Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Pflichtverteidigung bei einfacher Sachlage; Unterhalt geht vor Geschäftsaufwand

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 669/51
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt und legte Revision wegen Verfahrens- und Sachrügen ein. Streitpunkte waren u.a. die unterbliebene Pflichtverteidigerbestellung, eine behauptete Veränderung der Sachlage (§ 265 Abs. 4 StPO), die Verwertung einer schriftlichen Einlassung ohne Verlesung sowie die Aufklärungspflicht. Der BGH sah weder eine gebotene Pflichtverteidigung noch Ermessens- oder Aufklärungspflichtfehler; ein Vorhalt der Schrift genügte nach § 261 StPO. Materiellrechtlich bestätigte er, dass Aufwendungen für Geschäftseinrichtung hinter dem Unterhalt zurücktreten und Vorsatz nach § 170b StGB belegt war; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist eine Ermessensentscheidung; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn besondere Umstände die Mitwirkung gebieten und das Gericht die Ermessensgrenzen überschreitet.

2

Eine Aussetzung von Amts wegen nach § 265 Abs. 4 StPO kommt nur in Betracht, wenn eine Veränderung der Sachlage die angemessene Verteidigung ernstlich beeinträchtigt; auch insoweit ist maßgeblich das tatrichterliche Ermessen.

3

Wird einem Angeklagten eine schriftliche Erklärung in der Hauptverhandlung vorgehalten und bestätigt er deren Urheberschaft und Inhalt, darf das Gericht den Inhalt ohne Verlesung als Beweismittel verwerten (§ 261 StPO).

4

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert die Erhebung nicht beantragter Beweise nur, wenn sich dem Tatgericht weitere Beweiserhebungen nach der Prozesslage aufdrängen.

5

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB sind Aufwendungen zur Geschäftsausstattung und vergleichbare freiwillige Ausgaben grundsätzlich nachrangig, soweit andernfalls die Erfüllung bestehender Unterhaltspflichten beeinträchtigt würde.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10. Mai 1951

Rubrum

3 StR 669/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes ███ aus █████, dort geboren am ██████████ 1911,

wegen Meineids u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 10. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Ferner ist er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision macht Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften geltend.

Verfahrensrügen

1.) Der Angeklagte ist entgegen dem Vortrage der Revision bei Zustellung der Anklageschrift nach § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO auf sein Recht hingewiesen worden, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hat aber einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.

Die Revision meint, der Vorsitzende der Strafkammer sei auf Grund der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, weil die Mitwirkung eines solchen wegen der Schwere der Tat und wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten gewesen sei. Sie verkennt nicht, dass die Entscheidung darüber im Ermessen des Vorsitzenden steht, will aber unter Hinweis auf RGSt 68, 35/367 offensichtlich geltend machen, der Vorsitzende habe die Grenzen des pflichtmäßigen Ermessens überschritten und die Möglichkeit der Bestellung eines Verteidigers überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

In der angezogenen Entscheidung hat das Reichsgericht zu § 141 aF, der damals die Bestellung von Amts wegen regelte, die Ansicht vertreten, wenn ein dringender Anlass hierzu gegeben erscheine, so lasse das Gericht diese Möglichkeit wenigstens in Erwägung gezogen haben. Ergebe sich hierfür aus den Akten und den Urteilsausführungen nichts, so müsse angenommen werden, dass sich das Gericht über diese Frage überhaupt keine Gedanken gemacht habe. Das aber würde einen Verstoß gegen Sinn und Zweck der Vorschrift des § 141 StPO bedeuten. Da mit der Möglichkeit gerechnet werden müsse, dass sich das Gericht bei Prüfung des Sachverhalts zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte und dann das Urteil anders ausgefallen wäre, müsse dieses aufgehoben werden. Diese Ansicht ist auch sonst vom Reichsgericht vertreten worden (JW 1937, 630; RGSt 74, 304/306).

Die angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts betrafen jedoch Fälle, in denen besondere Umstände (Schwachsinn des Angeklagten, Verwirrung) für sich betrachtet allerdings für die Bestellung eines Verteidigers sprachen. In der vorliegenden Sache sind aber derartige Umstände entgegen der Ansicht der Revision nicht zu finden. Die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten gegen den Vorwurf, bei Ableistung des Offenbarungseides bewusst falsch geschworen zu haben, beweist, dass er als erfahrener Geschäftsmann über hinreichende geistige Fähigkeiten verfügt, um seine Verteidigung gegen die Vorwürfe der Anklage ohne Hilfe eines Verteidigers zu führen. Die Frage, ob der Angeklagte verpflichtet war, in dem Vermögensverzeichnis seinen Anteil an den Grundstücken anzugeben, und ob er sich dieser Pflicht bewusst gewesen ist, bot weder nach der tatsächlichen noch nach der rechtlichen Seite irgendwelche Schwierigkeiten.

