Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verstoßes gegen § 267 Abs. 3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 662/52
- Datum
- 22.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt die Verteidigung im Schlussvortrag Freispruch und hilfsweise eine mildere Bestrafung (z.B. Geldstrafe) mit Rechtfertigungsverweis auf mildernde Umstände, so enthält dieser Antrag zugleich die Antragsstellung auf Feststellung mildernder Umstände.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass über gestellte Anträge, insbesondere solche zur Annahme mildernder Umstände, entschieden worden ist; unterbleibt dies, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben macht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Strafzumessung beeinflusst hat.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nur, wenn das Gericht nachweislich Beweismittel unbeachtet ließ oder weitere, zugängliche Aufklärungsmaßnahmen geboten waren; allgemeine Beanstandungen der Sachleitung oder der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unbeachtlich.
Eine vom Revisionsführer angegriffene Beweiswürdigung ist nur dann revisionsfähig, wenn der Tatrichter bei der Feststellung des Sachverhalts gegen Denkgesetze oder gegen Sätze der Lebenserfahrung verstoßen hat.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufm. Angestellten Franz █████ aus K██████, geboren am ███ ██ in ████, wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter ██ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung, als █████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 25. April 1952 des Landgerichts in Frankfurt im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Mit der Revision macht er Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend.
1.) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt und dabei gegen Denkgesetze und Sätze der Lebenserfahrung verstoßen, richtet sich gegen die Annahme, der Mitangeklagte He[REDACTED] habe die Angestellten des Bankhauses B[REDACTED] und H[REDACTED] und der Sparkasse in H[REDACTED] über den wahren Charakter der Scheckeinreichungen und damit über das Risiko, das mit der Gutschrift und Auszahlung der Schecksummen verbunden war, dadurch erfolgreich getäuscht, dass er der Wahrheit zuwider versicherte, den vom Beschwerdeführer ausgestellten Schecks lägen Warengeschäfte zugrunde. Der Beschwerdeführer meint, der Umstand, dass ein Scheckumsatz von mehreren Hunderttausend Deutsche Mark monatlich einem Geschäftsumsatz von monatlich 50.000 DM gegenübergestanden habe, hätte Veranlassung geben müssen, durch Vorhaltungen gegenüber den zeugenschaftlich vernommenen Angestellten der Geldinstitute aufzuklären, welche Vorstellungen sich diese Angestellten über den wirklichen Umfang des Geschäfts gemacht hätten. Die Feststellung, sie seien über den wahren Geschäftsumsatz getäuscht worden, genüge nicht. Ferner hätte die Einsicht in die Kontobücher in der Hauptverhandlung dem Landgericht Anlass geben müssen, die Frage, ob die Angestellten der Geldinstitute, also Bankfachleute, über den Umfang des Risikos getäuscht worden seien, durch geeignete Vorhalte an eben diese Angestellten bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung genauer zu untersuchen. Denn aus den Kontoauszügen hätten sich der Charakter des Scheckumlaufs und seine Auswirkungen für die beteiligten Banken (B[REDACTED] und Sparkasse in H[REDACTED]) ganz deutlich ergeben. Daraus folge, dass die beteiligten Bankangestellten, wenn sie nicht völlig ungeeignet für ihren Beruf gewesen seien, was nicht gespielt worden sei, ganz genau gewusst und durch ihr langes Zusehen die Angeklagten in ihrer Handlungsweise bewusst unterstützt hätten.
Diese Revisionsbeschwerden sind unbegründet. Das Landgericht hat die Frage erörtert, ob die Angestellten, die bei den Banken mit der Behandlung der vom Angeklagten He[REDACTED] eingereichten Schecks verantwortlich befasst wurden, über den wahren Charakter des Scheckumlaufs getäuscht worden sind, und hat die betreffenden Angestellten hierzu zeugenschaftlich gehört. Insoweit hat es alles getan, was möglich war, um den wahren Sachverhalt zu erforschen. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass das Landgericht noch andere Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts hätte benutzen können und sollen. Seine Rüge geht dahin, das Landgericht hätte sich mit den Bekundungen der Zeugen nicht begnügen dürfen, sondern ihnen weiterhin nachdrücklicher, als es nach Ansicht des Beschwerdeführers geschehen ist, jenen Widerspruch zwischen Scheckumsatz und Geschäftsumsatz und diese Bewegungen auf den Konten vorhalten müssen. Damit wird keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Denn die in Rede stehende Tatsache der Täuschung der Bankangestellten ist, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, vom Landgericht zum Gegenstand der Prüfung gemacht, und es sind die dafür in Frage kommenden und auch jetzt vom Beschwerdeführer allein bezeichneten Beweismittel benutzt worden. Die Revisionsrüge läuft somit auf eine in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr zulässige Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden der Strafkammer und auf einen Angriff auf die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das Gesetz entzogene Würdigung der Beweise hinaus. Das Urteil weist auch keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts Schlüsse gezogen hätte, die den Denkgesetzen oder den Sätzen der Lebenserfahrung widersprochen.
Die Revision ist daher, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet.
2.) Dagegen ist die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag „Freispruch, hilfsweise eine milde Bestrafung in Form einer Geldstrafe“ beantragt. Da der Betrug mit einer Geldstrafe nur dann geahndet werden kann, wenn mildernde Umstände vorliegen (§ 263 Abs. 1 und 2 StGB), so liegt in dem Antrag zugleich der Antrag, mildernde Umstände anzunehmen (RGSt 29, 276; 45, 331). Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO ergeben die Urteilsgründe nicht, dass über diesen Antrag eine Entscheidung getroffen worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfehler die Straffestsetzung beeinflusst hat.
Das angefochtene Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision jedoch, weil unbegründet, zu verwerfen.
| Busch | Krauss | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |