Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs bei fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 66/52
Datum
10.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt den Freispruch wegen fahrlässiger Tötung nach einem Rückwärtsmanöver mit einem Lkw bei Dunkelheit. Zentrale Frage war, ob der Angeklagte die besondere Sorgfaltspflicht nach §17 StVO verletzt hat, indem er die Erkennbarkeit seines Fahrzeugs und die Identität der herannahenden Lichter nicht sicherstellte. Der BGH hebt den Freispruch auf, bejaht mögliche Fahrlässigkeit des Angeklagten insbesondere wegen unterlassener Sicherungsmaßnahmen und weiterer Beobachtungspflicht, verweist die Sache aber zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, da ergänzende Feststellungen möglich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Fahrbewegung ausführt, die nach §17 StVO eine besondere Sorgfalt erfordert, muss die erhöhte Gefahrenlage erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

2

Ein Fahrzeugführer hat sicherzustellen, dass sein Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar bleibt; insb. bei ungewöhnlicher Stellung des Fahrzeugs ist erhöhte Vorsicht geboten.

3

Wenn die Beleuchtung eines entgegenkommenden Fahrzeugs unklar ist, darf der Fahrende nicht darauf vertrauen, es sei ein Fahrradfahrer, sondern muss durch Beobachtung Gewissheit über die Art des Verkehrsteilnehmers gewinnen, bevor er eine gefährdende Fahrbewegung fortsetzt.

4

Ein erhebliches Mitverschulden des Opfers schließt nicht automatisch eigenes Verschulden des Fahrers aus; beide Umstände sind gesondert zu prüfen.

5

Liegt die gerichtliche Sachaufklärung nicht hinreichend vor, kann das Revisionsgericht den Freispruch aufheben und zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ sus ███, den Transportunternehmer Hermann ██████████████, geboren ██████████████ in ███████, Kreis ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Iv, Köninger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ ██████████ Lschals als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung, freigesprochen worden. Die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils. Die Übertretung ist zwar wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar, im Übrigen tragen jedoch die Erwägungen der Strafkammer den Freispruch nicht.

1. Der Angeklagte wollte am 1. Februar 1951 morgens gegen 6.20 Uhr auf der Kreisstraße Hamminkeln/Wesel seinen Lastkraftwagen rückwärts in eine Hofeinfahrt fahren. Er fuhr zunächst von nicht weit vom Bahnhof Wesel kommend etwa 15 bis 20 m über die Hofeinfahrt hinaus und hielt an. Sein Sohn stieg aus, um den Vater einzuwinken. Bei der Rückwärtsfahrt hatte der Angeklagte seine Scheinwerfer abgestellt. Sie erleuchteten eine gegenüberliegende Hecke. Das Rücklicht des Lastkraftwagens brannte ebenfalls. Kurz nachdem der Angeklagte mit der Rückwärtsbewegung begonnen hatte, bemerkten er und sein Sohn in einer Entfernung von etwa 300 m in Richtung Wesel drei sich nähernde Lichter, die beide für „Schlusslampen“ hielten, da sie sich in ihrer Stärke nicht unterschieden. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine Rückwärtsfahrt fort. Als der Lastkraftwagen die Hofeinfahrt erreicht hatte und in spitzem Winkel quer zur Straße stand, stellte der Angeklagte fest, dass sich das eine der drei Lichter schneller als die anderen näherte. Er schloss auf ein Motorrad und versuchte, noch vorzuziehen und die Fahrbahn freizumachen. Das gelang ihm jedoch nicht schnell genug. Der Sohn des Angeklagten hatte das herankommende Motorrad ebenfalls bemerkt, war ihm entgegengelaufen und wollte den Motorradfahrer durch Winken und Haltrufen warnen. Dieser beachtete jedoch die Warnungen nicht, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf den Lastkraftwagen zu. Der Motorradfahrer wurde getötet, der Nebenkläger, der ebenfalls auf dem Motorrad saß, schwer verletzt.

Die Beleuchtung des Motorrads war mangelhaft; sie war nicht stärker als eine gute Fahrradbeleuchtung.