Mit der Feststellung, dass infolge der Nichtangabe der Grundstücke das Vermögensverzeichnis unvollständig war und dass der Angeklagte die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses beschwor, obwohl ihm die Unrichtigkeit bekannt war, ist der Tatbestand des Meineides dargetan. Es kommt deshalb für den Schuldspruch nicht darauf an, ob der Angeklagte darüber hinaus unterlassen hat, das in der Ladenkasse befindliche Wechselgeld anzugeben. Die Revision macht geltend, erst in der Hauptverhandlung sei auch insoweit ein Vorwurf gegen den Angeklagten erhoben worden. Anklage und Eröffnungsbeschluss enthielten darüber nichts. Der Angeklagte habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, seine Verteidigung auf diesen Punkt zu erstrecken. Dies trifft nicht zu. Die Urteilsausführungen ergeben, dass auch diese Frage in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden ist, dass der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nachdrücklich verteidigt hat und dass das Gericht seinem Schutzvorbringen nachgegangen ist und auch hierzu Beweise erhoben hat. Auch insoweit war die Sach- und Rechtslage keineswegs schwierig. Im Übrigen war der Angeklagte auf die Möglichkeit, dass das Vermögensverzeichnis auch in anderen Punkten, insbesondere aber in der Angabe des Wechselgeldes unrichtig sei, schon durch die Anklage hingewiesen worden. Im Ermittlungsergebnis wird ausgeführt: „Auch im Übrigen erscheint das Vermögensverzeichnis unglaubwürdig.“ Nach allem ist dieser Revisionsangriff unbegründet.

2.) Auch die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO ist entgegen der Annahme der Revision nicht verletzt. Diese meint, das Landgericht habe auch ohne dahingehenden Antrag von Amts wegen das Verfahren aussetzen müssen, als es feststellte, der Angeklagte habe bei der Ableistung des Offenbarungseides auch das in der Ladenkasse befindliche Wechselgeld verschwiegen. Es habe sich hier um eine Veränderung der Sachlage gehandelt, die eine Aussetzung zur genügenden Verteidigung habe angemessen erscheinen lassen. Auch diese Entscheidung steht im tatrichterlichen Ermessen. Das Urteil weist keinerlei Umstände auf, die im Hinblick auf die Wahrheitserforschung zu einer Aussetzung drängten und den Verdacht rechtfertigen könnten, das Landgericht habe insoweit eine ihm obliegende Pflicht verletzt.

3.) Der Angeklagte hat in der schriftlichen Eingabe vom 11. März 1951, in der er sich zur Anklage äußert, ausgeführt, er sei zu einem Sechstel Miteigentümer der Grundstücke, seinem Vater stehe das Nießbrauchrecht zu, auch hätten sie, die Kinder, ihrem Vater gestattet, zur Verbesserung seines Lebensunterhaltes Geld auf die Grundstücke aufzunehmen. Neben anderen Umständen verwendet das Landgericht auch diese Äußerung als Grundlage für die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass das dem Vater an den Grundstücken eingeräumte Nießbrauchrecht das Eigentum der Kinder und die damit verbundene Verfügungsmacht bestehen lasse. Daraus schließt es weiter, der Angeklagte habe gewusst, dass er seinen Anteil an dem Grundstückseigentum habe angeben müssen. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe jene Äußerung nur dann für die Bildung seiner Überzeugung verwerten dürfen, wenn die Schrift vom 11. März 1951 verlesen worden wäre. Es sei ein Verstoß gegen § 261 StPO darin zu finden, dass der Inhalt der Schrift ohne Verlesung verwertet worden sei. Dieser Angriff ist unbegründet. Das Urteil ergibt, dass die schriftliche Äußerung dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist; das ist zulässig. Der Angeklagte hat auf den Vorhalt zugegeben, dass die Äußerung auch ihrem Inhalte nach von ihm herrühre. Damit war in prozessordnungsmäßiger Weise bewiesen, dass der Angeklagte eine Schrift dieses Inhalts verfasst und dem Gericht habe zugehen lassen. Welche Schlüsse daraus gezogen werden können, ist dem Ermessen des Landgerichts überlassen.

