Revision wegen Fehlgriff bei Rechtsanwendung: Diebstahl statt Untreue beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 663/51
- Datum
- 31.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfordert die Annahme einer Wegnahme im Sinne des §242 StGB, dass fremde bewegliche Sachen gegen oder ohne den Willen des Berechtigten fortgenommen werden; liegendes Verfügungsrecht des Berechtigten schließt Wegnahme aus.
Erweist sich, dass Waren für Rechnung des Unternehmens verkauft und der Erlös an die Kasse abgeführt wurde, so ist die Wegnahmelehre nicht anwendbar; stattdessen sind delikte wie Untreue zu prüfen.
Untreue nach §266 StGB kommt in Betracht, wenn ein Beschäftigter Vermögenspflichten verletzt, indem er zu einem unlauteren Preis disponiert und dadurch Vermögensnachteile verursacht.
Die Revision ist zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, wenn die rechtliche Würdigung der Feststellungen fehlerhaft ist und eine andere rechtliche Einordnung naheliegt.
Verfahrensrügen sind unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer keine Tatsachen darlegt, die eine Verfahrensverletzung substantiiert begründen.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das gegen sie ergangene Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen die Verkäuferin Hilde ██, geboren am ███████ in ██, im Schwarzwald, wegen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender: Bundesrichter Dr. Neumann
Beisitzende Richter: Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. König Bundesrichter Dr. Buschen Bundesrichter Scharpenseel
Oberstaatsanwalt Weis als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Gründe
Die Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. An Stelle von zehn Monaten Gefängnis hat das Landgericht eine Geldstrafe von 50 DM verhängt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts hat keinen Erfolg, weil sie keine Tatsachen angibt, die eine Verfahrensrüge enthalten könnten.
Gegen die Anwendung des § 242 StGB durch das angefochtene Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Sie bekämpft die Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit sie sich auf die Entwendung von Waren aus dem Kaufhaus ██ beziehen. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils an eine größere Anzahl von Mitangestellten und Bekannten aus dem Kaufhaus Waren abgegeben, die sie entweder ohne Entgelt oder zu einem weit unter dem Verkaufspreis liegenden Preis erworben hatte. In den vom Urteil angeführten Einzelfällen hat die Angeklagte die Waren nicht weggenommen, sondern sie hat sie vielmehr an der Registrierkasse des Kaufhauses mit Wissen und Wollen ihres Geschäftsherrn für Rechnung desselben im Namen der Firma verkauft und den Erlös an die Kasse abgeführt. Sie war hierzu berechtigt und verpflichtet, soweit sie die ihr vorgegebenen Richtlinien einhielt.
Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegten Taten nicht in der Weise begangen, wie das Landgericht es angenommen hat. Sie hat nicht fremde bewegliche Sachen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen. Die Waren, die sie an ihre Bekannten abgegeben hat, waren nicht mehr im Eigentum des Kaufhauses. Sie hatte sie vielmehr für Rechnung des Kaufhauses verkauft und den Erlös an die Kasse abgeführt. Sie hat damit nicht fremdes Vermögen beschädigt, sondern sie hat sich nur der Untreue schuldig gemacht, indem sie die Waren zu einem niedrigeren Preis als dem Verkaufspreis abgegeben hat. Die Anwendung des § 242 StGB ist daher unzutreffend. Die Angeklagte hätte wegen Untreue nach § 266 StGB verurteilt werden müssen.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.