Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes (§ 211 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 664/53
Datum
12.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das sie wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte. Zentrale Fragen betrafen Mittäterschaft, Tatmotive und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die Feststellungen zu Habgier, Grausamkeit und vorsätzlicher, überlegter Tötung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Tatplanung und -ausführung liegt Mittäterschaft vor, sodass die Beteiligten als Täter für die gemeinschaftlich begangene Tötung haften können.

2

Niedrige Beweggründe (z. B. Habgier), grausame Begehungsweise und die mit Überlegung ausgeführte Tötung sind Merkmale, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) und die besondere Schwere der Schuld begründen können.

3

Die Revision kann Feststellungen des Tatrichters, insbesondere die Beweiswürdigung und die Annahme tatbestandsrelevanter Umstände, nur wegen Rechtsfehlern angreifen; reine Würdigungssachverhalte werden revisionsrechtlich nicht aufgehoben.

4

Die Verhängung einer lebenslangen Zuchthausstrafe kann angesichts der Schwere der Tat und der Beweggründe des Täters gerechtfertigt sein und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, sofern keine Verfahrens- oder Rechtsfehler vorliegen.

5

Die Zuordnung der Verfahrens- und notwendigen Auslagen folgt der Regelung des § 465 StPO; eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennbar sind.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Tatbestand

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Gründe

I.

Die Revisionen sind unbegründet.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten gemeinsam den [REDACTED::<1>] ermordet haben. Die Angeklagten haben den Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB erfüllt. Die Feststellungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Angeklagten haben den [REDACTED::<2>] in gemeinsamer Tatplanung und Ausführung getötet. Die Tötung erfolgte aus niedrigen Beweggründen, insbesondere aus Habgier. Die Angeklagten haben den Getöteten in grausamer Weise umgebracht. Die Tat war mit Überlegung ausgeführt.

II.

Die Strafzumessung des Landgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe ist angesichts der Schwere der Tat und der Beweggründe der Angeklagten gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Die Revisionen der Angeklagten sind nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Die Angeklagten haben die Tat in Mittäterschaft begangen. Die Feststellungen des Landgerichts zur Täterschaft und zur Tatbeteiligung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die grausame Tötung und die Habgier als Beweggründe rechtfertigen die Annahme der besonderen Schwere der Schuld.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die lebenslange Zuchthausstrafe ist angesichts der besonderen Schwere der Tat angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht [REDACTED::<3>] – Urteil vom [REDACTED::<4>] – [REDACTED::<5>]

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