Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 66/55
Datum
21.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Haft verurteilt; die Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt. Der BGH bestätigt die Verurteilung hinsichtlich der Tat und weist die weitergehende Revision zurück. Die Ablehnung der Bewährung hob er jedoch auf, weil das Schwurgericht widersprüchliche Erwägungen zur Strafaussetzung und zum Gnadenweg getroffen hatte. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Bewährung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht verbindlich; das Revisionsgericht darf nicht durch eigene Tatsachenwürdigung die Feststellungen des Tatrichters ersetzen.

2

Alkohol- und Übermüdungszustände begründen nicht ohne weiteres Schuldunfähigkeit; ein vermindertes Einsichts- oder Steuerungsvermögen kann neben vorsätzlichem Handeln bestehen und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht erfüllen.

3

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung noch zu vollstreckenden Strafrest abzustellen; eine auf den verbleibenden Rest beschränkte Aussetzung ist zulässig.

4

Widersprüchliche gerichtliche Feststellungen – insbesondere die gleichzeitige Ablehnung der Strafaussetzung durch Urteil und die Empfehlung der Bewährung im Gnadenwege – begründen einen Rechtsfehler und führen zur Aufhebung der Entscheidung über die Bewährung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 18. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Wilfried D ███ aus █████, geboren am 1924 in ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ████ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. November 1954 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat in der Nacht vom 12. zum 13. November 1952, als er unter dem Einfluss reichlich genossenen Alkohols stand und stark übermüdet war, bei einer Auseinandersetzung die Ehefrau Anna ██ ███ gewürgt und ihr mit einer Kohlenschaufel auf den Kopf und andere Körperstellen geschlagen. Frau ██ ███ ist entweder unmittelbar infolge des anhaltenden Würgens oder mittelbar durch Eintritt erbrochener Speisereste in die Luftröhre erstickt.

Das Schwurgericht, das Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge nicht für erwiesen hielt, hat den Angeklagten wegen Körperverletzung durch Würgen am Halse und mittels eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich der Kohlenschaufel, zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, auf die Strafe die Untersuchungshaft angerechnet, Strafaussetzung zur Bewährung aber abgelehnt, da das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit Verletzung des sachlichen Rechts begründet. Die Revision hat zum Teil Erfolg.

1.) Die vom Schwurgericht zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.

a) Das Schwurgericht hatte dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr versagt. Wenn die Revision vorträgt, der Angeklagte habe die Wegnahme des ersten, zumindest aber des zweiten 20-Markscheines niemals geduldet, so will sie damit offenbar sagen, der Angeklagte habe Frau ███████ zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs, der noch gegenwärtig war, gewürgt und geschlagen. Das Schwurgericht hat im Gegensatz dazu aber festgestellt, dass der Angeklagte erst angegriffen hat, als er bemerkte, dass Frau █████████ los werden und dass er vorher die Wegnahme geduldet und sich bereits wieder die Jacke angezogen hatte. An die Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung die eigene zu setzen, ist aber unzulässig. Auf die weiteren Ausführungen im Urteil, der Angeklagte könne sich auf Notwehr auch deshalb nicht berufen, weil er jedenfalls über die zur Abwehr erforderliche Verteidigung hinausgegangen sei, kommt es nicht an. Sie sind Hilfserwägungen. Im Übrigen sind sie auch zutreffend.

Das Schwurgericht hat schließlich entgegen der nicht näher begründeten Rüge der Revision auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 StGB ohne Rechtsirrtum verneint.

b) Die Rüge, das Schwurgericht habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht genügend geprüft, greift ebenfalls nicht durch. Da die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht erhoben ist, will die Revision anscheinend geltend machen, die Feststellungen des Gerichts rechtfertigten die Ablehnung des § 51 Abs. 1 StGB nicht. Dies trifft nicht zu. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe infolge seiner durch Alkohol und Übermüdung bedingten geistigen Verfassung die tödlichen Folgen seines Tuns nicht erkennen können, ist durchaus vereinbar mit der weiteren Feststellung, dass er Frau ████ bewusst und gewollt mittels des gefährlichen █████████ ████████ verletzt hat und dass dabei sein Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht gänzlich aufgehoben war.

