, einen Holzhacker namens Fr[REDACTED] durch Hiebe mit einem Spaten erschlagen. In wenigstens vier Fällen hat er jeweils mehrere Kinder im Alter von ½ bis 2 Jahren dadurch umgebracht, dass er sie an den Beinen fasste und ihre Köpfe an einem Eisenbahnwagen zerschmetterte.
Durch die Darlegung dieser Einzelheiten ist klargestellt, dass der Angeklagte mehr als zehn Personen vorsätzlich getötet hat. Das Schwurgericht konnte also bereits auf Grund der im einzelnen nachgewiesenen Taten die Entscheidung dahin treffen, der Angeklagte habe in einer unbestimmten Zahl von Fällen Menschen getötet. Seine darüber hinausgehende Beteiligung an den Massentötungen in Form der Täterschaft ist durch den Ausspruch im Urteilssatz gedeckt. Derin außerdem noch die im einzelnen festgestellten Fälle anzuführen, war der Erstrichter nicht verpflichtet. Abgesehen von der rechtlichen Bezeichnung der Taten blieb die Fassung des Spruchs seinem Ermessen überlassen, § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO.
Ein Verfahrensverstoß liegt sonach nicht vor.
2.) a) Die Sachbeschwerde wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der Art der Teilnahme des Angeklagten an den Massentötungen. Der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass diese von seiner Willensrichtung abhängt. Er ist jedoch der Meinung, er habe bei den Massentötungen persönlich nicht mitgewirkt, sondern nur eine untergeordnete Tätigkeit durch Überwachung der sich entkleidenden Opfer ausgeübt. Er könne deshalb höchstens mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben.
Der Angriff geht fehl.
Zur Annahme der Täterschaft ist nicht erforderlich, dass jeder Täter sich an der eigentlichen Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt und dadurch ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Der Beitrag des einzelnen Mittäters kann in einer äußerlich als Beihilfe oder als bloße Vorbereitungshandlung erscheinenden Betätigung bestehen. Sogar eine nur geistige Mitwirkung genügt. Notwendig und ausreichend ist, dass jeder Beteiligte auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses den Erfolg der Straftat als eigenen herbeiführen will.
Diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Das Urteil legt dar, der Angeklagte habe den Zweck des Lagers und die Art der Vernichtung der dorthin verschickten Menschen gekannt. Nach seiner persönlichen Einstellung und seiner Willensrichtung habe er deren Tötung gebilligt und selbst gewollt. Dafür spreche neben seinem frühen Beitritt zur NSDAP und dem Umstand, dass er als geeignet für den Dienst im Lager Treblinka ausgewählt worden sei, vor allem sein dort außerhalb seiner Beteiligung an den Massentötungen an den Tag gelegtes Verhalten. Er habe die Haftlinge häufig mit einer teilweise bleigefüllten Peitsche geschlagen und sei als einer der brutalsten Angehörigen des Lagerpersonals von allen Haftlingen gefürchtet gewesen. Durch die Tötung in verschiedenen Einzelfällen und die dabei, namentlich bei der Tötung der kleinen Kinder gezeigte, nicht mehr zu überbietende Roheit sei er weit über die ihm auferlegten Pflichten hinausgegangen. Damit habe er bewiesen, dass die Anschauung der Staatsführung, die Juden seien minderwertige und gefährliche Menschen, die ausgerottet werden müssten, und deren Plan, sie in Massen zu vernichten, billige.
Die sich in seinem Einzelvorgehen äußernde Gesinnung rechtfertige den Schluss auf seinen Willen hinsichtlich der Massentötungen. Dieser sei dahin gegangen, an der Vergasung der Opfer aus eigenem Interesse mitzuwirken. Da also der Angeklagte den von der Staatsführung erstrebten Erfolg als eigenen gewollt habe, sei er auch wegen Mittäterschaft an den Massentötungen zu bestrafen.
Was die Revision dagegen einwendet, richtet sich im Wesentlichen gegen die Würdigung der als erwiesen erachteten Tatsachen und ist deshalb unbeachtlich. Das gilt insbesondere für das Vorbringen, der Angeklagte sei nicht wegen seiner Eignung, sondern aus Gründen der Geheimhaltung nach Treblinka versetzt worden; er habe unter Zwang gehandelt; er habe verschiedentlich versucht, von dort wegzukommen; die einzelnen Tötungshandlungen seien nicht geeignet, einen Tötungsvorsatz hinsichtlich der Massenvergasungen zu beweisen.
