Einstellung des Einziehungsverfahrens mangels Antrag der Staatsanwaltschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 664/53
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einziehungs- und Unbrauchbarmachungsmaßnahmen bleiben von Straffreiheit und Einstellung des Hauptverfahrens unberührt und sind in einem selbständigen Verfahren nach §§ 430 ff. StPO anzuordnen.
Die Einleitung eines selbständigen Einziehungsverfahrens unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft; ein solches Verfahren wird nur auf deren Antrag geführt.
Bei Überleitung in ein selbständiges Verfahren nach Gesetzesänderungen ist dem Ermessensgrundsatz sinngemäß Geltung zu verschaffen; frühere Anklageerhebungen oder Erklärungen ersetzen nicht die nachträgliche prosecutoriale Entschließung.
Fehlen die sinngemäß nach § 430 StPO erforderlichen Verfahrensvoraussetzungen (insbesondere die nachträgliche Entschließung der Staatsanwaltschaft), so ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.
Rubrum
Beschluss
In dem selbständigen Verfahren wegen Einziehung und Unbrauchbarmachung,
Einziehungsbeteiligte: Verlag Henri ██ ██ und Redakteur Paul ████, beide in ██,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1955 unter Mitwirkung des Oberbundesanwalts
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Verfahrenskosten hat die Staatskasse zu tragen.
Soweit die Angeklagten ████ und Paul ██ zu Strafe verurteilt worden sind, hat der Senat das Verfahren bereits eingestellt (§ 1 Abs. 2 StFG 1954).
Es erhob sich nur noch die Frage, ob als selbständiges Verfahren gemäß den §§ 13 StFG 1954, 430 ff. StPO fortzuführen ist, soweit das Landgericht auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der Hefte 28 und 30 der Zeitschrift „Der Stern“ vom Jahre 1950 und einiger Platten und Formen erkannt hat. Das ist nicht der Fall.
Die Maßnahmen der Einziehung und Unbrauchbarmachung werden an sich von der Straffreiheit und Einstellung des Verfahrens nicht berührt (§ 13 Abs. 1 StFG). Sie werden in einem selbständigen Verfahren angeordnet, das sich nach den §§ 430 ff. StPO richtet. Anhängige Verfahren werden insoweit weitergeführt (§ 13 Abs. 5). Dies gilt auch für das Revisionsverfahren. Voraussetzung der Fortführung ist jedoch stets die sinngemäße Beachtung der Erfordernisse des § 430 StPO. Diese liegen hier nicht vor.
Für das selbständige Verfahren gilt aus gutem Grunde der Ermessensgrundsatz; ist es neu einzuleiten, so geschieht dies nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, den sie nach pflichtgemäßem Ermessen stellt. Dafür kann es von Bedeutung sein, ob ein Bedürfnis für die Maßnahme besteht und ob ihre Bedeutung und Wirkung in vernünftigem Verhältnis zu dem Umfang und dem Gewicht der dabei zu entscheidenden Tat- und Rechtsfragen steht. Eine Maßnahme, die sich bei verständiger Abwägung aller Umstände als mehr unbedeutend erweist, braucht die Staatsanwaltschaft nicht zu beantragen.
Der Vorrang des Ermessens hat uneingeschränkt auch bei der Überleitung in das selbständige Verfahren nach dem StFG 1954 zu gelten, obgleich das Straffreiheitsgesetz ihm nicht ausdrücklich Rechnung trägt. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier eine Abweichung von dem Ermessensgrundsatz rechtfertigen könnte. Mangels näherer Regelung ist ihm auch bei dieser Überleitung sinngemäß Geltung zu verschaffen. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Anklagebehörde nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 in den einschlägigen Fällen nachträglich eine Entschließung fasst, wie sie sonst dem Antrag gemäß § 430 StPO vorauszugehen hätte, und sich dann dem Gericht gegenüber demgemäß erklärt. Eine solche Erklärung liegt nicht schon in der früheren Anklageerhebung oder in etwaigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft vor der gesetzlichen Überleitung in das selbständige Verfahren, weil zu dieser Zeit noch nicht zutreffend beurteilt werden konnte, ob sich die Einleitung eines selbständigen Verfahrens, wenn die Voraussetzungen dafür bestünden, nach den angegebenen Grundsätzen rechtfertigen würde.
Diese Ansicht des Senats steht im Wesentlichen im Einklang mit den Entscheidungen RG DJ 1941, 166, BayObLG JW 1935, 220 Nr. 2, HERR 1935, 710, OLG Neustadt NJW 1950, 317 Nr. 27 und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 874 (vgl. auch Brandstetter StFG 1954 § 13 Anm. 21), die sich sämtlich ebenfalls davon leiten lassen, dass dem Ermessensgrundsatz auch nach einer Überleitung noch Geltung zu verschaffen sei.
Eine entgegengesetzte Meinung ist bisher, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich vertreten und begründet worden.
Auf Anfrage hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie die Durchführung des selbständigen Verfahrens im vorliegenden Falle nicht beantragt. Die Nebenklägerin hat sich dazu nicht erklärt, so dass es dahinstehen kann, ob sie, wenn die Staatsanwaltschaft die Weiterführung nicht beantragt, diese selbständig erzwingen könnte.
Mangels der in § 430 StPO sinngemäß vorgesehenen Verfahrensvoraussetzung war das Verfahren nunmehr auch insoweit einzustellen (§ 206a StPO).
Die Kosten hat die Staatskasse zu tragen (RGSt 74, 334 und 22, 353).
[Unterschriften]
| Blanzmann | Koeniger | Jaguschewski | |||
| Busch | Wiefels |