Die Revision meint, das Schwurgericht habe den Blutalkohol des Angeklagten zur Tatzeit, da der Sachverständige sich außerstande erklärt hat, diesen auch nur annähernd zu bestimmen, zugunsten des Angeklagten nach den Erfahrungssätzen feststellen müssen, wie sie z. B. bei der Beurteilung von Verkehrsstraftaten angewandt werden. Sie übersieht, dass die Bestimmung deshalb nicht möglich war, weil die Menge des genossenen Alkohols nicht genau feststand und weil der Angeklagte nach dem Genuss der größeren Mengen Alkohol erbrochen hat, dass also eine tatsächliche Grundlage für die Bestimmung gar nicht zu gewinnen war.

2.) Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung begründet das Schwurgericht mit der Erklärung, das öffentliche Interesse verbiete dies wegen der Schwere der Tat. Hiergegen würden nach der Sachlage keinerlei rechtliche Bedenken bestehen. Das Schwurgericht fügt dann aber bei, es trüge von sich aus keine Bedenken gegen eine bedingte Aussetzung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch verbleibenden Strafrestes.

Diese einander widerstreitenden Äußerungen lassen einen Rechtsirrtum bei der Auslegung des § 23 StGB vermuten.

Da die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist, bezieht sich die Ablehnung der Strafaussetzung tatsächlich nur auf eine Reststrafe von wenig mehr als einem Monat. Möglicherweise glaubte das Gericht, dass Strafaussetzung zur Bewährung für einen allein noch zu verbüßenden Rest einer Strafe nur gewilligt werden darf, wenn auch die Vollstreckung der ganzen Strafe, falls sie noch ausstände, zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Es ist aber auch denkbar, dass das Schwurgericht der Auffassung ist, das öffentliche Interesse könne zwar die Aussetzung der Strafe durch Urteilsspruch ausschließen, im Gnadenwege aber zulassen. Beide Ansichten wären rechtsirrig.

Eine Strafaussetzung, die sich auf den infolge Anrechnung von Untersuchungshaft verbleibenden Strafrest beschränkt, ist keine verbotene Teilaussetzung (vgl. BGHSt 6, 163); das hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 6, 391 ausgesprochen. Die gegenteilige Auffassung, dass der Tatrichter durch Anrechnung von Untersuchungshaft sich der Möglichkeit begeben würde, auf Strafaussetzung zur Bewährung zu erkennen, dass das vom Gesetz nicht gewollt sein kann, liegt auf der Hand. Die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, kann aber nur auf den Teil der Strafe abgestellt werden, dessen Vollstreckung im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich auch noch in Betracht kommt. Es wäre rechtsfehlerhaft, die Entscheidung davon abhängig zu machen, ob die Strafaussetzung auch gewährt worden wäre, wenn noch die ganze Strafe zur Vollstreckung stünde. Zu entscheiden ist allein über die Aussetzung der Vollstreckung, also über die Aussetzung hinsichtlich des noch nicht vollstreckten Teils der Strafe. Es hindert nichts, die Voraussetzung der Strafaussetzung zur Bewährung für den noch zu vollstreckenden Strafrest zu bejahen, während sie, wenn noch die ganze Strafe zu vollstrecken wäre, verneint werden müsste. Es darf sich dabei allerdings nur um den Rest einer Strafe handeln, die insgesamt neun Monate nicht übersteigt (vgl. BGHSt 3, 377).

Hat das Schwurgericht aber mit der fraglichen Äußerung das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung für den Gnadenweg verneinen wollen, dass die Strafaussetzung erfolge, so stünde es in Wahrheit gar nicht auf dem Standpunkt, dass die Forderung gerechter Sühne die Vollstreckung der restlichen Strafe erheischt.

Der Ablehnung der Strafaussetzung durch Urteilsspruch unter gleichzeitiger Empfehlung der Strafaussetzung im Gnadenwege liegt ein Widerspruch und damit ein Rechtsfehler zugrunde.

BuschGlanzmannWirtzfeld
JaguschMaas