4.) Die Revision rügt endlich Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie findet sie darin, dass das Landgericht weder die Angestellten des Angeklagten über den Kassenbestand zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides noch den Großhändler [REDACTED] in [REDACTED] darüber zeugenschaftlich vernommen hat, dass der Angeklagte an ihn am Samstag nach Ladenschluss zur Begleichung einer Rechnung 597,- DM bezahlt habe, woraus sich ergebe, dass er am darauf folgenden Montag, dem Tag der Ableistung des Offenbarungseides, kein Geld in der Kasse gehabt habe. Einen Beweisantrag in dieser Richtung hat der Angeklagte nicht gestellt. Er hat zunächst behauptet, deshalb am Montag Mittag kein Geld in der Ladenkasse gehabt zu haben, weil er die Geschäftseinnahme vom Vortage (dem Samstag) aller Wahrscheinlichkeit nach, wie er es auch sonst zu tun pflege, morgens bei der Sparkasse werde eingezahlt haben. Dies wurde durch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Sparkassenbeamten widerlegt. Danach hat er die letzte Einzahlung am Samstag, den 10. Mai 1951, vormittags geleistet. Daraufhin brachte er vor, er habe die Einnahmen des Samstagnachmittags vermutlich zur Begleichung von Lieferantenrechnungen verwendet, die er stets am Ende der Woche zu bezahlen pflege. Bestimmte Behauptungen in dieser Richtung hat er jedoch nicht aufgestellt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass dem Landgericht sich die Beweismittel aufgedrängt hätten, deren Benutzung die Revision vermisst. Es kommt aber auf die Erhebung dieser Beweise auch deshalb nicht an, weil der Angeklagte auf Vorhalt des Gerichts schließlich nicht in Abrede gestellt hat, dass sich am Montag vormittag aus den Einnahmen der Vorwoche Wechselgeld in der Kasse befunden habe. Damit stand fest, dass er zur Zeit der Eidesleistung außer den 3,05 DM, die er in der Tasche hatte, noch Bargeld in der Ladenkasse hatte, das er bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses nicht angegeben hatte. Die Aufklärungspflicht ist durch die Nichterhebung jener Beweise sonach nicht verletzt.

Sachrüge

1.) In sachlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision Verletzung der Denkgesetze und der Sätze der Lebenserfahrung. Sie will sie zunächst darin finden, dass das Landgericht bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten das steuerrechtliche Einkommen zugrunde gelegt und die Aufwendungen für die Einrichtung des Geschäfts unberücksichtigt gelassen habe. Diese Aufwendungen dürften steuerrechtlich nicht sofort in voller Höhe vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden, schmälerten aber gleichwohl in dem Jahr, in dem sie gemacht würden, in voller Höhe das Einkommen. Das Landgericht habe deshalb ein falsches Bild von der Leistungsfähigkeit des Angeklagten für die Zahlung des Unterhalts gewonnen.

Dieser Angriff ist unbegründet. Das Landgericht berücksichtigt den Umstand, dass der Angeklagte erhebliche Beträge zur Ausstattung seines Geschäfts und zur Aufbesserung seines Warenlagers aufgewendet hat. Es findet darin eine Bestätigung seiner aus anderen Tatsachen gewonnenen Überzeugung, dass der Angeklagte in guten Einkommensverhältnissen lebe, ist aber der Ansicht, dass diese Aufwendungen ebenso wie die Ausgaben für eine Lebensversicherung mit einer Jahresprämie von 434,40 DM hinter dem Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes zurücktreten müssen, dass also der Angeklagte zunächst seiner Unterhaltspflicht nachzukommen hat und nur das, was ihm sodann übrig bleibt, zu jenen Zwecken verwenden darf. Für diese Auffassung vermag die Feststellung der Unterhaltspflicht zu gewährleisten. Die von der Revision vertretene gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass der Verpflichtete sich der Unterhaltsleistung jederzeit durch entsprechende Erhöhung seines eigenen Aufwandes entziehen könnte. Die Ausführungen der Revision zeigen das deutlich. Danach hat der Angeklagte im Jahre 1949 einen steuerlich nicht abzugsfähigen Betrag von 3839,90 DM für die Ausstattung seines Geschäfts ausgegeben, während er auf den im Verhältnis zu dieser Summe geringfügigen Unterhaltsbetrag von 360 DM nach den Angaben der Revision nur 270 DM, nach den allein maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts sogar nur 240 DM gezahlt hat. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Ausstattung des Geschäfts sind erheblich höher. Zutreffend hat das Landgericht diese Aufwendungen bei der Feststellung, ob der Angeklagte im Sinne der hier maßgebenden Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB im Stande war, den geschuldeten Unterhalt zu gewähren, nicht berücksichtigt. Ein Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.

2.) Die Revision bringt weiter vor, die innere Tatseite des Vergehens nach § 170b StGB sei nicht nachgewiesen. Offenbar hat sie die Ausführungen auf Seite 9 und 10 der Urteilsausfertigung übersehen. Danach war sich der Angeklagte vollkommen bewusst, dass er zur Unterhaltsgewährung verpflichtet war, dass er den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht durch anderweitige Verwendung seiner Einkünfte schmälern durfte und dass er durch Nichterfüllung der Unterhaltspflicht den Lebensbedarf des Kindes gefährden werde.

Auch im Übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen Meineides keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision ist somit im vollen Umfange unbegründet.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerBaldus
BGH: Keine Pflichtverteidigung bei einfacher Sachlage; Unterhalt geht vor Geschäftsaufwand — Themis