Die Strafkammer hat sich nicht von einer Schuld des Angeklagten hinreichend überzeugen können. Sie ist der Meinung, der Angeklagte habe wegen der schlechten Beleuchtung des Motorrads, als er es zum ersten Mal auf eine Entfernung von 500 m sichtete, annehmen dürfen, dass es sich um einen Radfahrer handelte. Außerdem hätten den getöteten Motorradfahrer die Scheinwerfer des Lastkraftwagens bei richtiger Aufmerksamkeit rechtzeitig auffallen müssen. Schließlich habe der Angeklagte seinen Sohn vorsorglich mit dem Einwinken beauftragt.

Diese Erwägungen rechtfertigen den Freispruch nicht. Zwar trifft den Motorradfahrer ein erhebliches, vielleicht sogar überwiegendes Mitverschulden. Die bisherigen Feststellungen schließen aber ein eigenes Verschulden des Angeklagten nicht aus.

2. Auszugehen ist von der Tatsache, dass der Angeklagte eine schwierige Fahrbewegung durchführen wollte, die an sich schon mit einer gewissen Gefahr verbunden ist und für die § 17 StVO eine besondere Sorgfalt verlangt. Im vorliegenden Fall wurde diese Gefahr noch durch mehrere Umstände, und zwar für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar, wesentlich erhöht:

a) Es war völlig dunkel (1. Februar kurz nach 6 Uhr morgens).

b) Die Einfahrt in den Hof konnte nur so ausgeführt werden, dass der Lastwagen zeitweilig den größten Teil der Fahrbahn versperrte.

c) Der Lastwagen musste sich vorübergehend quer zur Fahrbahn stellen, so dass sein Rücklicht nicht oder nur schwer für auf der Straße ankommende Verkehrsteilnehmer zu sehen war und das Licht der Scheinwerfer infolge der ungewöhnlichen Richtung diese Verkehrsteilnehmer irreführen konnte.

Der Angeklagte wusste also oder konnte dies jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen, dass er durch die beabsichtigte Fahrbewegung eine erhöhte Gefahrenlage herbeiführen werde. Das verpflichtete ihn auch zu erhöhter Sorgfalt. Er hätte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, sicherstellen müssen, dass sein Lastwagen anderen Verkehrsteilnehmern einwandfrei erkennbar blieb. Er hat jedoch nichts zur Sicherung des Verkehrs getan. Schon hierin zeigt sich ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten. Es bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, wie der Angeklagte die Sicherung hätte durchführen müssen, weil die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens durch einen weiteren Umstand besonders nahegelegt wird.

Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe wegen der schlechten Beleuchtung des Motorrads, als er es auf eine Entfernung von 300 m zum ersten Mal sichtete, annehmen dürfen, dass es sich um einen Radfahrer handelte. Mit dieser Erwägung wird jedoch der entscheidende Gesichtspunkt übersehen. Selbst wenn die schlechte Beleuchtung zu dem erwähnten Irrtum Anlass geben konnte, hätte sich der Angeklagte doch zunächst die Gewissheit verschaffen müssen, dass es sich um einen Radfahrer handelte. Das war nur möglich, wenn der Angeklagte wenigstens für kurze Zeit die Lichter beobachten hätte können. Der weitere Verlauf zeigt, dass er seinen Irrtum bemerkt und mit seiner Fahrbewegung gewartet hätte. Diese Gewissheit musste sich der Angeklagte zuerst verschaffen, weil er eine Fahrbewegung beabsichtigte, die – wie hervorgehoben – für ihn erkennbar eine besondere Gefahr herbeiführte. Indem der Angeklagte diese ihm auch zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, handelte er, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, fahrlässig. Dass der Unfall unter diesen Umständen voraussehbar war, unterliegt keinem Zweifel.

3. Ein Schuldspruch durch das Revisionsgericht kam jedoch nicht in Betracht, da die Möglichkeit besteht, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte ergänzende Feststellungen treffen kann.

BuschKirchnerScharpenseel
KöningerBaldus