Treffer
BGH Urteil

Versuchter Raub mit Todesfolge: Gefahrzusammenhang trotz Flucht-/Widerstandshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 66/98
Datum
27.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit Revisionen ein Urteil, das sie wegen (gemeinschaftlichen) versuchten Raubes mit Todesfolge bzw. Anstiftung hierzu verurteilte. Streitpunkt war u.a., ob der qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang (§ 251 StGB) entfällt, wenn die tödliche Gewalt nicht (mehr) der Wegnahme dient. Der BGH verwarf die Revisionen: Der erforderliche Gefahrzusammenhang besteht auch bei eng mit dem Raubgeschehen verknüpfter Gewalt zur Ausschaltung von Widerstand/Flucht. Ein Exzess des unmittelbaren Täters wurde verneint, da Waffeneinsatz und tödliche Folgen von den Beteiligten vorausgesehen und gebilligt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für § 251 StGB genügt nicht der bloße Kausalzusammenhang zwischen (versuchtem) Raub und Todeserfolg; erforderlich ist ein qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang, in dem sich die dem Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.

2

Ein versuchter Raub mit Todesfolge kann auch vorliegen, wenn die todverursachende Gewalthandlung nicht mehr final auf die Wegnahme gerichtet ist, aber mit dem Raubgeschehen so eng verbunden bleibt, dass sich die spezifische Raubgefahr in der Todesfolge realisiert.

3

Eine einschränkende Auslegung des § 251 StGB dahin, dass nur zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzte Gewalt den Todeserfolg verursachen müsse, ist mit Wortlaut und Schutzzweck der Norm nicht geboten; entsprechendes gilt für den Versuch.

4

Mehrere Tatbeteiligte haften als Mittäter oder Anstifter nach § 251 StGB für den qualifizierenden Erfolg, wenn sich ihr (mindestens bedingter) Vorsatz auf die Gewaltanwendungen oder Drohungen erstreckt, durch die der Tod herbeigeführt wird, und ihnen hinsichtlich der Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.

5

Ein Exzess des unmittelbaren Täters liegt nicht schon bei Abweichungen vom erhofften Tatablauf vor; mitzurechnen und zurechenbar sind insbesondere Eskalationen, die nach Tatplan und Situation naheliegen und in Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige Ausführungsweisen betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 26. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 66/98 vom 27. Mai 1998 in der Strafsache gegen

wegen zu 1. und 2. versuchten Raubes mit Todesfolge u. a. zu 3. Anstiftung zum versuchten Raub mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Ar., Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten I., Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten A., Rechtsanwalt [REDACTED] und Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Nebenklägerin, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. Juni 1997 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Ar. wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten I. wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A. wegen Anstiftung zum versuchten Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Angeklagte A. macht mit seiner Revision zahlreiche verfahrensrechtliche Beanstandungen geltend, daneben erheben alle Angeklagten die Sachrüge.

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Die von dem Angeklagten A. erhobenen Verfahrensrügen sowie die Sachrügen, soweit diese sich auf die jeweilige Strafzumessung beziehen, sind unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auch im Übrigen hält das Urteil einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand.

Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach vorangegangenen Streitereien war der Angeklagte A. entschlossen, den Eheleuten Cemal und Meryem G. erheblichen Schaden zuzufügen und sich an ihnen zu rächen. Er weckte deshalb zunächst bei den Angeklagten Ar. und I. den Entschluss, das Ehepaar zu überfallen und zu berauben. A. erklärte, Cemal G. sei ein Betrüger, Feigling und Zuhälter; die beiden könnten eine in dem Imbiss befindliche Geldbörse, in der sich immer erhebliche Geldbeträge befanden, erbeuten. Ar. und I. waren einverstanden. Sie kamen jedoch zu der Überzeugung, den Überfall nicht allein ausführen zu können. Deshalb zogen sie den Angeklagten G. hinzu, dem sie aufgrund seines Vorlebens die Tat zutrauten. Zuletzt wurde schließlich noch der ehemalige Mitangeklagte B. gewonnen, der nach Aussage des G. ein „echter Profi“ sei und erst neulich jemanden umgebracht habe. Tatsächlich hatte B. im Juli 1995 in einem Bekanntenkreis Messerstiche versetzt und mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen, worauf das Opfer verstarb. A. hielt die Hinzuziehung der weiteren Täter in Kenntnis der maßgebenden Umstände nur recht. Es kam zu einem oder zwei Treffen mit den übrigen Beteiligten, bei denen neben dem Überfall auf das Ehepaar G. auch die Durchführung eines weiteren Auftrags besprochen wurde, der dahin ging, einen Geschäftsbekannten des A. umzubringen. B. erklärte hierzu sein Einverständnis, meinte aber, dass man erst die Sache in G. machen solle. Er erklärte, dass der Mann bestimmt sagen werde, wo das Geld sei, wenn man ihm eine Pistole an den Kopf halte. Die Frau könne sich vielleicht wehren, gegebenenfalls solle man die Opfer mit Schnüren binden. Wenn der Mann nicht sage, wo das Geld sei, solle man ihn schlagen und mit einem Messer ins Bein schneiden.

Dem Angeklagten A. kam es darauf an, dass den Opfern möglichst übel mitgespielt würde. Eine Tötung stellte er sich bei dem von ihm erwünschten Messereinsatz durchaus vor. Die Angeklagten G., B., Ar. und I. waren mit der von A. und I. vorgegebenen Art der Ausführung des Überfalls einverstanden und bewaffneten sich mit zwei Messern mit einer Klingenlänge von mindestens zwölf Zentimetern, zwei Gaspistolen, von denen eine defekt war, sowie einer Armbrust, deren Funktionstüchtigkeit sie zuvor überprüft hatten. Dass es bei einer tatsächlichen Anwendung der Waffen zu tödlichen Folgen kommen konnte, war naheliegend und für jeden einsichtig allen Angeklagten klar.

Dann fuhren G., B., Ar. und I. mit dem Pkw des I. nach G., um den Raub zu begehen. Während der Fahrt wurde nochmals über den bevorstehenden Überfall gesprochen. Dabei stellten die Täter unterschiedliche Erwägungen zur Art der Ausführung an. Geregelt wurde, dass die Opfer gegebenenfalls zu schlagen und den Mann, falls notwendig, zu stechen seien, ohne dass die Feststellungen an dieser Stelle eine Einschränkung auf Stiche in das Bein enthielten. In G. blieb I. im Pkw zurück. G., B. und Ar. betraten den Imbiss. In einem ihnen günstig erscheinenden Moment lud B. eine der mitgeführten Gaspistolen durch und richtete sie gegen den Kopf von Meryem G. Sodann übernahm Ar. die Zeugin und hielt diese fest. Da die Zeugin sich wehrte und schrie, schlug er ihr mit der von ihm geführten Gaspistole auf den Kopf, wodurch die Zeugin eine blutende Platzwunde erlitt. B. hielt mittlerweile im Gastraum Cemal G. fest, der sich ebenfalls heftig wehrte und schrie. G. versuchte, mit der Armbrust in das Bein von Cemal G. zu schießen, was ihm aber nicht gelang. Nachdem Cemal G. die Armbrust aus der Hand geschlagen hatte, zog G. das von ihm mitgeführte Messer, lief auf Cemal G. zu und stach mehrmals auf dessen Oberkörper, zunächst in den Brust- und Bauchbereich, sodann im Rückenbereich ein. Mit diesem Vorgehen wollte er eine weitere Gegenwehr oder ein Fliehen verhindern und ihn töten. Nicht festgestellt werden konnte, dass G. davon ausging, noch an das Geld heranzukommen. Unmittelbar nach diesem Geschehen flohen die Täter, zumal eine in dem Haus wohnende Nachbarin auf den Lärm aufmerksam geworden war und sich bemerkbar gemacht hatte. Sie sahen keine Möglichkeit mehr, den geplanten Raub zu vollenden, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen zu werden. Eine im Lokal befindliche Geldbörse mit etwa DM 79.000,– blieb zurück. Cemal G. schleppte sich auf den Bürgersteig, wo er kurz darauf an den Folgen der Stichverletzungen verstarb.

Der tatsächliche Waffeneinsatz entsprach nicht den Wunschvorstellungen von Ar. und I., die ihn jedoch billigten. A. war der Ausgang des Unternehmens keineswegs unwillkommen, hatte er doch auf diese Weise eine Befriedigung seiner Hass- und Rachegefühle erreicht.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilungen.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass im Bereich des objektiven Tatbestandes des § 251 StGB auch für die Mittäterschaft der Angeklagten Ar. und I. sowie die Anstiftung des Angeklagten A. der notwendige besondere Kausalzusammenhang zwischen dem Grunddelikt des versuchten Raubes und dem qualifizierenden Tötungserfolg besteht. Er wird nicht dadurch aufgehoben, dass es dem Mitangeklagten G. bei Ausführung der Messerstiche möglicherweise nicht mehr darauf ankam, die Beute zu erlangen, er vielmehr nur noch beabsichtigte, die Gegenwehr des Opfers zu unterbinden und dessen Flucht zu verhindern.

Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Versuch eines Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 23, 22 StGB in der Form möglich ist, dass durch eine Tathandlung des Raubes der Tod des Opfers verursacht wird, ohne dass die Wegnahme gelingt. Allerdings ist davon auszugehen, dass bei § 251 StGB als erfolgsqualifiziertem Delikt zur Rechtfertigung der gegenüber einer Idealkonkurrenz von Grunddelikt und Fahrlässigkeitstatbestand wesentlich erhöhten Strafdrohung ein besonderer Unrechtsgehalt erforderlich ist, der darin liegt, dass die Todesfolge auf der dem Grunddelikt anhaftenden speziellen Gefahr beruhen muss. Daher reicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und Todeserfolg nicht aus; notwendig ist vielmehr ein qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang. Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden.

Bei einer auf die ratio des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ergibt sich, dass der notwendige besondere Kausalzusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch eine Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt vielmehr auch dann vor, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die dem konkreten Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang für den Tatbestand des vollendeten Raubes mit Todesfolge bereits entschieden, dass dieser auch dann gegeben sein kann, wenn der Räuber die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert. Entsprechendes gilt für den versuchten Raub mit Todesfolge. Wie im Falle der Vollendung ist eine § 251 StGB einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt den Tod des Opfers verursacht haben muss, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Schutzzwecks der Norm nicht geboten.

Hier wurde der Raubversuch mit Messern, Gaspistolen und einer Armbrust durchgeführt. Da geplant war, die Waffen einzusetzen, bestand eine tatspezifische Gefahrlichkeit nicht nur bei der Wegnahmehandlung als solcher. Die von G. zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzte Gewalt ging unmittelbar in Handlungen über, welche die Ausschaltung des Widerstands des Opfers oder die Verhinderung seiner Flucht bezweckten, während die anderen Beteiligten den Raubversuch noch nicht abgebrochen hatten. Ein solcher Geschehensablauf lag im Hinblick auf den Tatplan derart nahe und war mit dem eigentlichen Raubgeschehen so eng verknüpft, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht in adäquater Weise erfasst würde, wollte man den besonderen Kausalzusammenhang zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge verneinen.

Die Tötung von Cemal G. stellt auch keine Exzessthandlung des Mitangeklagten G. dar, die den Beschwerdeführern als Mittätern und A. als Anstifter nicht mehr zugerechnet werden könnte. Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die übrigen nach § 251 StGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen oder die Drohungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB als Mittäter oder Anstifter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte.

Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte. Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Anstifters oder Mittäters die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, und bei denen die verabredete Tatausführung durch eine solche, in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann.

Allerdings enthalten die Urteilsgründe Ausführungen, die unter Beachtung dieser Grundsätze für die Annahme eines Exzesses des Mitangeklagten G. sprechen könnten. So ist davon die Rede, die heftige Gegenwehr des Opfers Cemal G. sei von den Vorstellungen der Angeklagten erheblich abgewichen, es sei dann zu einer Spontanhandlung des Angeklagten G. gekommen. Der Sinngehalt dieser Ausführungen lässt sich jedoch nur in einer Zusammenschau mit den weiteren die Vorstellung der Angeklagten von der Tatausführung betreffenden Feststellungen bewerten. Aus diesen ergibt sich, dass alle Beteiligten mit dem Einsatz der mitgeführten Waffen sowie mit Gewalthandlungen, die zum Tode eines der Opfer führen konnten, rechneten und sie auch billigten.

Die Beschwerdeführer mögen zwar zunächst nicht gewünscht haben, dass die erforderliche Gewalt über einen Messerstich in das Bein von Cemal G. hinausging. Ein fest vereinbarter Tatplan in dem Sinne, dass hierin gleichzeitig die äußerste vereinbarte Gewalthandlung lag, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber nicht zu entnehmen. Alle Täter kalkulierten nach den getroffenen Feststellungen vielmehr durchaus die ohnehin naheliegende Möglichkeit ein, dass sie bei entsprechender Gegenwehr massiver als zunächst erhofft gegen die Eheleute G. vorgehen mussten. Mit der geplanten Tatausführung schufen sie eine Situation, die voraussehbar ohne Weiteres eskalieren konnte. Genau diese Gefahr hat sich dann realisiert. Auch soweit die Tötungshandlung nicht mehr final auf die Wegnahme der Beute gerichtet war, liegt im Hinblick auf die örtlich und räumlich enge Verknüpfung mit den zuvor eingesetzten Nötigungsmitteln, die der Ermöglichung der Wegnahme dienen sollten, keine von dem vorgestellten Geschehen so erhebliche Abweichung vor, dass deren Zurechnung nicht mehr gerechtfertigt wäre.

Dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihnen gebilligten Tathandlungen bezüglich der Todesfolge leichtfertig handelten, bedarf bei der Art des Messereinsatzes keiner näheren Darlegung. Für ihre Haftung als Mittäter oder Anstifter ist es unerheblich, dass der Mitangeklagte G. den Tod von Cemal G. vorsätzlich herbeiführte.

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
Versuchter Raub mit Todesfolge: Gefahrzusammenhang trotz Flucht-/Widerstandshandlung — Themis