Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unvollständige Würdigung der Mittäterschaft im Totschlagfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 664/93
Datum
23.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen Beihilfe zum Totschlag; der BGH hob die Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung. Das Landgericht hatte Mittäterschaft verneint, ohne alle Umstände des Verhaltens des Angeklagten zu würdigen. Insbesondere Übergabe einer scharfen Waffe und aktive Handlungselemente sind in die tatrichterliche Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft liegt vor, wenn der Beitrag eines Beteiligten nicht bloß fremdes Tun fördert, sondern Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit ist, sodass die Beiträge wechselseitig als Ergänzung erscheinen.

2

Bei der Prüfung eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses ist das gesamte Verhalten des Beteiligten wertend zu beurteilen; maßgeblich sind u. a. Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft.

3

Konkludente Handlungen können einen gemeinschaftlichen Tatentschluss begründen und sind in die tatrichterliche Würdigung einzubeziehen.

4

Die Übergabe eines scharfen und geladenen Tatmittels sowie aktive Eingriffe (z. B. Querstellen des Fahrzeugs) können indizielle Bedeutung für Mittäterschaft haben und deshalb gesondert zu würdigen sein.

5

Ergeben die tatrichterlichen Feststellungen keine vollständige wertende Betrachtung aller einschlägigen Umstände, sind die Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 664/93 vom 23. März 1994 in der Strafsache gegen Frank [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED::<4>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<5>] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED::<6>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom [REDACTED::<7>] Juli 1993, soweit es den Angeklagten [REDACTED::<8>] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Tat verneint, unvollständig sind und nicht alle festgestellten Umstände des Geschehens in die gebotene tatrichterliche wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Angeklagten einbeziehen.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Mitangeklagte schlug erfolglos mit einem Baseballschläger gegen die von innen verriegelte Fahrertür eines Lkw. Denn er war von seiner der Prostitution nachgehenden Freundin darüber unterrichtet worden, dass sich der im Lkw befindliche, später getötete Freier von ihr den im Voraus bezahlten Geschlechtsverkehr erzwungen hatte, obwohl sie – ihn täuschend – lediglich die sogenannte „Falle“ zwischen ihren Oberschenkeln gewähren wollte. Der Mitangeklagte rief nun den in einer „Schutztruppe“ im Prostitutionsbereich tätigen Angeklagten an, dieser solle in seinem Pkw mit ihm „dem Schwein“ hinterherfahren. Bei einem Halt während der Verfolgungsfahrt an einer roten Ampel stieg der Mitangeklagte aus und schlug erneut mit dem Baseballschläger – ohne Erfolg – gegen die Fahrertür. Im Verlauf der weiteren Verfolgungsfahrt überholte der Angeklagte den Lkw, stellte seinen Pkw quer zur Fahrtrichtung des Lkw; dieser konnte aber rechtzeitig wenden und zunächst entkommen. Als beide Fahrzeuge erneut vor einer roten Ampel, der Pkw links neben dem Lkw, standen, sagte der Angeklagte dem Mitangeklagten, dass er eine scharfe und geladene Waffe im Auto habe. Er nahm und entsicherte die hinter dem Beifahrersitz befindliche schussbereite Pump-Action-Flinte und übergab sie wortlos dem Mitangeklagten. Dieser tötete dann das Opfer mit einem Schuss aus dem geöffneten Beifahrerfenster des Pkw.

Bei seiner Würdigung stellt das Landgericht lediglich darauf ab, der Angeklagte habe kein eigenes Interesse an der Tat gehabt, diese nicht als eigene gewollt. Er habe sich wegen der Anwesenheit des Mitangeklagten nicht „vorrangig“ für den Schutz dessen Freundin verantwortlich gefühlt und „bis“ zur Übergabe der Waffe lediglich als Fahrer des Verfolgungsfahrzeuges fungiert. Einen gemeinschaftlichen Tatentschluss zur Tötung habe es nicht gegeben.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil nicht das gesamte Verhalten des Angeklagten während der Verfolgungsfahrt und beim Halt unmittelbar vor der Tat berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung ist Mittäterschaft gegeben, wenn der Beteiligte mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag derart Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGHSt 37, 289, 291; 37, 292).

In die gebotene wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Angeklagten wäre einzubeziehen gewesen, dass dieser nach dem von ihm vorgenommenen erfolglosen Querstellen den Mitangeklagten nicht nur auf die im Wagen befindliche scharfe und geladene Waffe hingewiesen, sondern diese selbst genommen, entsichert und dem Mitangeklagten übergeben hat. Der Tatrichter muss sich damit auseinandersetzen, ob in diesem Verhalten der erforderliche gemeinschaftliche Tatentschluss liegt, der auch durch konkludente Handlungen gefasst werden kann (BGHSt 37, 292). Auch der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Angeklagten sind zu bewerten, nachdem mit dem Baseballschläger des Mitangeklagten und auch durch das Querstellen des Pkw dem späteren Opfer nicht beizukommen war.

Auf die für sich nicht fehlerfreien Ausführungen zur Anstiftung braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Feststellungen ohnehin neu zu treffen sind.

RußRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
Revision aufgehoben: Unvollständige Würdigung der Mittäterschaft im Totschlagfall — Themis