Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des selbständigen Einziehungsverfahrens mangels Ermessensrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 664/53
Datum
14.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Verfahren wegen Einziehung und Unbrauchbarmachung von Druckformen der Zeitschrift wird eingestellt. Das Gericht betont, dass ein selbständiges Verfahren nach §§ 430 ff. StPO nur bei sinngemäßer Beachtung der Voraussetzungen des § 430 StPO und auf Antrag der Staatsanwaltschaft einzuleiten ist. Die Einleitung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft; mangels öffentlichem Bedürfnis wurde die Fortführung abgelehnt. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einziehungs- und Unbrauchbarmachungsmaßnahmen sind in einem selbständigen Verfahren nach §§ 430 ff. StPO anzuordnen; die Voraussetzungen des § 430 StPO sind sinngemäß zu beachten.

2

Die Einleitung eines selbständigen Einziehungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen; sie hat insbesondere das öffentliche Bedürfnis und das Verhältnis von Bedeutung bzw. Wirkung zu Aufwand zu prüfen.

3

Der Ermessensgrundsatz gilt auch bei der Überleitung in ein selbständiges Verfahren nach § 13 StFG 1954; ohne rechtfertigende Gründe ist vor Überleitung eine Einstellung nach § 451 StPO vorzuziehen.

4

Wird ein selbständiges Einziehungsverfahren wegen fehlendem öffentlichen Interesse nicht eingeleitet bzw. eingestellt, hat die Staatskasse die Verfahrenskosten zu tragen.

Rubrum

Im selbständigen Verfahren wegen Einziehung und Unbrauchbarmachung; Einziehungsbeteiligte: Verlag Henri N. & Co. mbH, Hamburg, und Redakteur [REDACTED]

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am **14. Juni 1955

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Verfahrenskosten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Soweit die Angeklagten zu Strafe verurteilt worden sind, hat der erkennende Senat das Verfahren bereits eingestellt (§§ 1, 12 StFG 1954).

Aber es erhebt sich noch die Frage des selbständigen Verfahrens wegen Einziehung des Stempeleisens und einiger Platten und Formen der Zeitschrift „[REDACTED]“.

Die Maßregel der Einziehung oder Unbrauchbarmachung wird in einem selbständigen Verfahren angeordnet, das sich nach den §§ 430 ff. StPO richtet. Anhängige Verfahren werden insoweit fortgesetzt (§ 13 Abs. 1 StFG 1954). Dies gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 23 Abs. 5 StFG 1954). Voraussetzung der Einleitung eines selbständigen Verfahrens ist sinngemäße Beachtung der Erfordernisse des § 430 StPO. Diese liegen hier nicht vor.

Für das selbständige Verfahren gilt aus gutem Grunde der Ermessensgrundsatz. Es ist neu einzuleiten, so geschieht dies nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Es kommt dabei darauf an, ob ein öffentliches Bedürfnis die Maßnahme erfordert und ob ihre Bedeutung und Wirkung in vernünftigem Verhältnis zu dem Aufwand und dem Gewicht der dabei zu entscheidenden Rechtsfragen steht. Eine Maßnahme, die sich bei verständiger Abwägung aller Umstände als mehr oder weniger unbedeutend erweist, braucht die Staatsanwaltschaft nicht zu beantragen.

Dieser Ermessensgrundsatz hat uneingeschränkt auch bei der Überleitung in das selbständige Verfahren gemäß § 13 StFG 1954 zu gelten. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe im vorliegenden Falle die Einleitung eines selbständigen Verfahrens rechtfertigen könnten. Mangels einer solchen Rechtsauffassung hätte der Überleitung sinngemäß die Einstellung nach § 451 StPO vorauszugehen. Der Generalbundesanwalt hat demgemäß erklärt, keine Anklage erheben zu wollen, weil das selbständige Verfahren nicht zutreffend beurteilt werden könne, ob sich die Einziehung oder Unbrauchbarmachung nach den angeführten Grundsätzen rechtfertigen würde.

Die ständige Rechtsprechung des Senats steht im wesentlichen im Einklang mit der Entscheidung des BayObLG (RGSt 66, 220; RG DR 1935, 716; Roe Neustadt NJW 1950, 317 Nr. 27 und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 1874; vgl. auch Brendstetter SJZ 1954 Sp. 21).

Es ist bisher, soweit ersichtlich, jedenfalls nicht ausdrücklich vertreten und begründet worden, daß der Ermessensgrundsatz auch bei der Überleitung nach § 13 StFG 1954 keine Anwendung zu finden habe. Eine entgegenstehende Auffassung wäre bisher nicht ersichtlich.

Auf Anfrage hat die örtliche Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß sie die Durchführung des selbständigen Verfahrens im vorliegenden Falle nicht beantrage.

Die Nebenkläger haben sich dazu nicht erklärt, so daß es dahinstehen kann, ob sie, wenn die Staatsanwaltschaft die Weiterführung nicht beantragt, diese selbständig erzwingen könnten.

Nach § 430 StPO ist die in sinngemäßer Anwendung vorgesehene Voraussetzung des Verfahrens nunmehr auch hier zu beachten (§ 206a StPO).

Die Kosten, insoweit einzustellen, hat die Staatskasse zu tragen (RGSt 14, 334 und 22, 435; RG JW 1924, 144).

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