Mit all diesen Gesichtspunkten hat sich das angefochtene Urteil eingehend befasst. Dessen Ausführungen könnten mit der Revision nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn sie Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthielten. Das ist nicht der Fall. Der Erstrichter hat festgestellt, der Angeklagte habe sich bei keiner maßgebenden Dienststelle um seine Wegversetzung beworben, er habe den nächstliegenden und aussichtsreichsten Weg einer Meldung zum Fronteinsatz nicht beschritten. Es hätten sich keine Tatsachen für die Annahme ergeben, der Angeklagte sei zu seiner Teilnahme an den Tötungen durch eine mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbundene Drohung genötigt worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Notstandes nach § 54 StGB hätten nicht bestanden. Übrigens ergebe sich aus den dem Angeklagten nachgewiesenen Einzeltaten, dass er sich nicht durch irgendwelche tatsächlichen oder vermeintlichen Bedrohungen zu seinen Taten gezwungen gefühlt habe. Er habe ohne jeden Zwang wesentlich mehr getan, als von ihm erwartet worden sei. Damit habe er bewiesen, dass sein eigener freier Wille für seine Beteiligung an den Tötungen entscheidend gewesen sei.
b) Die Revision beanstandet weiter, der Erstrichter habe zu Unrecht die beim Angeklagten bestehenden Schuldausschließungsgründe verneint. Dieser habe den Kriegsgesetzen unterstanden und auf Befehl gehandelt. Jedenfalls hinsichtlich der Massentötungen habe ihm das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Der im Urteil aus den Tatsachen gezogene Schluss auf das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten sei nicht ausreichend begründet.
Auch diese Rüge kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Die in größter Heimlichkeit ohne jede rechtliche Grundlage durchgeführte Ermordung großer Massen von Juden war rechtswidrig. Mit Recht hat der Erstrichter außerdem das Bewusstsein des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns bejaht. Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, dass die Vergasung zahlloser schuldloser Personen nur ihrer Abstammung wegen gegen die auch dem primitivsten Menschen bewussten Grundsätze vom Recht jedes Mitmenschen auf sein Leben in krasser Weise verstoßen habe. Wegen der in größter Heimlichkeit durchgeführten Massentötungen habe er an der Rechtswidrigkeit nicht zweifeln können.
Frei von Rechtsirrtum ist auch die Meinung des Schwurgerichts, der Angeklagte könne sich durch seine Verteidigung, er habe auf Befehl gehandelt, nicht entlasten. Das angefochtene Urteil verweist zutreffend darauf, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit dieser Befehle erkannt und ihnen deshalb nicht gehorchen dürfen.
Abgesehen davon ist aus den unter a) erwähnten Feststellungen ersichtlich, dass der Angeklagte das, was etwaige Befehle von ihm verlangten, selbst gebilligt und gewollt, demnach freiwillig gehandelt hat.
c) Schließlich wendet sich die Revision dagegen, dass der § 211 StGB auf die Handlungen des Angeklagten angewendet worden sei. Sie behauptet, er sei nicht aus eigenem Antrieb tätig geworden. Über das Handeln auf Befehl hinaus habe er persönliche niedrige Beweggründe nicht offenbart. Ebensowenig lägen die Voraussetzungen grausamer oder heimtückischer Tötung vor.
Der Angriff scheitert an der rechtlich einwandfreien Würdigung des Sachverhalts durch das Schwurgericht.
Der im Urteil geäußerten Ansicht, der Angeklagte habe in Billigung der Ausrottungsabsichten der damaligen Staatsführung die Tötung völlig schuldloser Menschen selbst ausgeführt oder sich daran beteiligt und dadurch in hohem Maße sittlich verachtenswert gehandelt, ist beizupflichten, desgleichen dem dort vertretenen Standpunkt, für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Niedrigkeit seien die allgemein anerkannten sittlichen Anschauungen maßgebend, nicht die der damaligen Machthaber.
Dass der Angeklagte auch grausam gehandelt hat, ergibt sich ohne Bedenken aus den tatsächlichen Feststellungen. Seine unbarmherzige und gefühllose Gesinnung ist durch die außergewöhnliche Roheit in den Fällen der Einzeltötungen hinreichend gekennzeichnet und auch bezüglich der Massentötungen, denen regelmäßig schwere Misshandlungen vorausgingen, dargetan. Dass in den Gaskammern die Opfer nach qualvollen Leiden starben, ist im Urteil besonders hervorgehoben.
Sofern bei der Tötung der kleinen Kinder das Merkmal der Grausamkeit nicht gegeben sein sollte, wäre das ohne Belang. Denn Handeln aus niedrigen Beweggründen liegt in diesen Fällen zweifellos vor.
Auch die Annahme der Heimtücke bei den Massentötungen weist keinen Rechtsfehler auf. Das angefochtene Urteil stellt fest, die zu ermordenden Personen seien durch Vorspiegelungen, sie würden umgesiedelt, sie bekämen zunächst ein Bad, zur Entkleidung veranlasst und auf diese Weise waffen- und wehrlos gemacht worden in der Absicht, einen etwa geplanten Widerstand zu verhindern. Hernach seien die durch diese Täuschungen jeder Widerstandsmöglichkeit beraubten Menschen mit Schlägen in die Gaskammern getrieben und getötet worden. Darin ist ohne Rechtsirrtum eine heimtückische Tötung erblickt worden.
Die unbegründete Revision war daher zu verwerfen.
| Busch | Krauss | Dr. Dotterweich | |||
| Dr. Koeniger | Baldus |