Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrugsverurteilung bestätigt; Unterbringung nach § 42c StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 671/52
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Betruges und gegen eine Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit die Betrugsverurteilung betrifft, hebt jedoch die Unterbringungsanordnung nach § 42c StGB auf. Das Landgericht hatte nicht ausreichend dargelegt, dass die Gefährlichkeit gerade aus dem Alkoholmissbrauch folgt und dass die Unterbringung erforderlich ist; die Sache wird zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 42c StGB setzt voraus, dass der als im Zustand der Trunkenheit strafbare Handelnde gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt und hieraus eine für die Allgemeinheit herrührende Gefährlichkeit folgt.

2

Die Gefahrlichkeit im Sinne des § 42c StGB muss sich gerade aus dem Alkoholmissbrauch ergeben; eine bloße Feststellung des übermäßigen Konsums genügt nicht.

3

Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist nur anzuordnen, wenn sie erforderlich ist, um den Betroffenen von seinem Hang zum Alkohol abzubringen und ihn vor weiteren Straftaten zu bewahren; es sind weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Freiheitsstrafe) zu erwägen.

4

Versagt das Gericht die hinreichende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Maßregel, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht, 27. Februar 1952

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. Februar 1952 wird verworfen, soweit sie die Verurteilung wegen Betruges betrifft.

Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Daneben ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt erkannt worden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 42c StGB nicht hinreichend geprüft.

a) Nach § 42c StGB ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt anzuordnen, wenn jemand, der im Zustand der Trunkenheit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte gewohnheitsmäßig im Übermaß Alkohol zu sich nimmt. Es hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Gefahrlichkeit muss sich gerade aus dem Alkoholmissbrauch ergeben. Das Landgericht hat nicht dargelegt, inwieweit der Alkoholmissbrauch des Angeklagten zu seiner Gefahrlichkeit beiträgt.

b) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt erforderlich ist, um den Angeklagten von seinem Hang zum Alkohol abzubringen. Es hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte durch andere Maßnahmen, insbesondere durch eine Freiheitsstrafe, von seinem Hang zum Alkohol abgehalten werden kann.

3. Die Sache ist daher insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird bei erneuter Prüfung insbesondere zu berücksichtigen haben, dass die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nur dann angeordnet werden darf, wenn sie erforderlich ist, um den Angeklagten von seinem Hang zum Alkohol abzubringen und ihn vor weiteren Straftaten zu bewahren.

Vorinstanzen:

Landgericht █████████████ – Urteil vom 27. Februar 1952 – █████████ █████ 52

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.

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