Fahrlässiger Falscheid: Erkundigungspflicht über 'gesetzliche Empfängniszeit'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 661/52
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn ein Zeuge bei eidesstattlicher Versicherung einen für die Entscheidung wesentlichen, ihm unklaren Begriff ohne vorherige Erkundigung gebraucht.
Vor der Abgabe eines Eides ist es einem erwachsenen Zeugen zumutbar, die Richtigkeit des Beschworenen zu prüfen und sich über unklare, entscheidungserhebliche Begriffe zu unterrichten; dazu bedarf es keines besonderen Intelligenzaufwands.
Kann vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden, schließt dies nicht aus, dass die Tat als fahrlässiger Falscheid zu qualifizieren ist.
Die Zumutbarkeit einer Erkundigungspflicht bemisst sich nach den Lebensumständen des Zeugen; bloße mangelnde Bildung enthebt nicht grundsätzlich von der Pflicht zur Nachprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 31. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geschiedene Magdalena ██████, geboren am ███ in ███, ██, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 31. Mai 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Ihre die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Angeklagte hat im Zivilrechtsstreit, in dem ihr Ehemann die Ehelichkeit des von ihr am 30. August 1947 geborenen Sohnes anfocht, als Zeugin am 13. September 1947 ausgesagt, am 10. November 1946 habe der letzte eheliche Verkehr stattgefunden; sie habe während der gesetzlichen Empfängniszeit sonst mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Am 20. Dezember 1948 beschwor sie diese Aussage, nachdem sie ihr vorgelesen worden war. Sie hatte Mitte Dezember 1946, also während der vom 10. November 1946 bis zum 2. März 1947 laufenden gesetzlichen Empfängniszeit, mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt.
Das Landgericht hat geglaubt, der Angeklagten nicht nachweisen zu können, dass sie gewusst habe, der Monat Dezember 1946 falle in die gesetzliche Empfängniszeit. Zwar sei der Beweisbeschluss mit der kalendermäßigen Angabe der gesetzlichen Empfängniszeit in Anwesenheit der Angeklagten verkündet worden. Jedoch bestehe die Möglichkeit, dass sie bei der Verkündung nicht zugehört habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie bei ihrer Vernehmung über den Begriff der gesetzlichen Empfängniszeit belehrt worden sei. Der Schwerpunkt des Anfechtungsprozesses habe bei der Frage gelegen, ob die Angeklagte noch im November 1946 mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Deshalb habe ihr nicht mit Sicherheit widerlegt werden können, dass sie den Monat November für allein maßgeblich gehalten habe.
Das Landgericht hat deshalb die Angeklagte eines Meineides (§ 154 StGB) nicht für überführt erachtet, nimmt aber an, sie habe fahrlässig falsch geschworen; denn sie habe den ihr unklaren Begriff „gesetzliche Empfängniszeit“ leichtfertig aufs Geratewohl benutzt, ohne sich über die Bedeutung dieses Begriffes zu erkundigen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Die Erfüllung dieser Erkundigungspflicht sei ihr trotz ihrer „Primitivität“ möglich und zumutbar gewesen.
Entgegen der Meinung der Revision liegt hierin keine Überspannung der Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten zu stellen sind. Sie war zur Zeit der Eidesleistung 28 Jahre alt. Auch primitive Frauen sind erfahrungsgemäß über die Vorgänge der Empfängnis und der Geburt und über die Dauer der Schwangerschaft und deren Schwankungsbreite gut unterrichtet. Die Geburt des Kindes lag acht und einhalb Monate nach dem außerehelichen Geschlechtsverkehr. Schon dieser Umstand allein bot hinreichenden Anlass für die Angeklagte, sich vor der Leistung des Eides über den Begriff der gesetzlichen Empfängniszeit zu erkundigen, wenn er ihr nicht bekannt war.
Dass der Zeuge die Wahrheit zu sagen hat und eine falsche Aussage nicht beschwören darf, ist allgemein bekannt. Deshalb ist jedem erwachsenen Menschen zuzumuten, ehe er schwört, zu prüfen, ob das, was er beschwört, auch wahr ist. Dazu gehört es, dass der Zeuge einen ihm nicht geläufigen Ausdruck, den er, der formulierten Beweisfrage folgend, verwendet, nicht einfach nachspricht, sondern sich über seinen Sinn zuvor unterrichtet. Hierzu bedarf es keines besonderen Aufwandes von Intelligenz.
Nach allem ist die Revision unbegründet.
| Busch | Krauss | Werner | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer |